Goldbach Group AG: Bewilligung zur Dekotierung der Goldbach Group-Aktien und Befreiung von
Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung

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EQS Group-Ad-hoc: Goldbach Group AG / Schlagwort(e): Sonstiges
Goldbach Group AG: Bewilligung zur Dekotierung der Goldbach Group-Aktien und
Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung

11.10.2018 / 07:00 CET/CEST
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Bewilligung zur Dekotierung der Goldbach Group-Aktien und Befreiung von
Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung

Küsnacht, 11. Oktober 2018

Im Zusammenhang mit der Übernahme der Goldbach Group AG durch die Tamedia AG
wurde mit Ad hoc-Meldung vom 19. September 2018 über den Beschluss des
Verwaltungsrates zur Dekotierung der an der SIX Swiss Exchange gehandelten
Goldbach Group-Aktien informiert (Swiss Reporting Standard, Valor 487094,
ISIN CH0004870942, Valorensymbol: GBMN). Am 24. September 2018 wurde ein
entsprechendes Gesuch bei der SIX Exchange Regulation sowie gleichzeitig ein
Gesuch um Befreiung von diversen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der
Kotierung eingereicht.

Mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 hat die SIX Exchange Regulation das
Gesuch um Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung
gutgeheissen und der Goldbach Group AG verschiedene zeitlich befristete
Ausnahmen gewährt, welche mit der Publikation dieser Ad hoc-Meldung in Kraft
treten werden. Inhalt und Dauer der gewährten Ausnahmen gehen aus dem
nachfolgenden Teil des Entscheids der SIX Exchange Regulation - der hier
wörtlich wiedergegeben wird - hervor.

Die Ziffern I bis III des Entscheids der SIX Exchange Regulation lauten wie
folgt:

I. Die Goldbach Group AG (Emittentin), Küsnacht, Kanton Zürich, wird unter
Vorbehalt von Ziff. III bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price
Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über
öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV) im
Rahmen des öffentlichen Kaufangebots der Tamedia AG (Tamedia) mit Hauptsitz
in Zürich, für alle sich im Publikum befindenden und ausstehenden
Namensaktien der Emittentin (Best Price Rule), das heisst bis und mit 11.
Oktober 2018, von folgenden Pflichten im Hinblick auf die Dekotierung
befreit:

a. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der
Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die
Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des
Zeitpunkts der Dekotierung der Namensaktien der Emittentin, sobald dieser
bestimmt ist;

b. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);

c. Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);

d. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR
i.V.m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]):

- Ziff. 1.05 (Änderung des Revisionsorgans)

- Ziff. 1.06 (Änderung des Bilanzstichtags)

- Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender)

- Ziff. 1.08 (5) (Änderung Weblink zu den Jahres- und Halbjahresberichten)

- Ziff. 3.05 (Beschlüsse betreffend Opting Out/Opting Up)

- Ziff. 3.06 (Änderung betreffend Vinkulierungsbestimmungen)

- Ziff. 5.02 (Meldung des bedingten Kapitals).

II. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit der Veröffentlichung der Ad
hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI.

III. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 11. Oktober
2018 wird die Emittentin bis zum 28. Februar 2019 von den Pflichten gemäss
Ziff. I befreit, sofern und soweit keiner der folgenden Tatbestände bis am
11. Oktober 2018 eingetreten ist oder bis zum 28. Februar 2019 eintritt:

a. Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in
das Verfahren um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin nach Art.
137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das
Marktverhalten im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem Handelsgericht des Kantons
Zürich;

b. Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin vor
dem Handelsgericht des Kantons Zürich durch die Klägerin, Tamedia AG,
Zürich, Kanton Zürich, oder durch eine Rechtsnachfolgerin;

c. Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin
durch das Handelsgericht des Kantons Zürich;

d. Weiterzug des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich betreffend
die Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum
Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die
Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Best Price Rule, das heisst am 12. Oktober 2018, wieder
auf.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, das heisst bis am 28.
Februar 2019, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend
wieder auf.

Gleichentags hat die SIX Exchange Regulation auch die Dekotierung sämtlicher
Goldbach Group-Aktien bewilligt. Der letzte Handelstag der Goldbach
Group-Aktien und das effektive Datum der Dekotierung werden nach Vorliegen
des rechtskräftigen Entscheides im Kraftloserklärungsverfahren nach Art. 137
des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in Bezug auf die sich noch im Publikum
befindenden Goldbach Group-Aktien festgelegt. Das
Kraftloserklärungsverfahren wurde bereits im Juli 2018 von Tamedia AG
eingeleitet.

Weitere Informationen:

Investor Relations
Goldbach Group AG
Lukas Leuenberger
CFO
T +41 44 914 91 00
lukas.leuenberger@goldbachgroup.com
www.goldbachgroup.com

Corporate Communication
Goldbach Group AG
Jürg Bachmann
Leitung Kommunikation & Marketing / Public Affairs
M +41 79 600 32 62
juerg.bachmann@goldbachgroup.com
www.goldbachgroup.com

Das Unternehmensprofil der Goldbach Group AG
Die Unternehmen der Goldbach Group AG vermarkten und vermitteln Werbung in
elektronischen Medien mit Fokus TV, Radio, Digital out of Home, Online sowie
Suchmaschinen- und Mobile-Marketing. Als unabhängige Aggregatorin bietet
Goldbach ihren Kunden Werbefenster, in denen gewünschte Zielgruppen
unabhängig von ihrem Standort zum richtigen Zeitpunkt kommerzielle
Informationen erhalten. Zum Kerngeschäft gehören Planung, Beratung,
Kreation, Konzeption, Einkauf und die Abwicklung bis hin zur Prüfung des
Mediaeinsatzes von elektronischen Off- und Online-Medien sowie
Multi-Screen-Kampagnen auf Basis von datengestützten Technologien.

Die Goldbach Group AG ist an der SIX Swiss Exchange kotiert (Swiss Reporting
Standard, Valor 487094, ISIN CH0004870942, Valorensymbol: GBMN), hat ihren
Sitz in Küsnacht ZH (Schweiz) und ist in den deutschsprachigen Ländern
tätig.

Weitere Infos:
http://www.goldbachgroup.com/de-ch/investor-relations/ad-hoc-meldungen

Zusatzmaterial zur Meldung:


Dokument: http://n.eqs.com/c/fncls.ssp?u=UFGKDKXLYO
Dokumenttitel: SIX Entscheide Ausnahme- und Dekotierungsgesuch

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Ende der Ad-hoc-Mitteilung

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   Sprache:          Deutsch
   Unternehmen:      Goldbach Group AG
                     Seestrasse 39
                     8700 Küsnacht-Zürich
                     Schweiz
   Telefon:          +41 44 914 91 00
   Fax:              +41 44 914 93 60
   E-Mail:           info@goldbachgroup.com
   Internet:         www.goldbachgroup.com
   ISIN:             CH0004870942
   Valorennummer:    487094
   Börsen:           SIX Swiss Exchange



   Ende der Mitteilung    EQS Group News-Service
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