an dem die Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen wird (d. h. am oder um
den 31. Dezember 2021) oder an einem anderen Tag, wie vom Verwaltungsrat beschlossen, erfolgt.
Genehmigtes Kapital
a. Genehmigtes Kapital 2021
Vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung zur Sitzverlegung der Gesellschaft von Finnland nach
Deutschland gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt (6) und aufschiebend bedingt auf die Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister in Deutschland, schlägt der Verwaltungsrat vor, dass der
Verwaltungsrat ermächtigt wird, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2025 einmalig oder
mehrmals um bis zu EUR 6.020.034 (in Worten: Euro sechs Millionen zwanzigtausendvierunddreißig) durch
Ausgabe von bis zu 3.258.594 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die
neuen Aktien können von einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Kreditinstituten oder durch den Verwaltungsrat bestimmten
Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen
auszuschließen
i. um Spitzenbeträge zu vermeiden; bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung ii. bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Grenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden; ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder noch auszugeben sind, sofern die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung der §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von einer in- oder ausländischen Gesellschaft, an der die iii. Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde; im Falle der Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb iv. von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; und zur Ausgabe von Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder sonstigen aktienbasierten Programmen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen an Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, Mitglieder des Vertretungsorgans eines mit v. der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens, wobei das Arbeitsverhältnis oder Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss.
Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe,
einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der Verwaltungsrat
soll zudem ermächtigt werden, die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung
des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung entsprechend anzupassen,
insbesondere hinsichtlich der Höhe des Grundkapitals und der Anzahl der bestehenden Stückaktien.
b. Änderung der Satzung (8)
Die Neue Satzung wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
in Deutschland um den folgenden neuen § 4 Abs. 4 ergänzt.
"Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2025 einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 6.020.034 (in Worten: Euro sechs Millionen zwanzigtausendvierunddreißig) durch Ausgabe von bis zu 3.258.594 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (" Genehmigtes Kapital 2021 "). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Verwaltungsrat bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen i. um Spitzenbeträge zu vermeiden; bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht ii. überschreitet. Auf diese Grenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden;
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August 27, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)