letzten Handelstage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt.

Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten können weitere

Bedingungen vorsehen.

Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Aufforderung zur

Abgabe von Verkaufsofferten der zu erwerbenden Aktien kann begrenzt werden. Sofern ein

öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten

überzeichnet ist, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen

Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer

Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme 11. geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine

kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen

werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit

ausgeschlossen.

Verwendung der eigenen Aktien

Der Erwerb zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Die Ermächtigung

kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer

der nachstehend genannten Zwecke, ausgeübt werden:


                                          Eigene Aktien können in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an 
                                          alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußert werden, sofern der bar zu 
                                          zahlende Verkaufspreis je Aktie den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft 
                                          nicht wesentlich unterschreitet (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 
                                          Satz 4 AktG). Hierbei darf der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, 
                                          die aufgrund dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des 
                                          Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der 
                                          Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigen. Auf diese Volumenbegrenzung in 
                                          Höhe von 10 % des Grundkapitals sind auch sonstige Aktien der Gesellschaft 
                            (1)           anzurechnen, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder 
                                          entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                                          Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien 
                                          der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
                                          Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
                                          Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. noch 
                                          ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen während der 
                                          Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung in 
                                          entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
              d)                          Eigene Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere beim 
                                          Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder 
                            (2)           bei Unternehmenszusammenschlüssen sowie beim Erwerb von sonstigen 
                                          Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen. 
                                          Eigene Aktien können zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
                                          Options- oder Wandlungspflichten, die von der Gesellschaft oder durch von ihr 
                            (3)           abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen ausgegeben 
                                          werden, verwendet werden. 
                                          Eigene Aktien können zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende 
                            (4)           (scrip dividend) durch Veräußerung gegen vollständige oder teilweise 
                                          Übertragung des Dividendenanspruchs des Aktionärs verwendet werden. 
                                          Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, mit Zustimmung des 
                                          Aufsichtsrats, ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise 
                                          einzuziehen. Die Einziehung erfolgt im Wege der Einziehung im vereinfachten 
                                          Verfahren durch Kapitalherabsetzung oder derart, dass das Grundkapital 
                                          unverändert bleibt und sich gemäß § 8 Abs. 3 AktG der rechnerische Anteil der 
                                          übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Abs. 3 
                            (5)           Nr. 3, 2. Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der 
                                          Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch mit einer 
                                          Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand 
                                          ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden 
                                          anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen, und der Aufsichtsrat, die 
                                          Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend 
                                          anzupassen. 

Erfolgt mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Verwendung eigener Aktien zu einem oder

mehreren der in lit. d) Ziffern (1) - (4) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der

e) Aktionäre ausgeschlossen, soweit von der Verwaltung bei der Entscheidung über eine solche

Verwendung nichts anderes bestimmt wird.

Die Ermächtigungen unter lit. d) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen,

f) einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen in lit. d) Ziffern (1) bis (4) auch durch

abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Encavis AG stehende Unternehmen oder auf deren

Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelenden Dritte, ausgenutzt werden."

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8

Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 27. Mai 2021 einen schriftlichen

Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

erstattet, welcher nachfolgend unter Ziffer II.4 wiedergegeben ist und von der Einberufung der

Hauptversammlung an über die Internetseite

https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/

zugänglich ist. Der Bericht wird auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der

Encavis GmbH

Die Encavis AG und die Encavis GmbH mit Sitz in Neubiberg schlossen am 7. April 2021 einen

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ("Vertrag"). Die Encavis GmbH ist eine hundertprozentige

Tochtergesellschaft der Encavis AG ohne außenstehende Gesellschafter. Der Vertrag dient der Begründung

eines Organschaftsverhältnisses im Sinne von §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) zwischen der

Encavis AG und der Encavis GmbH. Der Inhalt des Vertrages ist in dieser Einladung zur Hauptversammlung

nachfolgend unter Ziffer III am Ende bekanntgemacht.

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Encavis GmbH

und der Zustimmung der Hauptversammlung der Encavis AG.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:


                            'Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Encavis AG, als 
                            herrschender Gesellschaft, und der Encavis GmbH mit Sitz in Neubiberg, als abhängiger 
                            Gesellschaft, vom 7. April 2021 wird zugestimmt.' 

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April 19, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)