an dem die Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen wird (d. h. am oder um

den 31. Dezember 2021) oder an einem anderen Tag, wie vom Verwaltungsrat beschlossen, erfolgt.

Genehmigtes Kapital

a. Genehmigtes Kapital 2021

Vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung zur Sitzverlegung der Gesellschaft von Finnland nach

Deutschland gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt (6) und aufschiebend bedingt auf die Eintragung der

Gesellschaft in das Handelsregister in Deutschland, schlägt der Verwaltungsrat vor, dass der

Verwaltungsrat ermächtigt wird, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2025 einmalig oder

mehrmals um bis zu EUR 6.020.034 (in Worten: Euro sechs Millionen zwanzigtausendvierunddreißig) durch

Ausgabe von bis zu 3.258.594 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen

zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die

neuen Aktien können von einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7

des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Kreditinstituten oder durch den Verwaltungsrat bestimmten

Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen

auszuschließen


                            i.            um Spitzenbeträge zu vermeiden; 
                                          bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen 
                                          Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                                          ausgegeben werden, den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien 
                                          gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der auf 
                                          die neuen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 
                                          Satz 4 AktG ausgegeben werden, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % 
                                          des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser 
                                          Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
                            ii.           bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Grenze von 10 % des 
                                          Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 
                                          186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
                                          Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden; ebenfalls 
                                          anzurechnen sind Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von Wandel- oder 
                                          Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder noch auszugeben sind, 
                                          sofern die Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen während der Laufzeit 
                                          dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in entsprechender 
                                          Anwendung der §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden; 
                                          soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder 
                                          Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder 
                                          Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der 
                                          Gesellschaft oder von einer in- oder ausländischen Gesellschaft, an der die 
                            iii.          Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des 
                                          Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem 
                                          Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder 
                                          Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten 
                                          zustehen würde; 
                                          im Falle der Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
                            iv.           von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; und 
                                          zur Ausgabe von Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder sonstigen 
                                          aktienbasierten Programmen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen an Mitglieder des 
                                          Verwaltungsrats der Gesellschaft, Mitglieder des Vertretungsorgans eines mit 
                            v.            der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder an Arbeitnehmer der 
                                          Gesellschaft oder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens, wobei 
                                          das Arbeitsverhältnis oder Organverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit 
                                          der Gesellschaft verbundenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Zusage der 
                                          Aktienausgabe bestehen muss. 

Der Verwaltungsrat soll ermächtigt werden, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer

Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe,

einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen. Der Verwaltungsrat

soll zudem ermächtigt werden, die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung

des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung entsprechend anzupassen,

insbesondere hinsichtlich der Höhe des Grundkapitals und der Anzahl der bestehenden Stückaktien.

b. Änderung der Satzung (8)

Die Neue Satzung wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister

in Deutschland um den folgenden neuen § 4 Abs. 4 ergänzt.


                            "Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Juni 2025 
                            einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 6.020.034 (in Worten: Euro sechs Millionen 
                            zwanzigtausendvierunddreißig) durch Ausgabe von bis zu 3.258.594 neuen, auf den Namen 
                            lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (" Genehmigtes Kapital 
                            2021 "). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können 
                            von einem oder mehreren durch den Verwaltungsrat bestimmten Kreditinstituten oder 
                            Unternehmen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des 
                            Gesetzes über das Kreditwesen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
                            zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
                            Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
                            auszuschließen 
                                          i.            um Spitzenbeträge zu vermeiden; 
                                                        bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
                                                        der neuen Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
                                                        186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, den Börsenpreis der 
                                                        bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung 
                                                        nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien, 
                                                        die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 
                                                        AktG ausgegeben werden, insgesamt entfallende anteilige Betrag 
                                                        10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
                                                        oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
                                                        Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
                                          ii.           überschreitet. Auf diese Grenze von 10 % des Grundkapitals sind 
                                                        Aktien anzurechnen, die gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 
                                                        Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
                                                        zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden; 

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August 27, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)