1, 127 AktG* Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen Vorschlag von persönlich haftender Gesellschafterin und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind ausschließlich zu richten an: *CTS Eventim AG & Co. KGaA* z. Hd. Herrn Rainer Appel Contrescarpe 75 A 28195 Bremen Telefax +49-421-3666-290 E-Mail: hauptversammlung@eventim.de Gegenanträge von Aktionären, die unter Angabe des Namens des Aktionärs und mit Begründung bis spätestens *29. Dezember 2020* (24:00 Uhr MEZ) unter einer der angegebenen Adressen eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang allen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.eventim.de im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations' / 'Hauptversammlung', dort 'außerordentliche Hauptversammlung 2021', zugänglich gemacht, sofern die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären werden nicht berücksichtigt. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. *Fragerecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation* Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären und Aktionärsvertretern eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Dazu hat die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz vorgegeben, dass diese Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen sie wie beantwortet. Angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis zum *11. Januar 2021*, 24.00 Uhr MEZ, über das HV-Online-Portal mittels der dort verfügbaren Fragen-Maske stellen und an die Gesellschaft senden. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. *Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung* Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung zu erklären. Widersprüche können ausschließlich elektronisch über das HV-Online-Portal erklärt werden. Die entsprechende Maske ist erst nach erfolgter Stimmabgabe freigeschaltet. Entsprechende Erklärungen sind ab Beginn der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. *Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft* Die der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, nähere Erläuterungen zu den in obigem Abschnitt 'Rechte der Aktionäre' dargestellten Aktionärsrechten sowie weitere Informationen gemäß § 124a AktG, darunter diese Einberufung der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung, Vollmachtsformulare und etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG, werden den Aktionären alsbald nach der Einberufung der virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung im Internet auf der Homepage der CTS Eventim AG & Co. KGaA unter www.eventim.de im Bereich 'Corporate Website' / 'Investor Relations' / 'Hauptversammlung', dort 'außerordentliche Hauptversammlung 2021', zugänglich gemacht. *Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung zur virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung EUR 96.000.000 und ist eingeteilt in 96.000.000 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung zur virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung dementsprechend insgesamt 96.000.000. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung insgesamt 8.700 eigene Stückaktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. *Bremen, im Dezember 2020* *CTS Eventim AG & Co. KGaA,* _EVENTIM Management AG als persönlich haftende Gesellschafterin_ *Zu Tagesordnungspunkt 1: Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* Unter Tagesordnungspunkt 1 ist vorgesehen, die persönlich haftende Gesellschafterin zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bzw. von Kombinationen dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam: 'Schuldverschreibungen') zu ermächtigen und ein entsprechendes bedingtes Kapital zu schaffen. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um zinsgünstig Fremdkapital aufzunehmen. Die unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 800.000.000 durch die Gesellschaft oder verbundene Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG gegen Bar- oder Sachleistung ausgegeben werden können und ein dazugehöriges bedingtes Kapital von bis zu EUR 19.200.000 geschaffen wird. Dies entspricht ca. 20% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Vorgaben für den Wandlungs- bzw. Optionspreis Der in den Bedingungen der Schuldverschreibungen festzulegende Wandlungs- bzw. Optionspreis darf einen Mindestbetrag nicht unterschreiten, dessen Berechnungsgrundlage in dem Ermächtigungsbeschluss vorgegeben ist. Die Berechnung des Betrags knüpft an den volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen an. Im Einzelnen muss der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens 80% des volumengewichteten durchschnittlichen Kurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Festsetzung der Konditionen der Schuldverschreibungen betragen. Die Möglichkeit eines Zuschlags wird somit gewahrt, damit den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt der Ausgabe der Schuldverschreibungen Rechnung getragen werden kann. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann nach näherer Bestimmung der jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen durch sog. Verwässerungsschutzklauseln und andere Mechanismen angepasst werden, z.B. wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Schuldverschreibungen Kapitalmaßnahmen durchführt (z.B. Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre oder Kapitalherabsetzung) oder sonstige Maßnahmen durchführt oder Ereignisse eintreten, die zu einer Verwässerung oder anderweitigen Beeinträchtigung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten der Schuldverschreibungsinhaber führen können (z.B. Kontrollerlangung durch Dritte, Ausschüttung von Dividenden, Umwandlungsmaßnahmen). Die festgelegte Anpassung bzw. der Verwässerungsschutz kann insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten oder durch Einräumung von Barkomponenten gewährleistet werden. Bezugsrecht und Voraussetzungen für einen Bezugsrechtsausschluss Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch die Möglichkeit bestehen, die Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG an unabhängige Kreditinstitute oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätige Unternehmen oder ein Konsortium solcher Kreditinstitute bzw. Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Unter bestimmten, marktüblichen Voraussetzungen soll die persönlich haftende Gesellschafterin ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Diese Voraussetzungen sind im Beschlussvorschlag im Einzelnen aufgeführt und werden im Folgenden näher erläutert: Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen Die persönlich haftende Gesellschafterin soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge in marktüblicher Weise auszuschließen, um ein praktikables Bezugsverhältnis herstellen zu können. Hierdurch wird die technische Durchführung der Ausgabe der Schuldverschreibungen sinnvoll erleichtert.
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December 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)