München, 23. Januar 2014 - Das Europäische Gericht Erster Instanz hat mit Urteil vom heutigen Tage der Klage der Gigaset AG (vormals: Arques Industries AG) gegen den Bußgeldbescheid der EU-Kommission in der Kartellsache SKW teilweise stattgegeben und das verhängte Bußgeld gegenüber der Gigaset AG um EUR 1 Mio. herabgesetzt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission hatte im Juli 2009 im Rahmen eines Kartellverfahrens gegen verschiedene Unternehmen des Kalziumkarbidsektors ein Gesamtbußgeld in Höhe von EUR 61,1 Mio. festgesetzt. Dabei wurde ein Bußgeld in Höhe von insgesamt EUR 13,3 Mio. gesamtschuldnerisch gegen die

unmittelbar kartellbeteiligte Unternehmen SKW Stahl-Metallurgie GmbH sowie deren Muttergesellschaft SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (beide zusammen nachstehend 'SKW') verhängt.

Für das gegen SKW verhängte Bußgeld ordnete die Kommission eine gesamtschuldnerische Haftung auch der heutigen Gigaset AG an, weil diese als seinerzeitige Konzernmuttergesellschaft mit SKW eine 'wirtschaftliche Einheit' gebildet habe.

Die Gigaset AG bezahlte auf den Bußgeldbescheid hin in den Jahren 2009 bis 2010 vorläufig (d. h. für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens) einen Betrag von EUR 6,65 Mio. an die EU-Kommission. Parallel dazu wehrte sie sich im Klagewege gegen den Bußgeldbescheid. Über diese Klage wurde erstinstanzlich heute entschieden. Die Gigaset AG erwartet nach vorläufiger rechtlicher Einschätzung, aufgrund des heutigen Urteils einen Teil des bereits bezahlten Bußgeldes zurückzuerhalten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Gigaset wird sorgfältig prüfen, ob gegen den klageabweisenden Teil der Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Parallel zu dem heute entschiedenen Rechtsstreit erhob die Gigaset AG Klage vor den Zivilgerichten gegen SKW mit der Begründung, diese habe als unmittelbare Urheberin des Kartells das Bußgeld allein zu tragen und folglich das von der Gigaset AG bereits anteilig bezahlte Bußgeld zu erstatten. Dieses Verfahren hat bislang keine Klarheit über die rechtlich zutreffende Verteilung der Bußgeld-Gesamtschuld zwischen der SKW als unmittelbar Kartellbeteiligter einerseits und Gigaset AG als lediglich aufgrund 'wirtschaftlicher Einheit' mithaftender ehemaliger Konzernmuttergesellschaft andererseits gebracht. Die Rechtsfrage liegt derzeit dem Bundesgerichtshof zur revisionsrechtlichen Klärung vor. Der Bundesgerichtshof hat sie mit Beschluss vom 9. Juli 2013 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Gigaset geht unverändert weiterhin davon aus, dass SKW als unmittelbar Kartellbeteiligte im Innenverhältnis das Bußgeld allein zu bezahlen hat.

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