Hauptversammlung der Decheng Technology AG am 10. Juli 2024

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 des Aktiengesetzes ("AktG")

1. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung von Aktionären

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den an- teiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital erreichen (entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung ge- setzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Aktionäre nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Aktienbesitzzeiten Dritter kommen nach Maßgabe von § 70 AktG zur Anrechnung.

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen nach dem Gesetzeswortlaut schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Ver- sammlung, also bis zum Ablauf des 9. Juni 2024, 24:00 Uhr, zugegangen sein. Das Verlangen kann wie folgt adressiert werden:

Decheng Technology AG

Ziegelhäuser Landstraße 3

69120 Heidelberg

E-Mail (mit qualifizierter elektronischer Signatur): info@decheng-ag.de

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ge- samten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich auf der Website der Gesellschaft unter

https://decheng-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen Handlung bedarf.

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Verwaltungsvorschlag zu einem bestimmten

Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers oder von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft im Internet unter

https://decheng-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis 25. Juni 2024, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse

Decheng Technology AG

Ziegelhäuser Landstraße 3

69120 Heidelberg

oder per E-Mail unter: info@decheng-ag.de

zugegangen sind und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen gemäß § 126 Abs. 2 AktG nicht zu- gänglich gemacht zu werden,

  1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde;
  2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Haupt- versammlung führen würde;
  3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält;
  4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist;
  5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weni- ger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat;
  6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teil- nehmen und sich nicht vertreten lassen wird; oder
  7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Ein Wahlvorschlag braucht gemäß § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschla- genen Person, bei Prüfungsgesellschaften nicht die Firma und den Sitz enthält (§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG), oder wenn bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Anga- ben zu deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemacht werden (§ 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).

Die Begründung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.

3. Auskunftsrecht der Aktionäre

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Aus- kunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweige- rungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäft- lichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunftsver- weigerungsrechte sind in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführt.

In jedem Fall darf der Vorstand die Auskunft zu Fragen verweigern,

  1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeig- net ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheb- lichen Nachteil zuzufügen;
  2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
  3. über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt;
  4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt;
  5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
  1. soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über ange- wandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnung- en im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
  2. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 15 Abs. 3 der Satzung in der Hauptversammlung zu verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen befugt, u.a. auch zur Beschränkung des Rede- und Fragerechts. Der Versammlungsleiter kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit kann der Versamm- lungsleiter zwischen erster und wiederholter Wortmeldung und nach weiteren sachgerechten Kriterien unterscheiden.

Heidelberg, im Mai 2024

Decheng Technology AG

Der Vorstand

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Decheng Technology AG published this content on 31 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 31 May 2024 14:34:02 UTC.