Im Zusammenhang mit der Übernahme der Goldbach Group AG durch die Tamedia AG wurde mit Ad hoc-Meldung vom 19. September 2018 über den Beschluss des Verwaltungsrates zur Dekotierung der an der SIX Swiss Exchange gehandelten Goldbach Group-Aktien informiert (Swiss Reporting Standard, Valor 487094, ISIN CH0004870942, Valorensymbol: GBMN). Am 24. September 2018 wurde ein entsprechendes Gesuch bei der SIX Exchange Regulation sowie gleichzeitig ein Gesuch um Befreiung von diversen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung eingereicht.

Mit Entscheid vom 10. Oktober 2018 hat die SIX Exchange Regulation das Gesuch um Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung gutgeheissen und der Goldbach Group AG verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen gewährt, welche mit der Publikation dieser Ad hoc-Meldung in Kraft treten werden. Inhalt und Dauer der gewährten Ausnahmen gehen aus dem nachfolgenden Teil des Entscheids der SIX Exchange Regulation - der hier wörtlich wiedergegeben wird - hervor.

Die Ziffern I bis III des Entscheids der SIX Exchange Regulation lauten wie folgt:

I. Die Goldbach Group AG (Emittentin), Küsnacht, Kanton Zürich, wird unter Vorbehalt von Ziff. III bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV) im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots der Tamedia AG (Tamedia) mit Hauptsitz in Zürich, für alle sich im Publikum befindenden und ausstehenden Namensaktien der Emittentin (Best Price Rule), das heisst bis und mit 11. Oktober 2018, von folgenden Pflichten im Hinblick auf die Dekotierung befreit:

a. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Dekotierung der Namensaktien der Emittentin, sobald dieser bestimmt ist;

b. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);

c. Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);

d. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]):

  • Ziff. 1.05 (Änderung des Revisionsorgans)
  • Ziff. 1.06 (Änderung des Bilanzstichtags)
  • Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender)
  • Ziff. 1.08 (5) (Änderung Weblink zu den Jahres- und Halbjahresberichten)
  • Ziff. 3.05 (Beschlüsse betreffend Opting Out/Opting Up)
  • Ziff. 3.06 (Änderung betreffend Vinkulierungsbestimmungen)
  • Ziff. 5.02 (Meldung des bedingten Kapitals).
II. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit der Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI.

III. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 11. Oktober 2018 wird die Emittentin bis zum 28. Februar 2019 von den Pflichten gemäss Ziff. I befreit, sofern und soweit keiner der folgenden Tatbestände bis am 11. Oktober 2018 eingetreten ist oder bis zum 28. Februar 2019 eintritt:

a. Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in das Verfahren um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin nach Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich;

b. Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich durch die Klägerin, Tamedia AG, Zürich, Kanton Zürich, oder durch eine Rechtsnachfolgerin;

c. Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin durch das Handelsgericht des Kantons Zürich;

d. Weiterzug des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich betreffend die Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule, das heisst am 12. Oktober 2018, wieder auf.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, das heisst bis am 28. Februar 2019, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend wieder auf.

Gleichentags hat die SIX Exchange Regulation auch die Dekotierung sämtlicher Goldbach Group-Aktien bewilligt. Der letzte Handelstag der Goldbach Group-Aktien und das effektive Datum der Dekotierung werden nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides im Kraftloserklärungsverfahren nach Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in Bezug auf die sich noch im Publikum befindenden Goldbach Group-Aktien festgelegt. Das Kraftloserklärungsverfahren wurde bereits im Juli 2018 von Tamedia AG eingeleitet.


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Goldbach Group AG veröffentlichte diesen Inhalt am 11 Oktober 2018 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 11 Oktober 2018 04:58:05 UTC.

Originaldokumenthttp://www.goldbachgroup.com/de-ch/news/bewilligung-zur-dekotierung-der-goldbach-group-aktien

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