Fällen - insbesondere unter den (erleichterten) Voraussetzungen gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 3

Satz 4 AktG - vorsieht. Dabei soll das Volumen des neuen Genehmigten Kapitals 2021 an die aktuellen

Verhältnisse angepasst werden und sich nur noch auf EUR 27.687.446,00 (entspricht weniger als 20 % des

aktuellen Grundkapitals) belaufen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


                            Die in § 6 der Satzung bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung vom 18. Mai 2017, das 
              a)            Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen, wird aufschiebend bedingt auf die Eintragung der 
                            unter lit. c) vorgeschlagenen Änderung der Satzung ins Handelsregister aufgehoben. 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2026 
                            (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 27.687.446,00 durch 
                            einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 27.687.446 neuen, auf den Inhaber lautende 
                            Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlage zu erhöhen ("Genehmigtes Kapital 2021"). 
                            Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch an ein 
                            oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG genannte Unternehmen 
                            mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares 
                            Bezugsrecht) oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts (etwa an 
                            bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine Festbezugsvereinbarung abgegeben haben), oder 
                            im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden. 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
                            Aktionäre auszuschließen: 
                            *             für Spitzenbeträge; 
                                          wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum 
                            *             Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                                          Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt; 
                                          wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen 
                                          Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt weder 10 % des zum 
                                          Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 
                                          10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
                                          übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
                                          bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
              b)            *             Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch 
                                          den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten 
                                          Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
                                          AktG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder 
                                          veräußert werden; oder 
                                          wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- 
                                          und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen 
                            *             im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf 
                                          neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
                                          Wandlungs- und Optionsrechts zustünde. 

Die aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts

ausgegebenen Aktien dürfen in Summe einen anteiligen Betrag von 20 % des Grundkapitals

nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch - falls dieser

Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen. Soweit während der

Laufzeit dieser Ermächtigungen von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien Gebrauch

gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die 20 %-Begrenzung

anzurechnen. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von während der Laufzeit

dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus anderen Ermächtigungen begebenen

Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten, ausgegeben werden oder

auszugeben sind.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten

der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021 festzusetzen.

Satzungsänderung

§ 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2026 10. (einschließlich) das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 27.687.446,00 durch

einmalige oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 27.687.446 neuen, auf den Inhaber lautende

Stückaktien gegen Bareinlage und/oder Sacheinlagen zu erhöhen ("Genehmigtes Kapital 2021").

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch an ein

oder mehrere Kreditinstitute oder andere in § 186 Abs. 5 Satz 1 des AktG genannte

Unternehmen mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären anzubieten

(mittelbares Bezugsrecht) oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts

(etwa an bezugsberechtigte Aktionäre, die vorab eine Festbezugsvereinbarung abgegeben

haben), oder im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG

gewährt werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der

Aktionäre auszuschließen:


                            *             für Spitzenbeträge; 
                                          wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum 
                            *             Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                                          Unternehmen (einschließlich der Erhöhung des Anteilsbesitzes) erfolgt; 
                                          wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen 
                                          Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt weder 10 % des zum 
                                          Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals noch 
              c)                          10 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
                                          übersteigt, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
                                          bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und 
                            *             Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch 
                                          den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet. Auf den vorgenannten 
                                          Höchstbetrag sind sämtliche Aktien anzurechnen, die unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts nach oder in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
                                          AktG ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung ausgegeben oder 
                                          veräußert werden; oder 
                                          wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um Inhabern der Wandlungs- 
                                          und Optionsrechte, die von der Gesellschaft oder von ihren Konzernunternehmen 
                            *             im Sinne des § 18 AktG ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf 
                                          neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres 
                                          Wandlungs- und Optionsrecht zustünde. 

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April 19, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)