BHS tabletop AG: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 des
Umwandlungsgesetzes (UmwG)

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BHS tabletop AG: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 des
Umwandlungsgesetzes (UmwG)

03.07.2020 / 13:28
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BHS tabletop AG

Selb

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 des
Umwandlungsgesetzes (UmwG)

Verschmelzung mit der BHS Verwaltungs AG

(verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Die BHS tabletop AG mit Sitz in Selb, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Hof unter HRB 98, soll als übertragender Rechtsträger auf die
BHS Verwaltungs AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 232184, als übernehmender Rechtsträger
verschmolzen werden.

Die BHS Verwaltungs AG als übernehmender Rechtsträger und die BHS tabletop
AG als übertragender Rechtsträger haben am 30. Juni 2020 einen
Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit dem die BHS tabletop AG ihr
Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne
Abwicklung auf die BHS Verwaltungs AG im Wege der Verschmelzung durch
Aufnahme überträgt (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG). Im Zusammenhang mit der
Verschmelzung soll ein Ausschluss der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) der BHS tabletop AG erfolgen (§ 62 Abs. 1 und Abs. 5
UmwG i.V.m. §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG)). Die Verschmelzung erfolgt im
Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2020
(Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der BHS
tabletop AG zum 31. Dezember 2019 als Schlussbilanz zugrunde.

Der Verschmelzungsvertrag wurde zu den Handelsregistern der BHS Verwaltungs
AG und der BHS tabletop AG eingereicht. Da das Grundkapital der BHS tabletop
AG als übertragender Kapitalgesellschaft zu mehr als neun Zehnteln von der
BHS Verwaltungs AG als übernehmender Aktiengesellschaft gehalten wird,
bedarf es einer Zustimmung der Hauptversammlung der BHS Verwaltungs AG zu
diesem Verschmelzungsvertrag gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UmwG nur
dann, wenn Aktionäre der BHS Verwaltungs AG, deren Anteile zusammen 5% des
Grundkapitals der BHS Verwaltungs AG erreichen, die Einberufung einer
Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung
beschlossen wird.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der
Hauptversammlung der BHS tabletop AG zum Verschmelzungsvertrag nicht
erforderlich, wenn - wie vorgesehen - ein Übertragungsbeschluss der
Hauptversammlung der BHS tabletop AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§
327a ff. AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach §
62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der BHS tabletop AG eingetragen
wird.

Auf der Internetseite der BHS tabletop AG sind unter

https://www.bhs-tabletop.de/de/investor-relations/Finanznachrichten

folgende Unterlagen abrufbar:

1. der Verschmelzungsvertrag vom 30. Juni 2020,

2. die Jahresabschlüsse der BHS Verwaltungs AG für die Geschäftsjahre 2017,
2018 und 2019,

3. die Jahresabschlüsse und Lageberichte der BHS tabletop AG für die
Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 sowie die Konzernabschlüsse und
Konzernlageberichte der BHS tabletop AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018
und 2019,

Selb, im Juli 2020

BHS tabletop AG

Der Vorstand


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                   95100 Selb
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1085903 03.07.2020

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