Am 21. Februar 2023 erklärte Ebara Jitsugyo Co., Ltd. in seiner Pressemitteilung, dass es beschlossen habe, die von Nippon Active Value Fund PLC vorgelegten Vorschläge abzulehnen. Die eingereichten Vorschläge lauteten wie folgt: (i) Änderung des Vergütungsbetrags für den Restricted Stock Compensation Plan: Festsetzung des Gesamtbetrags der Vergütung auf 280 Millionen Yen mit 112 Tausend als Höchstzahl der Aktien für Direktoren, die dem Restricted Stock Compensation Plan unterliegen, und Festsetzung des jährlichen Gesamtbetrags auf 60 Millionen Yen oder weniger mit einer Höchstzahl von 24 Tausend Aktien für externe Direktoren und Mitglieder des Prüfungsausschusses, (ii) Erwerb von eigenen Aktien: Gemäß Artikel 156 Absatz 1 des Unternehmensgesetzes Erwerb von insgesamt 1.233.960 Aktien zu einem Kaufpreis von 2.776.410.000 Yen, (iii) Änderung der Satzung hinsichtlich der Anzahl der externen Direktoren: Externe Direktoren sollten die Mehrheit der Direktoren des Unternehmens ausmachen. Das Unternehmen hat sich aus folgenden Gründen gegen diese Vorschläge ausgesprochen: (i) Die Vergütung der Direktoren des Unternehmens basiert auf ihrer Position, ihren Verantwortlichkeiten und ihrer Leistung. Der im Aktionärsantrag genannte Gesamtbetrag der Vergütung lässt jedoch ein Gleichgewicht zwischen einer festen Grundvergütung und einer erfolgsabhängigen Vergütung vermissen, (ii) Der im Aktionärsantrag genannte Erwerb eigener Aktien übersteigt den erwarteten Nettogewinn von 2,6 Milliarden Yen für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr.

Das Unternehmen ist der Ansicht, dass die Befolgung des Vorschlags das langfristige Wachstum und die Steigerung des Unternehmenswerts stagnieren könnte, was zu Gewinneinbußen für die Aktionäre führen würde. (iii) Alle Kandidaten für die Direktorenposten sind mit dem Geschäft des Unternehmens vertraut und die vier unabhängigen externen Direktoren verfügen über Fachwissen in ihren jeweiligen Bereichen sowie über fundierte Kenntnisse der Unternehmensführung. Das Unternehmen ist jedoch der Ansicht, dass die Einführung der im Aktionärsantrag genannten Bestimmung den Umfang der Auswahl der Kandidaten einschränken würde.