DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: freenet AG / Erwerb eigener Aktien
freenet AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
01.09.2020 / 08:15
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
(MAR) und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
freenet AG Erwerb eigener Aktien
Büdelsdorf, den 1. September 2020
Das von der freenet AG in der Ad-hoc-Mitteilung vom 31. August 2020
angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird ab dem 1. September 2020 durchgeführt.
Im Zeitraum bis längstens zum 31. Dezember 2020 sollen eigene Aktien der
Gesellschaft zu Anschaffungskosten von insgesamt bis zu 100 Mio. EUR (ohne
Erwerbsnebenkosten), höchstens jedoch 5 Mio. Aktien, zurückgekauft werden.
Zweck des Rückkaufs ist die Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung der
zurückerworbenen Aktien.
Mit dem Rückkauf hat die Gesellschaft eine Bank beauftragt. Diese trifft ihre
Entscheidungen über den genauen Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien innerhalb von
der Gesellschaft vorgegebener Zeiträume unabhängig und unbeeinflusst von der
Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat mit der Bank im Einklang
mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben vorzeitig zu beenden und den
Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt.
Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen und nach Maßgabe der durch die
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Mai 2020 erteilten
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
durchgeführt werden. Der Kaufpreis je zurückgekaufter Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf daher den Durchschnitt der Börsenkurse der
freenet-Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den dem Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb
vorangehenden drei Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder
unterschreiten.
Darüber hinaus hat sich die Bank verpflichtet, den Rückkauf nach Maßgabe der
Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 ('Del.-VO') durchzuführen. Entsprechend der Del.-VO
darf u.a. kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig
getätigten Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum
Zeitpunkt des Kaufs liegt, und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der
Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der
Del.-VO dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen
täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt,
erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem
durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten
Kauftermin.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Del.-VO
entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am
Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner
wird die freenet AG die Geschäfte auf ihrer Website (www.freenet-group.de) im
Abschnitt 'Investor Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die
Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich
zugänglich bleiben.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben
jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.
Büdelsdorf, den 1. September 2020
freenet AG
Der Vorstand
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Kontakt: Investor Relations & ESG
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Deelbögenkamp 4
22297 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 / 513 06 778
E-Mail: ir@freenet.ag
https://www.freenet-group.de
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