HWA AG

Affalterbach

ISIN DE000A0LR4P1 WKN A0LR4P

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024

(virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 30. Juli 2024, 11.00 Uhr (MESZ), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der HWA AG mit Sitz in Affalterbach ein.

Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live im passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft erfolgen. Dieser ist unter der Adresse www.hwaag.com/hauptversammlung erreichbar. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Benzstrasse 8, 71563 Affalterbach.

TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die HWA AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
    Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter http://www.hwaag.com
    im Bereich Investor Relations eingesehen werden.
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von EUR 4.816.912,94 auf neue Rechnung vorzutragen.
    • 1 -
  1. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 zu erteilen.
  2. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
    Über die Entlastung der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 soll in einer Einzelabstimmung Beschluss gefasst werden.
    1. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Hans Werner Aufrecht Entlastung zu erteilen.
    2. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Willibald Dörflinger Entlastung zu erteilen.
    3. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Hussain Ahmad Al-Siddiqi Entlastung zu erteilen.
    4. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Gert-Jan Bruggink Entlastung zu erteilen.
    5. Vorstand und Aufsichtsrats schlagen vor, Herrn Klemens Große-Vehne Entlastung zu erteilen.

f.)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Frau Simone Stegmaier Entlastung zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Treuhand Südwest GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Beiertheimer Allee 32, 76137 Karlsruhe, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer der HWA AG für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.

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II. Weitere Angaben

Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts

Der Vorstand der HWA AG hat in Ausübung der ihm in § 13a der Satzung eingeräumten Ermächtigung entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt ausüben.

Liveübertragung im HV-Portal

Für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im passwortgeschützten HV-Portal zur Hauptversammlung, der unter www.hwaag.com/hauptversammlung erreichbar ist ("HV-Portal").

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Es können nur diejenigen Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten im Wege elektronischer Zuschaltung an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre Aktionärsrechte, einschließlich des Stimmrechts, ausüben, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Zuschaltung und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts durch eine Bescheinigung des depotführenden Instituts oder einer Wertpapiersammelbank nachzuweisen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d. h. auf den 08. Juli 2024 (24.00 Uhr MESZ), zu beziehen. Dieser Nachweisstichtag korrespondiert mit dem Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also dem 09. Juli 2024, 00.00 Uhr (MESZ). Beides wird als Nachweisstichtag akzeptiert. Maßgeblich für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist somit der Aktienbesitz zu diesem Stichtag. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) müssen der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 23. Juli 2024 (24.00 Uhr MESZ) unter folgender Adresse zugegangen sein:

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HWA AG

c/o GFEI Aktiengesellschaft Ostergrube 11

30559 Hannover

Fax: +49 (0) 511 47402319

E-Mail:hv@gfei.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat. Der Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien; diese können insbesondere unabhängig vom Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag haben jedoch im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung der gesetzlichen Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Sie können sich aber nach den nachfolgenden Bestimmungen bevollmächtigen lassen.

Zugangsdaten zum HV-Portal

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes wird den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Zugangskarte für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Der jeweiligen Zugangskarte sind unter anderem die notwendigen Zugangsdaten für den HV-Portal zu entnehmen. Zusammen mit der Zugangskarte werden darüber hinaus auch Formulare für die Bevollmächtigung Dritter und die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, gegebenenfalls über ihre depotführenden Institute (Letztintermediäre), frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.

Verfahren für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts durch Bevollmächtigte

HWA AG

c/o GFEI Aktiengesellschaft Ostergrube 11

30559 Hannover

Fax: +49 (0) 511 47402319

E-Mail:hv@gfei.de

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Einen Vollmachtsvordruck erhalten die Aktionäre mit der Zugangskarte. Dieser steht zudem unter der Internetadresse

www.hwaag.com/hauptversammlung

unter dem Link "Hauptversammlung" zur Verfügung. Die Bevollmächtigung ist auch auf jede andere formgerechte Weise möglich. Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können zudem elektronisch erfolgen und übermittelt werden, indem der unter

www.hwaag.com/hauptversammlung

erreichbare HV-Portal genutzt wird.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen durch das Aktiengesetz gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden erfragt werden.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Erteilung einer Untervollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Für die Rechtsausübung durch Bevollmächtigte gelten die in dieser Einberufung enthaltenen Hinweise zur Stimmrechtsausübung sowie zur Ausübung weiterer teilnahmegebundener Aktionärsrechte, insbesondere zum Rede- und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung, entsprechend.

Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit Aktionäre die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen sie diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können elektronisch über den HV-Portal unter

www.hwaag.com/hauptversammlung

erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht bis zu dem vom Versammlungsleiter in der Hauptversammlung vom 30. Juli 2024 festgelegten Zeitpunkt.

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Alternativ können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung der von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Vollmachtsformulare schriftlich erteilt werden. Die Aktionäre erhalten diese Vollmachtsformulare mit der Zugangskarte. Die Vollmacht und die Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, sowie etwaige Änderungen oder ein Widerruf von Vollmacht und Weisungen, müssen bei Wahl der schriftlichen Form aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 29. Juli 2024

(24.00 Uhr MESZ) unter der folgenden Anschrift bei der Gesellschaft zugehen:

HWA AG

c/o GFEI Aktiengesellschaft Ostergrube 11

30559 Hannover

Fax: +49 (0) 511 47402319

E-Mail:hv@gfei.de

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen auch im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist die ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung sowie der Nachweis über den Anteilsbesitz nach den obigen Bestimmungen. Für die elektronische Briefwahl steht der HV-Portal unter

www.hwaag.com/hauptversammlung

bis zu dem vom Versammlungsleiter in der Hauptversammlung vom 30. Juli 2024 festgelegten Zeitpunkt zur Verfügung. Zugangsdaten erhalten die Aktionäre nach ihrer Anmeldung.

Für eine Änderung oder einen Widerruf bereits abgegebener Briefwahlstimmen gilt das Vorstehende jeweils entsprechend.

Weitere Informationen zur Stimmabgabe

Sofern und soweit voneinander abweichende Erklärungen von Aktionären und/oder Bevollmächtigten unter denselben Zugangsdaten für den HV-Portal durch Briefwahl und/oder durch Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, wird stets die zuletzt zugegangene Erklärung als vorrangig behandelt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der Einberufung angekündigte Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu bereits durch Briefwahl abgegebene Stimme oder eine bereits an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt.

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Tagesordnungsergänzungsanträge

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 05. Juli 2024, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

HWA AG

Vorstand

Benzstrasse 8

71563 Affalterbach

Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind nicht entsprechend anzuwenden. Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Gegenanträge von Aktionären zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers sowie von Aufsichtsratsmitgliedern werden - soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind - bei Nachweis der Aktionärseigenschaft unverzüglich im Internet unter

www.hwaag.com/hauptversammlung

unter dem Link "Hauptversammlung" veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 15. Juli 2024 (24.00 Uhr MESZ), der Gesellschaft an die folgende Adresse übersandt wurden:

HWA AG

Investor Relations/Hauptversammlung Benzstraße 8

71563 Affalterbach

Telefax: +49 (0) 7144 8717 100 ir@hwaag.com

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Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre das Stimmrecht wie oben beschrieben ausüben. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Darüber hinaus können elektronisch zugeschaltete Aktionäre oder elektronisch zugeschaltete Bevollmächtigte in der Hauptversammlung über den HV-Portal Gegenanträge im Rahmen der Ausübung des Rederechts im Wege der Videokommunikation stellen. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung(en) zuerst über die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge erledigt.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Vor der Hauptversammlung können Aktionäre Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen können der Gesellschaft in Textform als PDF übermittelt werden. Sie sind ausschließlich über das HV-Portal unter

www.hwaag.com/hauptversammlung

einzureichen und müssen spätestens bis zum 24. Juli 2024, 24.00 Uhr (MESZ) eingehen. Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn die einreichende Person zu erkennen gibt, dass sie an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird. Zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden im HV-Portal spätestens am 25. Juli 2024,

24.00 Uhr (MESZ), veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im HV- Portal veröffentlicht. Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge oder Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.

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Rederecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG

In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über das HV- Portal anzumelden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon und einem auf neustem Stand befindlichen Browser sowie eine stabile Internetverbindung.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Bevollmächtigter nach ordnungsgemäßer Anmeldung gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten. Auf Anordnung des Versammlungsleiters gemäß § 131 Abs. 1f AktG können alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das HV-Portal ausgeübt werden. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

Erklärung eines Widerspruchs, §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG

Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruchs setzt voraus, dass der Aktionär oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, bis zum Ende der Hauptversammlung über das HV-Portal der Gesellschaft unter

www.hwaag.com/hauptversammlung

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einreicht.

Affalterbach, im Juni 2024

Der Vorstand

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die HWA AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Der Dienstleister der HWA AG, welcher zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt wurde, erhält von der HWA AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der HWA AG.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-,Berichtigungs-,Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der HWA AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

datenschutz@hwaag.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

HWA AG

c/o GFEI Aktiengesellschaft

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HWA AG published this content on 19 June 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 19 June 2024 19:51:09 UTC.