bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021). 
     Das bedingte Kapital dient 
     ausschließlich der Gewährung neuer 
     Aktien an die Inhaber von Wandlungs- bzw. 
     Optionsrechten oder -pflichten, die 
     gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der 
     Hauptversammlung vom 13. Januar 2021 unter 
     Tagesordnungspunkt 1 (Ermächtigung) durch 
     die Gesellschaft oder durch andere 
     Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 
     unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
     beteiligt ist, ausgegeben werden. 
 
     Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach 
     Maßgabe der Ermächtigung zu 
     bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. 
     Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
     durchgeführt, soweit die Inhaber der 
     Wandlungs- bzw. Optionsrechte von ihren 
     Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch 
     machen oder Wandlungs- bzw. 
     Optionsausübungspflichten erfüllen oder 
     die Gesellschaft von ihrem Recht Gebrauch 
     macht, ganz oder teilweise anstelle der 
     Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien 
     der Gesellschaft zu gewähren. 
 
     Die neuen Aktien nehmen von Beginn des 
     Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
     werden, am Gewinn teil. Soweit rechtlich 
     zulässig, kann die persönlich haftende 
     Gesellschafterin mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung 
     hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG 
     abweichend, auch für ein bereits 
     abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. 
   4 *Satzungsänderung* 
 
     § 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu 
     gefasst: 
 
     'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um 
     bis zu EUR 19.200.000 durch Ausgabe von 
     bis zu 19.200.000 neuen auf den Inhaber 
     lautenden Stammaktien (Stückaktien) 
     bedingt erhöht (bedingtes Kapital). Das 
     bedingte Kapital dient ausschließlich 
     der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber 
     von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder 
     -pflichten, die gemäß dem Beschluss 
     der Hauptversammlung vom 13. Januar 2021 
     unter Tagesordnungspunkt 1 durch die 
     Gesellschaft oder durch andere 
     Gesellschaften, an denen die Gesellschaft 
     unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich 
     beteiligt ist, ausgegeben werden. 
 
     Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach 
     Maßgabe des vorstehend bezeichneten 
     Beschlusses zu bestimmenden Wandlungs- 
     bzw. Optionspreis. Die bedingte 
     Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, 
     soweit die Inhaber der Wandlungs- bzw. 
     Optionsrechte von ihren Wandlungs- bzw. 
     Optionsrechten Gebrauch machen oder 
     Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflichten 
     erfüllen oder die Gesellschaft von ihrem 
     Recht Gebrauch macht, ganz oder teilweise 
     anstelle der Zahlung des fälligen 
     Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu 
     gewähren. 
 
     Die neuen Aktien nehmen von Beginn des 
     Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben 
     werden, am Gewinn teil. Soweit rechtlich 
     zulässig, kann die persönlich haftende 
     Gesellschafterin mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung 
     hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG 
     abweichend, auch für ein bereits 
     abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. 
 
     Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
     Fassung von § 4 der Satzung entsprechend 
     der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien 
     anzupassen und alle sonstigen damit in 
     Zusammenhang stehenden Änderungen der 
     Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
     betreffen. Entsprechendes gilt für den 
     Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung 
     nach Ziffer 2 nach Ablauf der 
     Ermächtigungsdauer sowie für den Fall der 
     Nichtausnutzung des bedingten Kapitals 
     gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung nach 
     Ablauf sämtlicher Wandlungs- bzw. 
     Optionsfristen." 
2. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   Genehmigten Kapitals 2019, über die Schaffung eines 
   neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die 
   Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung* 
 
   Die von der Hauptversammlung vom 8. Mai 2019 unter 
   Tagesordnungspunt 9 beschlossene Ermächtigung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin, das 
   Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats um bis zu 19.200.000 Euro durch ein- 
   oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- oder 
   Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019), 
   soll aufgehoben werden. Damit die Gesellschaft auch 
   zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital 
   flexibel und ohne weiteren Beschluss der 
   Hauptversammlung zu erhöhen, soll nachfolgend die 
   Schaffung eines neuen, Genehmigten Kapitals 2021 
   beschlossen werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss 
   zu fassen: 
 
   *1. Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
   Erhöhung des Grundkapitals* 
 
   Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des neuen 
   § 4 Abs. 4 der Satzung (nachstehend unter Ziffer 3) in 
   das Handelsregister wird die nicht ausgenutzte 
   Ermächtigung der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin, das Grundkapital in der Zeit bis zum 
   7. Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 
   insgesamt 19.200.000 Euro zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2019), aufgehoben. 
 
   *2. Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
   ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 12. 
   Januar 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal 
   oder mehrmals um bis zu insgesamt 19.200.000 Euro 
   durch Ausgabe von bis zu 19.200.000 auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die Zahl der 
   Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das 
   Grundkapital erhöhen. Dabei kann die 
   Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 
   Abs. 2 AktG bestimmt werden. 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem 
   durch die persönlich haftende Gesellschafterin zu 
   bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 
   1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG 
   tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem 
   Konsortium solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit 
   der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den 
   folgenden Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen: 
 
   (1) zum Ausgleich von infolge einer 
       Kapitalerhöhung entstehenden 
       Spitzenbeträgen; 
   (2) soweit dies erforderlich ist, um 
       Inhabern bzw. Gläubigern von von der 
       Gesellschaft und/oder ihren 
       unmittelbaren oder mittelbaren 
       Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
       ausgegebenen Wandel- bzw. 
       Optionsschuldverschreibungen sowie 
       Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht auf 
       neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
       wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
       Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
       Erfüllung ihrer Options- bzw. 
       Wandlungspflichten zustünde; 
   (3) wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen 
       ausgegeben werden und der Ausgabebetrag 
       den Börsenpreis der bereits 
       börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
       zum Zeitpunkt der endgültigen 
       Festsetzung des Ausgabebetrags, die 
       möglichst zeitnah zur Platzierung der 
       Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich 
       unterschreitet und der rechnerisch auf 
       die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegebenen Aktien entfallende Anteil 
       am Grundkapital insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals nicht überschreitet, und 
       zwar weder zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
       Ausübung dieser Ermächtigung. Soweit 
       während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
       bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
       Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
       Veräußerung von Aktien oder zur 
       Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
       Aktien ermöglichen oder zu ihm 
       verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei 
       das Bezugsrecht gemäß oder 
       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgeschlossen wird, ist dies auf die 
       vorstehend genannte 10 %-Grenze 
       anzurechnen; 
   (4) sofern die Kapitalerhöhung zur Gewährung 
       von Aktien gegen Sacheinlagen, 
       insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von 
       Unternehmen, Unternehmensteilen oder von 
       Beteiligungen an Unternehmen oder von 
       sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt; 
   (5) zur Durchführung einer sogenannten 
       Aktiendividende (_scrip dividend_), bei 
       der den Aktionären angeboten wird, ihren 
       Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
       teilweise) als Sacheinlage gegen 
       Gewährung neuer Aktien aus dem 
       Genehmigten Kapital 2021 in die 
       Gesellschaft einzulegen; 
   (6) zur Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter 
       der Gesellschaft und mit ihr verbundener 
       Unternehmen, einschließlich 
       Mitglieder der Geschäftsleitungen 
       verbundener Unternehmen, dies allerdings 
       nur bis zu einer Höhe von 5 % des 
       Grundkapitals im Zeitpunkt des 

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December 03, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)