Angaben zu Tagesordnungspunkt 9: Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Unter Tagesordnungspunkt 9 ist gemäß § 113 Abs. 3 AktG über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen. Dabei schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Vergütungsbeträge teilweise anzupassen und im Übrigen die Struktur und das System der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unverändert beizubehalten. Dieses System stellt sich in sinngemäßer Anwendung von § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG wie folgt dar:

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Vorgaben des DCGK. Die Vergütung ist in § 13 Abs. 6 bis 12 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt.

Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung zuzüglich eines Sitzungsgeldes ausgestaltet. Dies entspricht der Anregung G.18 Satz 1 des DCGK. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen eine feste Jahresvergütung von EUR 110.000,00 erhalten. In Einklang mit Empfehlung G.17 DCGK soll der höhere zeitliche Aufwand für den Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen des Aufsichtsrats berücksichtigt und diesen eine erhöhte Vergütung gewährt werden. Die Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden soll zukünftig EUR 300.000,00 betragen, die Vergütung für den stellvertretenden Vorsitzenden EUR 165.000,00. Mitglieder von Ausschüssen des Aufsichtsrats sollen zusätzlich für jedes Amt in einem Ausschuss eine weitere feste jährliche Vergütung von EUR 35.000,00 erhalten. Im Falle eines Amtes im Prüfungsausschuss soll diese Vergütung EUR 50.000,00 betragen. Die Vergütung von Ausschussvorsitzenden soll sich auf EUR 60.000,00, die des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf EUR 100.000,00 erhöhen. Gehört ein Aufsichtsratsmitglied mehreren Aufsichtsratsausschüssen an, so wird nur die Tätigkeit in maximal zwei Aufsichtsratsausschüssen vergütet. Dabei wird die Vergütung für die Arbeit in den beiden Ausschüssen mit der jeweils höchsten Vergütung gewährt.

Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils eines Geschäftsjahres angehören, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft im entsprechenden Geschäftsjahr ein Zwölftel der festen Jahresvergütung und ggf. anteilig der Vergütung ihrer Ausschusstätigkeit. Die Vergütung wird jeweils als Einmalzahlung nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den Konzernabschluss für das Vergütungsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jede Sitzung des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.000,00. Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gewährt.

Die reine Festvergütung des Aufsichtsrats stärkt dabei dessen Unabhängigkeit und trägt somit der Überwachungs- und Beratungsaufgabe besondere Rechnung. Dies stellt einen Ausgleich zu der überwiegend variabel ausgestalteten und an der Wachstumsstrategie der Deutsche Börse Aktiengesellschaft ausgerichteten Vergütung des Vorstands dar. Eine angemessene und sachgerechte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder leistet zudem einen wichtigen Beitrag im Wettbewerb, um qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten zur Besetzung des Aufsichtsrats zu gewinnen und so die bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands sicherzustellen. Das System der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder trägt dadurch zur Verwirklichung der Geschäftsstrategie bei und fördert die langfristige Entwicklung der Deutsche Börse Aktiengesellschaft.

Der Aufsichtsrat überprüft nach Vorbereitung durch den Nominierungsausschuss regelmäßig, ob die Vergütung seiner Mitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu deren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft steht. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen Marktvergleich durch. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen Experten beraten lassen. Dies hat der Aufsichtsrat im zurückliegenden Geschäftsjahr getan.

Angesichts des besonderen Charakters der Tätigkeit des Aufsichtsrats wird bei der Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung demgegenüber regelmäßig kein vertikaler Vergleich mit der Vergütung der Arbeitnehmer der Deutsche Börse Aktiengesellschaft oder der Gruppe Deutsche Börse vorgenommen.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vergleichsbetrachtung und der Bewertung durch den Aufsichtsrat kann dieser gemeinsam mit dem Vorstand der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats vorlegen. Unabhängig davon beschließt die Hauptversammlung gem. § 113 Abs. 3 AktG spätestens alle vier Jahre über die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems. Dabei ist auch ein die Vergütung bestätigender Beschluss möglich.

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