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Goldbach Group AG: Bewilligung zur Dekotierung der Goldbach Group-Aktien und Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung

11.10.2018 / 07:00 CET/CEST
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


AD HOC-MELDUNG
 

Bewilligung zur Dekotierung der Goldbach Group-Aktien und Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung

Küsnacht, 11. Oktober 2018

Im Zusammenhang mit der Übernahme der Goldbach Group AG durch die Tamedia AG wurde mit Ad hoc-Meldung vom 19. September 2018 über den Beschluss des Verwaltungsrates zur Dekotierung der an der SIX Swiss Exchange gehandelten Goldbach Group-Aktien informiert (Swiss Reporting Standard, Valor 487094, ISIN CH0004870942, Valorensymbol: GBMN). Am 24. September 2018 wurde ein entsprechendes Gesuch bei der SIX Exchange Regulation sowie gleichzeitig ein Gesuch um Befreiung von diversen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung eingereicht.

Mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 hat die SIX Exchange Regulation das Gesuch um Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung gutgeheissen und der Goldbach Group AG verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen gewährt, welche mit der Publikation dieser Ad hoc-Meldung in Kraft treten werden. Inhalt und Dauer der gewährten Ausnahmen gehen aus dem nachfolgenden Teil des Entscheids der SIX Exchange Regulation - der hier wörtlich wiedergegeben wird - hervor.

Die Ziffern I bis III des Entscheids der SIX Exchange Regulation lauten wie folgt:

I. Die Goldbach Group AG (Emittentin), Küsnacht, Kanton Zürich, wird unter Vorbehalt von Ziff. III bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV) im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots der Tamedia AG (Tamedia) mit Hauptsitz in Zürich, für alle sich im Publikum befindenden und ausstehenden Namensaktien der Emittentin (Best Price Rule), das heisst bis und mit 11. Oktober 2018, von folgenden Pflichten im Hinblick auf die Dekotierung befreit:

a. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Dekotierung der Namensaktien der Emittentin, sobald dieser bestimmt ist;

b. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);

c. Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);

d. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]):

- Ziff. 1.05 (Änderung des Revisionsorgans)

- Ziff. 1.06 (Änderung des Bilanzstichtags)

- Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender)

- Ziff. 1.08 (5) (Änderung Weblink zu den Jahres- und Halbjahresberichten)

- Ziff. 3.05 (Beschlüsse betreffend Opting Out/Opting Up)

- Ziff. 3.06 (Änderung betreffend Vinkulierungsbestimmungen)

- Ziff. 5.02 (Meldung des bedingten Kapitals).

II. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit der Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI.

III. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 11. Oktober 2018 wird die Emittentin bis zum 28. Februar 2019 von den Pflichten gemäss Ziff. I befreit, sofern und soweit keiner der folgenden Tatbestände bis am 11. Oktober 2018 eingetreten ist oder bis zum 28. Februar 2019 eintritt:

a. Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in das Verfahren um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin nach Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich;

b. Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich durch die Klägerin, Tamedia AG, Zürich, Kanton Zürich, oder durch eine Rechtsnachfolgerin;

c. Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin durch das Handelsgericht des Kantons Zürich;

d. Weiterzug des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich betreffend die Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule, das heisst am 12. Oktober 2018, wieder auf.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, das heisst bis am 28. Februar 2019, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend wieder auf.

Gleichentags hat die SIX Exchange Regulation auch die Dekotierung sämtlicher Goldbach Group-Aktien bewilligt. Der letzte Handelstag der Goldbach Group-Aktien und das effektive Datum der Dekotierung werden nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides im Kraftloserklärungsverfahren nach Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in Bezug auf die sich noch im Publikum befindenden Goldbach Group-Aktien festgelegt. Das Kraftloserklärungsverfahren wurde bereits im Juli 2018 von Tamedia AG eingeleitet.

Weitere Informationen:

Investor Relations
Goldbach Group AG
Lukas Leuenberger
CFO
T +41 44 914 91 00
lukas.leuenberger@goldbachgroup.com
www.goldbachgroup.com

Corporate Communication
Goldbach Group AG
Jürg Bachmann
Leitung Kommunikation & Marketing / Public Affairs
M +41 79 600 32 62
juerg.bachmann@goldbachgroup.com
www.goldbachgroup.com

Das Unternehmensprofil der Goldbach Group AG
Die Unternehmen der Goldbach Group AG vermarkten und vermitteln Werbung in elektronischen Medien mit Fokus TV, Radio, Digital out of Home, Online sowie Suchmaschinen- und Mobile-Marketing. Als unabhängige Aggregatorin bietet Goldbach ihren Kunden Werbefenster, in denen gewünschte Zielgruppen unabhängig von ihrem Standort zum richtigen Zeitpunkt kommerzielle Informationen erhalten. Zum Kerngeschäft gehören Planung, Beratung, Kreation, Konzeption, Einkauf und die Abwicklung bis hin zur Prüfung des Mediaeinsatzes von elektronischen Off- und Online-Medien sowie Multi-Screen-Kampagnen auf Basis von datengestützten Technologien.

Die Goldbach Group AG ist an der SIX Swiss Exchange kotiert (Swiss Reporting Standard, Valor 487094, ISIN CH0004870942, Valorensymbol: GBMN), hat ihren Sitz in Küsnacht ZH (Schweiz) und ist in den deutschsprachigen Ländern tätig.

Weitere Infos:
http://www.goldbachgroup.com/de-ch/investor-relations/ad-hoc-meldungen


Zusatzmaterial zur Meldung:


Dokument: http://n.eqs.com/c/fncls.ssp?u=UFGKDKXLYO
Dokumenttitel: SIX Entscheide Ausnahme- und Dekotierungsgesuch

Ende der Ad-hoc-Mitteilung
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Goldbach Group AG
Seestrasse 39
8700 Küsnacht-Zürich
Schweiz
Telefon: +41 44 914 91 00
Fax: +41 44 914 93 60
E-Mail: info@goldbachgroup.com
Internet: www.goldbachgroup.com
ISIN: CH0004870942
Valorennummer: 487094
Börsen: SIX Swiss Exchange

 
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