genommen werden. Eine Altersgrenze sehen die Vorstandsdienstverträge nicht vor, jedoch die
Regelung, dass grundsätzlich keine Verlängerung nach Erreichen des gesetzlichen
Renteneintrittsalters erfolgen soll.
In Abstimmung mit dem Aufsichtsrat können und sollen die Vorstandsmitglieder
2. Aufsichtsratsmandate und ähnliche Ämter in Gesellschaften, an denen die BayWa
Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, übernehmen. Die Übernahme
dieser Mandate erfolgt unentgeltlich, lediglich in der Vergangenheit erteilte Genehmigungen
für die Vergütung einzelner Mandate z. B. bei der RWA AG, Wien, und der T & G Global Ltd.,
Auckland, bleiben bestehen. Die Übernahme konzernfremder entgeltlicher oder unentgeltlicher
Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen schriftlichen, jederzeit widerrufbaren Zustimmung
des Vorstandsausschusses des Aufsichtsrats. Er empfiehlt dem Gesamtaufsichtsrat im
Zusammenhang mit der Zustimmung zur Übernahme der konzernfremden Nebentätigkeit auch, ob
und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Bezüge aus Nebentätigkeiten sind einmal
jährlich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu melden.
Für besondere Leistungen oder besonderen Einsatz eines Vorstandsmitglieds kann der
Aufsichtsrat nach eigenem Ermessen weitere nicht wiederkehrende Bonuszahlungen gewähren.
Die BayWa Aktiengesellschaft unterhält auch im Interesse der Gesellschaft für die
Vorstandsmitglieder eine Vermögensschaden-Rechtsschutz-Versicherung und D &
O-Vertrags-Rechtsschutz-Versicherung. Die Prämien hierfür entrichtet die BayWa
Aktiengesellschaft. Die Versicherungen sehen einen Selbstbehalt für die Vorstandsmitglieder
vor. Die Gesellschaft sagt den Vorstandsmitgliedern auch zu, einen diesen
Versicherungspolicen in den wesentlichen Punkten entsprechenden Versicherungsschutz, sowohl
für die Laufzeit dieser Versicherungspolicen als auch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach
dessen Beendigung, aufrecht zu erhalten, es sei denn, dies ist für die Gesellschaft nicht
möglich oder, gemessen an den Marktbedingungen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Gesellschaft, wirtschaftlich nicht mehr zumutbar.
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit erfolgen nicht.
Change of Control-Klauseln werden nicht vereinbart.
Maximalvergütung Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Festgehalt, variablen II. Vergütungsbestandteilen, Nebenleistungen und Leistungen für die betriebliche Altersversorgung) der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist betragsmäßig begrenzt ('Maximalvergütung'). Die Maximalvergütung für ein Vorstandsmitglied beträgt hierbei 2,5 Mio. Euro und für den Vorstandsvorsitzenden das Doppelte, also 5 Mio. Euro. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt für längstens drei Jahre, jede weitere Bestellung für längstens fünf Jahre. Dienstverträge von Vorstandsmitgliedern enden jeweils am Ende der angegebenen Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauernd dienstunfähig, so endet der Dienstvertrag mit dem Ende des Quartals, in dem die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt worden ist. III. Die Vorstandsdienstverträge sehen beiderseitig keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Sie enthalten auch keine Regelungen für den Fall der Beendigung des Vorstandsamtes durch Widerruf der Bestellung (Abberufung) oder einer ohne wichtigen Grund erfolgten Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich. Entlassungsentschädigungen oder Abfindungen vereinbart die BayWa Aktiengesellschaft beim Abschluss des Vorstandsdienstvertrages nicht. Auch Vorruhestandsregelungen werden nicht getroffen. Vorübergehende Abweichungen Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu gehört beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder im Falle außergewöhnlich weitreichender Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe einschließlich des Verhältnisses der Vergütungsbestandteile zueinander, die Maximalvergütung sowie die einzelnen Vergütungsbestandteile, namentlich die Festvergütung (insbesondere Höhe und Auszahlungszeitpunkt) und Nebenleistungen (Höhe, Art und Gewährungszeitpunkt) sowie die C. variablen Vergütungsbestandteile (insbesondere Leistungskriterien, die Regelungen zur Festsetzung der Auszahlungsbeträge sowie die Auszahlungszeitpunkte). Der Aufsichtsrat kann ferner nach pflichtgemäßem Ermessen bei festgestellter signifikanter Änderung des Bedarfs vorübergehend die Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen erstatten. Ein vorübergehendes Abweichen vom Vergütungssystem setzt einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem konkret die Dauer der Abweichung sowie die Abweichung als solche, aber auch der Grund hierfür in angemessener Form beschrieben sind. Soweit die Regelungen des Vorstandsdienstvertrags eine einseitige Änderung der betreffenden Vergütungsbestimmungen erlauben, wird der Aufsichtsrat die für geboten gehaltenen Abweichungen einseitig umsetzen; ansonsten wird er sich bemühen, mit dem oder den betroffenen Vorstandsmitgliedern eine entsprechende vertragliche Regelung zu finden. Im Falle einer Abweichung sind im Vergütungsbericht die konkret betroffenen Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, zu benennen und die Notwendigkeit der Abweichung zu erklären.
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die
Aufsichtsratsmitglieder
Durch das ARUG II wurde § 113 Abs. 3 Aktiengesetz neu gefasst. Danach ist mindestens alle vier Jahre
über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. Nach der
Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz muss die erstmalige
Beschlussfassung der Hauptversammlung gemäß § 113 Abs. 3 Aktiengesetz spätestens bis zum Ablauf der
ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, erfolgen. In dem Beschluss
sind detaillierte Angaben zu den Einzelheiten der Vergütung zu machen. Die Vergütung kann auch weiterhin
in der Satzung festgesetzt werden, wobei darin die detaillierten Angaben zu den Einzelheiten der
Vergütung aus dem Beschluss der Hauptversammlung unterbleiben können. Hierbei kann der Beschluss auch
eine bestehende Vergütung bestätigen.
Die aktuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde durch die Hauptversammlung am 5. Juni 2018 in
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March 30, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)