Poolvertrags, der zwischen den Mitgliedern des Konsortiums geschlossen wurde. Zweck des Familie Kronseder

Konsortiums ist unter anderem die einheitliche Willensbildung der Gesellschafter und Stimmrechtsausübung

in der Hauptversammlung der KRONES Aktiengesellschaft. Die Poolmitglieder und Gesellschafter des

Konsortiums halten derzeit 52,18% (Stand 01. März 2021) der Aktien und Stimmrechte der KRONES

Aktiengesellschaft. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen darüber hinaus zwischen der

vorgeschlagenen Kandidatin auf der einen Seite und der KRONES Aktiengesellschaft, deren

Konzernunternehmen, den Organen der KRONES Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der KRONES

Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär auf der anderen Seite keine als maßgebend anzusehenden

persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate

Governance Kodex (DCGK).

Unter Abschnitt II.1 ist diesem Wahlvorschlag ein Lebenslauf beigefügt, der über relevante Kenntnisse,

Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen von Frau Nora Diepold (geb. Kronseder) Auskunft gibt. Der

Lebenslauf ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter


              www.krones.com/hauptversammlung2021 

abrufbar.

Beschlussfassung über die Aufhebung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung, die

Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über

die entsprechende Satzungsänderung

Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Juni 2016 ermächtigt,

das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 15. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch

Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrfach gegen Bareinlagen um

insgesamt bis zu Euro 10 Millionen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Von dieser Ermächtigung wurde bisher

kein Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung läuft jedoch am 15. Juni 2021 aus.

Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel ohne weiteren

Beschluss der Hauptversammlung zu verstärken, soll das bisherige genehmigte Kapital in § 4 Abs. 4 der

Satzung aufgehoben, ein neues genehmigtes Kapital in gleichem Umfang beschlossen und die Satzung

entsprechend angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:


                            Aufhebung des genehmigten Kapitals 
                            Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 15. Juni 2016 erteilte 
                            Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum Ablauf 
                            des 15. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
              a)            lautender Stückaktien einmalig oder mehrfach gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 10 
                            Millionen zu erhöhen (genehmigtes Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft) 
                            wird aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2021 unter 
                            lit. b) dieses Tagesordnungspunkts 7 sowie die Handelsregistereintragung der Änderung von § 
                            4 Abs. 4 der Satzung gemäß lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 7 aufgehoben. 
                            Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
                            Bezugsrechts 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 16. Mai 
                            2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
                            Stückaktien einmalig oder mehrfach gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 10 Millionen 
                            zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021'). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
7.            b)            Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                            Bezugsrecht der Aktionäre für eventuell entstehende Spitzenbeträge auszuschließen. 
                            Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
                            Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird 
                            ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
                            Genehmigtem Kapital 2021 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten 
                            Kapitals 2021 entsprechend anzupassen. 
                            Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft 
                            § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt vollständig neu gefasst: 
                            »Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 16. Mai 
                            2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
                            Stückaktien einmalig oder mehrfach gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro 10 Millionen 
              c)            zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2021'). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
                            Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                            Bezugsrecht der Aktionäre für eventuell entstehende Spitzenbeträge auszuschließen. Der 
                            Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
                            Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
                            ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
                            Genehmigten Kapital 2021 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten 
                            Kapitals 2021 entsprechend anzupassen.« 
                            Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister 
                            Der Vorstand wird angewiesen, die unter vorstehendem lit. a) dieses Tagesordnungspunktes 7 
                            beschlossene Aufhebung des in § 4 Abs. 4 der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals und 
              d)            die beschlossene Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2021 gemäß vorstehendem lit. b) 
                            dieses Tagesordnungspunktes 7 mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister 
                            anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des genehmigten Kapitals eingetragen wird, dies 
                            jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend das neu geschaffene Genehmigte Kapital 2021 
                            und die entsprechende Änderung der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft 
                            eingetragen werden. 

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

§ 120 Abs. 4 Satz 1 AktG alter Fassung sah vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung des

Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands beschließen kann. Einen solchen Beschluss hat zuletzt

die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Juni 2018 gefasst. Mit dem Gesetz zur Umsetzung

der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') wurde § 120 Abs. 4 AktG gestrichen und ein neuer § 120a

AktG eingeführt. § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter

Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, 8. über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

beschließt. Nach den Übergangsvorschriften des ARUG II hat die Beschlussfassung der Hauptversammlung nach

§ 120a Abs. 1 AktG über die Billigung des Vergütungssystems erstmals bis zum Ablauf der ersten

ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Ständigen Ausschusses - vor, das

nachfolgend unter Abschnitt III. A als Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 beschriebene, vom Aufsichtsrat am

24. März 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der KRONES

Aktiengesellschaft zu billigen.

Beschlussfassung über das Vergütungssystem und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats

sowie über die entsprechende Satzungsänderung

Nach § 113 Abs. 3 AktG in der durch das ARUG II geänderten Fassung ist bei börsennotierten

Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der

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April 01, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)