Geschäftsbericht

2020

Intertainment AG

Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020

Die Intertainment AG konnte im Geschäftsjahr 2020 mit 88 TEUR knapp 20% mehr gegenüber dem Vorjahr aus der Vermarktung ihrer Filmrechtebibliothek erzielen. Die Verluste konnten im Konzern deutlich auf 36 TEUR vermindert werden, nachdem sie sich 2019 noch auf rund 360 TEUR beliefen. Im Vordergrund standen aber immer noch die unverändert offenen Punkte aus der Vergangenheit, die seit Ende 2019 gerichtsanhängig sind. Im Mai 2021 wird voraussichtlich die erste Verhandlung stattfinden. Das Geschäftsjahr 2020 war durch die Corona-Pandemie geprägt. Es konnten weder physische Aufsichtsratssitzungen durchgeführt werden, noch Gespräche mit möglichen Investoren geführt werden. Nicht nur für die Intertainment AG war das Jahr 2020 somit ein äußerst schwieriges Jahr. Die Intertainment AG steht damit unverändert vor einer zukunftsorientierten Neuausrichtung.

Der Aufsichtsrat stand in engem Kontakt mit dem Vorstand. Zustimmungspflichtige Geschäfte und Maßnahmen wurden entsprechend Gesetz und Satzung gemeinsam mit dem Vorstand diskutiert und durch den Aufsichtsrat gebilligt. Besonders breiten Raum nahmen unverändert die Erörterungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Liquiditätslage, rechtlicher Angelegenheiten sowie die strategische Unternehmensplanung und die zukünftige Ausrichtung ein. Kein Aufsichtsrat hat an weniger als der Hälfte der Sitzungen teilgenommen. Es waren immer alle drei Aufsichtsräte beteiligt. Ausschüsse wurden keine gebildet, da dies bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat keinerlei Sinn macht. Innerhalb des Aufsichtsrats sind keine Interessenskonflikte aufgetreten. Vorstand und Aufsichtsrat waren im Geschäftsjahr 2020 in unveränderter Besetzung. Der Vorstandsvertrag mit Herrn Petri wurde im Umlaufverfahren am 16. Oktober 2020 bis Ende 2021 verlängert.

Im Berichtsjahr fanden am 24. Januar, 7. Februar, 18. Februar, 21. Februar, 13. März, 28. April,

16. Oktober, 10. November und 15. Dezember 2020 Aufsichtsratssitzungen statt, die alle im Umlaufverfahren oder per Videokonferenz stattfanden. Darüber hinaus wurden auch Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst. Am 10.11.2020 wurde die jährliche Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex im Umlaufverfahren beschlossen.

Die für den 21. Dezember 2020 aufgrund der Ausnahmevorschriften fristgerecht einberufene Präsenzhauptversammlung musste wegen des verschärften Pandemiegeschehens kurzfristig abgesagt werden. Damit war auch die fristgerechte Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 nicht mehr möglich. Der Aufsichtsrat beauftragte daher den Vorstand eine gerichtliche Bestellung des zur Hauptversammlung vorgeschlagenen Abschlussprüfers zu beantragen. Mit Beschluss vom 13. Januar 2021 wurde die K&M Kreitinger Maierhofer GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, vom Amtsgericht München zum Abschlussprüfer über das Geschäftsjahr 2020 bestellt.

Der Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 wurden von der K&M Kreitinger Maierhofer GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, geprüft und es wurde jeweils ein Bestätigungsvermerk ohne Modifikation (früher uneingeschränkter Bestätigungsvermerk) erteilt. Die bestehenden Darlehen der beiden größten Aktionäre wurden im April 2021 prolongiert und durch zwei neue Darlehenszusagen ergänzt, die den Finanzierungsbedarf der Gesellschaft bis Ende 2022 decken. Zugleich konnte damit auch dem Abschlussprüfer die Sicherung des Fortbestands der Gesellschaft überzeugend dargelegt werden. Die Neuaufstellung der Intertainment AG sollte daher spätestens 2022 erfolgen.

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Der mit einem Bestätigungsvermerk ohne Modifikation (früher uneingeschränkter Bestätigungsvermerk) versehene Jahresabschluss und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020, der zusammengefasste Lagebericht und Konzernlagebericht und die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers lagen allen Mitgliedern des Aufsichtsrats vor und wurden in der bilanzfeststellenden Sitzung am 29. April 2021 gemeinsam mit dem Abschlussprüfer eingehend erörtert. Der Abschlussprüfer hat über sämtliche wesentliche Ergebnisse seiner Prüfung berichtet und die Fragen des Aufsichtsrats beantwortet. Dem Ergebnis des Abschlussprüfers stimmt der Aufsichtsrat nach eigener Prüfung zu. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 selbst geprüft. Diese Prüfung hat keinen Anlass zu Einwendungen gegeben. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 gemäß § 172 Abs.1 AktG festgestellt.

Der Abschlussprüfer hat den vom Vorstand erstellten Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen geprüft und ihn mit folgendem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen:

"Nach unserer pflichtgemäßen Prüfung und Beurteilung bestätigen wir, dass

  1. die tatsächlichen Angaben des Berichts richtig sind,
  2. bei den im Bericht aufgeführten Rechtsgeschäften die Leistung der Gesellschaft nicht unangemessen hoch waren."

Der Aufsichtsrat hat den Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und den hierzu erstellten Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ebenfalls geprüft. Der Aufsichtsrat hat sich dem Ergebnis der Prüfungen durch den Abschlussprüfer angeschlossen. Nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfungen durch den Aufsichtsrat sind Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands nicht zu erheben.

Unser Dank gilt allen Aktionären für das entgegengebrachte Vertrauen. Begleiten Sie uns auch weiter auf dem Weg in ein interessantes Geschäftsjahr 2021.

Feldafing, 29. April 2021

Matthias Gaebler

Aufsichtsratsvorsitzender

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Corporate-Governance-Bericht

Corporate Governance steht für die verantwortungsbewusste und auf eine langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Leitung sowie Kontrolle eines Unternehmens. Hierzu zählen u.a. die effiziente

Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, Transparenz in der Unternehmenskommunikation sowie die Achtung der Aktionärsinteressen.

Insbesondere internationale institutionelle Investoren berücksichtigen im wachsenden Maße neben den Bilanzdaten auch die Corporate Governance der Unternehmen bei ihren Investitionsentscheidungen.

Der von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex im Jahr 2002 erstmals verabschiedete und seitdem regelmäßig aktualisierte Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) enthält einerseits Bestimmungen, die von den Unternehmen umzusetzen sind. Zum anderen enthält der Kodex zahlreiche Anregungen, die für die Unternehmen nicht verpflichtend sind. Ferner spricht der DCGK Empfehlungen aus, betreffend die Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft einmal jährlich erklären müssen, ob die Gesellschaft den Empfehlungen des DCGK entspricht und entsprechen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.

Über die Corporate Governance bei Intertainment berichten der Vorstand und der Aufsichtsrat gemäß Ziffer 3.10 des DCGK.

Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Intertainment AG haben im November 2020 gemäß § 161 Aktiengesetz erklärt, dass seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im November 2019 bis zur Veröffentlichung der neuen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020 sämtlichen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der

"Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 7. Februar 2017 ("DCGK 2017") mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen wurde:

  • Ziffer 3.8.Abs. 3: Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Motivation und Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt nicht verbessert werden. Die D&O-Versicherung dient der Absicherung wesentlicher Eigenrisiken der Gesellschaft und allenfalls in zweiter Linie dem Vermögensschutz der Organmitglieder. Die D&O- Versicherung für den Aufsichtsrat wurde deshalb ohne Selbstbehalt abgeschlossen.
  • Ziffer 4.1.3 S. 2, S. 3: Der Vorstand soll für angemessene, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtete Maßnahmen (Compliance Management System) sorgen und auf deren Grundlage offenlegen. Beschäftigten soll auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützte Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben (sog. Whistleblowing). Aufgrund der Größe, Struktur und der fehlenden Mitarbeiter der Intertainment AG sieht der aktuell einköpfige Vorstand derzeit keinen Mehrwert in der Implementierung eines Compliance Management - oder Whistleblowing Systems und sieht sich auch ohne die Implementierung solcher Systeme in der Lage, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung zu gewährleisten.
  • Ziffer 4.1.5 S. 1: Aufgrund der speziellen Geschäftslage sowie Struktur der Intertainment AG existiert derzeit keine Führungsebene unterhalb des Vorstands. Der Alleinvorstand nimmt sämtliche Führungsaufgaben derzeit selbst war. Die Festlegung von Geschlechterquoten wäre reiner Formalismus. Im Falle einer gegenwärtig noch nicht absehbaren Erweiterung der Belegschaft wird der Vorstand aber künftig bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen auf Vielfalt (Diversity) achten und neben qualitativen Kriterien auch eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anstreben.

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  • Ziffer 4.2.1 S. 1: Der Vorstand der Intertainment AG besteht gegenwärtig aus einer Person. Der Aufsichtsrat hält die Besetzung des Vorstands mit nur einem Mitglied im Hinblick auf den gegenwärtigen Umfang der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und die sich stellenden Leitungsaufgaben für ausreichend.
  • Ziffer 4.2.3 Abs. 2 S. 2: Die monetären Vergütungsbestandteile für den Vorstand umfassen aktuell nur fixe Bestandteile. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist der Ansicht, dass eine fixe Vergütung für den Vorstand bei Berücksichtigung der derzeitigen Geschäftsfähigkeit ausreichend ist und eine variable Vergütung für den derzeitigen Alleinvorstand keinen wesentlichen Incentivierungsanreiz neben dessen mittelbarer Beteiligung an der Gesellschaft als Aktionär setzt.
  • Ziffer 4.2.5: Die Verwaltung der Intertainment AG ist der Auffassung, dass aufgrund der einfachen Vergütungsstruktur für den Vorstand der Intertainment AG, die nur aus einer fixen Vergütungskomponente besteht und keine Nebenleistungen vorsieht, die Nutzung der als Anlage zum Kodex beigefügten Mustertabellen und die Einhaltung der sonstigen Empfehlungen in Ziffer 4.2.5 aus Transparenzgesichtspunkten keinen Mehrwert bringen.
  • Ziffer 5.1.2 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 3: Bei einem einköpfigen Vorstand wie bei der Intertainment AG kann der Gesichtspunkt der Vielfalt (Diversity) nur sehr begrenzt umgesetzt werden. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Entscheidung über die Besetzung einer Vorstandsposition weiterhin im Wesentlichen danach zu treffen ist, ob der jeweilige Kandidat oder die Kandidatin über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Tätigkeit verfügt.
    Zudem vertritt der Aufsichtsrat die Auffassung, dass die Leistungen, die ein Vorstandsmitglied für die Intertainment AG erbringen kann, nicht von dessen Alter abhängen. Die Intertainment AG möchte auf das Know-how erfahrener Mitglieder zurückgreifen. Aus diesem Grunde wird auf die Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder verzichtet.
  • Ziffer 5.3: Aufgrund der spezifischen Gegebenheiten bei der Intertainment AG und der Besetzung des Aufsichtsrats mit nur drei Mitgliedern werden keine Ausschüsse gebildet. Die Bildung eines Ausschusses führt vorliegend -anders als bei einem größeren Plenum - nicht zu einer Effizienzsteigerung.
  • Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1, S. 2 und Abs. 4 S. 1, S. 2: Nach Ziffer 5.4.1. Abs. 2 soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potenzielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Kodex, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate-Governance-Bericht veröffentlicht werden.
    Der Aufsichtsrat ist derzeit so besetzt, dass nach Ansicht des Aufsichtsrats die Grundsätze der Vielfalt, potenzielle Interessenskonflikte und die Anzahl unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder angemessen berücksichtigt sind. Angesichts der gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes, das in § 100 AktG die persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Aufsichtsrat und in § 111 AktG die Aufgaben des Aufsichtsrats beschreibt und damit ebenso wie der Kodex bestimmte Zielvorgaben für die Vorschläge zur Neuwahl des Aufsichtsrats festlegt, sieht der Aufsichtsrat davon ab, für die

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Intertainment AG published this content on 30 April 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 30 April 2021 18:20:03 UTC.