Ergebnisabführungsvertrag

zwischen der

Mainova Aktiengesellschaft

Solmsstraße 38

60486 Frankfurt am Main

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 7173,

vertreten durch den Vorstand,

nachfolgend "Organträgerin" genannt,

und der

Mainova Beteiligungsgesellschaft mbH

Solmsstraße 38

60486 Frankfurt am Main

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 86134,

vertreten durch die Geschäftsführung,

nachfolgend "Organgesellschaft" genannt.

Präambel

Die Mainova Aktiengesellschaft ist am Stammkapital der Mainova Beteiligungsgesellschaft mbH in Höhe von 25.000,-- € (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 100 % des Stammkapitals beteiligt und verfügt über sämtliche Stimmrechte. Das Geschäftsjahr der Mainova Beteiligungsgesellschaft mbH entspricht dem Kalenderjahr.

Zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und der Mainova Beteiligungsgesellschaft mbH wird der folgende Ergebnisabführungsvertrag geschlossen:

Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und

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der Mainova Beteiligungsgesellschaft mbH

    • 1 Gewinnabführung
  1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Für den Umfang der Gewinnabführung gilt, neben und vorrangig zu § 1 Abs. 2 dieses Vertrages, § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
  2. Mit Zustimmung der Organträgerin kann die Organgesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
  3. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegensteht, oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung vorvertraglich gebildeter anderer Gewinnrücklagen sowie vorvertraglicher Gewinnvorträge ist ausgeschlossen. Die Auflösung und Abführung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 HGB) und von gesetzlichen Gewinnrücklagen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
  4. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht und wird fällig zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Gewinn entstanden ist.
    • 2 Verlustübernahme
  1. Die Organgesellschaft und die Organträgerin vereinbaren eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht und wird fällig zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Verlust entstanden ist.
    • 3 Gewinnabführung und Verlustausgleich während des Geschäftsjahrs
  1. Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der Organträger eine Vorauszahlung auf eine ihm für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und die Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung dieses Vor-schusses zulässt. Solche Vorabgewinnabführungen sind mit dem Anspruch auf Gewinnabführung zu verrechnen. Die Zahlung des Vorschusses steht unter dem Vorbehalt eines ausreichenden Gewinnabführungsanspruchs; eine überschießende Zahlung ist als Darlehensgewährung der Organgesellschaft an den Organträger ab dem Zeitpunkt dieser Zahlung zu behandeln.
  2. Der Organträger ist berechtigt, während des laufenden Geschäftsjahrs erwartete Verluste der Organgesellschaft auszugleichen. Solche Ausgleichszahlungen sind mit dem Anspruch auf Verlustübernahme der Organgesellschaft zu verrechnen; eine überschießende Zahlung ist als Darlehensgewährung des Organträgers an die Organgesellschaft ab dem Zeitpunkt dieser Zahlung zu behandeln.

Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und

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der Mainova Beteiligungsgesellschaft mbH

    • 4 Wirksamwerden und Dauer des Vertrages
  1. Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. Dieser Vertrag beginnt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird.
  2. Dieser Vertrag hat eine feste Mindestlaufzeit. Die Mindestlaufzeit endet zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, bei dessen Ablauf mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) seit dem Wirksamwerden der Gewinnabführungspflicht gemäß § 1 dieses Vertrages bzw. der Verlustausgleichspflicht gemäß § 2 dieses Vertrages vergangen sind. Der Vertrag verlängert sich jeweils unverändert um ein Jahr, wenn er nicht spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt wird. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Gesellschaft an.
  3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere, (i) wenn der Organträgerin nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht, (ii) die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organgesellschaft oder der Organträgerin sowie (iii) die erstmalige Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters i.S.d. § 307 AktG an der Organgesellschaft.
    • 5 Schlussbestimmungen
  1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgesehen ist. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
  2. Die Kosten der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafter- versammlung der Organgesellschaft zu diesem Vertrag und die Kosten der Eintragung im Handelsregister trägt die Organgesellschaft.
  3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmungen den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einen in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit beruht. Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit als vereinbart gelten.

(Datum / Unterschriften auf Folgeseite)

Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Mainova Aktiengesellschaft und

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der Mainova Beteiligungsgesellschaft mbH

Frankfurt am Main, ________________ (Datum)

Mainova Aktiengesellschaft

Mainova Beteiligungsgesellschaft mbH

vertreten durch den Vorstand

vertreten durch die Geschäftsführung

………………………………………….………………………………………….

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der Mainova Beteiligungsgesellschaft mbH

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Mainova AG published this content on 07 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 07 May 2024 13:06:05 UTC.