genommen werden. Eine Altersgrenze sehen die Vorstandsdienstverträge nicht vor, jedoch die

Regelung, dass grundsätzlich keine Verlängerung nach Erreichen des gesetzlichen

Renteneintrittsalters erfolgen soll.

In Abstimmung mit dem Aufsichtsrat können und sollen die Vorstandsmitglieder

2. Aufsichtsratsmandate und ähnliche Ämter in Gesellschaften, an denen die BayWa

Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, übernehmen. Die Übernahme

dieser Mandate erfolgt unentgeltlich, lediglich in der Vergangenheit erteilte Genehmigungen

für die Vergütung einzelner Mandate z. B. bei der RWA AG, Wien, und der T & G Global Ltd.,

Auckland, bleiben bestehen. Die Übernahme konzernfremder entgeltlicher oder unentgeltlicher

Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen schriftlichen, jederzeit widerrufbaren Zustimmung

des Vorstandsausschusses des Aufsichtsrats. Er empfiehlt dem Gesamtaufsichtsrat im

Zusammenhang mit der Zustimmung zur Übernahme der konzernfremden Nebentätigkeit auch, ob

und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Bezüge aus Nebentätigkeiten sind einmal

jährlich dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu melden.

Für besondere Leistungen oder besonderen Einsatz eines Vorstandsmitglieds kann der

Aufsichtsrat nach eigenem Ermessen weitere nicht wiederkehrende Bonuszahlungen gewähren.

Die BayWa Aktiengesellschaft unterhält auch im Interesse der Gesellschaft für die

Vorstandsmitglieder eine Vermögensschaden-Rechtsschutz-Versicherung und D &

O-Vertrags-Rechtsschutz-Versicherung. Die Prämien hierfür entrichtet die BayWa

Aktiengesellschaft. Die Versicherungen sehen einen Selbstbehalt für die Vorstandsmitglieder

vor. Die Gesellschaft sagt den Vorstandsmitgliedern auch zu, einen diesen

Versicherungspolicen in den wesentlichen Punkten entsprechenden Versicherungsschutz, sowohl

für die Laufzeit dieser Versicherungspolicen als auch bis zum Ablauf von zehn Jahren nach

dessen Beendigung, aufrecht zu erhalten, es sei denn, dies ist für die Gesellschaft nicht

möglich oder, gemessen an den Marktbedingungen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der

Gesellschaft, wirtschaftlich nicht mehr zumutbar.

Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit erfolgen nicht.

Change of Control-Klauseln werden nicht vereinbart.


                            Maximalvergütung 
                            Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende 
                            Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Festgehalt, variablen 
              II.           Vergütungsbestandteilen, Nebenleistungen und Leistungen für die betriebliche 
                            Altersversorgung) der Vorstandsmitglieder - unabhängig davon, ob sie in diesem 
                            Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird - ist betragsmäßig begrenzt 
                            ('Maximalvergütung'). Die Maximalvergütung für ein Vorstandsmitglied beträgt hierbei 2,5 
                            Mio. Euro und für den Vorstandsvorsitzenden das Doppelte, also 5 Mio. Euro. 
                            Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte 
                            Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt für längstens drei Jahre, jede weitere 
                            Bestellung für längstens fünf Jahre. Dienstverträge von Vorstandsmitgliedern enden jeweils 
                            am Ende der angegebenen Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das 
                            Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauernd dienstunfähig, so endet 
                            der Dienstvertrag mit dem Ende des Quartals, in dem die dauernde Dienstunfähigkeit 
                            festgestellt worden ist. 
              III. 
                            Die Vorstandsdienstverträge sehen beiderseitig keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. 
                            Sie enthalten auch keine Regelungen für den Fall der Beendigung des Vorstandsamtes durch 
                            Widerruf der Bestellung (Abberufung) oder einer ohne wichtigen Grund erfolgten 
                            Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem 
                            Grund ist möglich. 
                            Entlassungsentschädigungen oder Abfindungen vereinbart die BayWa Aktiengesellschaft beim 
                            Abschluss des Vorstandsdienstvertrages nicht. Auch Vorruhestandsregelungen werden nicht 
                            getroffen. 
                            Vorübergehende Abweichungen 
                            Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen, wenn 
                            dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu 
                            gehört beispielsweise die Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant 
                            veränderten Unternehmensstrategie zur Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder im 
                            Falle außergewöhnlich weitreichender Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. 
                            Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, sind das 
                            Verfahren, die Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe einschließlich des Verhältnisses 
                            der Vergütungsbestandteile zueinander, die Maximalvergütung sowie die einzelnen 
                            Vergütungsbestandteile, namentlich die Festvergütung (insbesondere Höhe und 
                            Auszahlungszeitpunkt) und Nebenleistungen (Höhe, Art und Gewährungszeitpunkt) sowie die 
              C.            variablen Vergütungsbestandteile (insbesondere Leistungskriterien, die Regelungen zur 
                            Festsetzung der Auszahlungsbeträge sowie die Auszahlungszeitpunkte). Der Aufsichtsrat kann 
                            ferner nach pflichtgemäßem Ermessen bei festgestellter signifikanter Änderung des Bedarfs 
                            vorübergehend die Aufwendungen für außergewöhnliche Nebenleistungen erstatten. 
                            Ein vorübergehendes Abweichen vom Vergütungssystem setzt einen ausdrücklichen Beschluss des 
                            Aufsichtsrats voraus, in dem konkret die Dauer der Abweichung sowie die Abweichung als 
                            solche, aber auch der Grund hierfür in angemessener Form beschrieben sind. Soweit die 
                            Regelungen des Vorstandsdienstvertrags eine einseitige Änderung der betreffenden 
                            Vergütungsbestimmungen erlauben, wird der Aufsichtsrat die für geboten gehaltenen 
                            Abweichungen einseitig umsetzen; ansonsten wird er sich bemühen, mit dem oder den 
                            betroffenen Vorstandsmitgliedern eine entsprechende vertragliche Regelung zu finden. Im 
                            Falle einer Abweichung sind im Vergütungsbericht die konkret betroffenen Bestandteile des 
                            Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, zu benennen und die Notwendigkeit der 
                            Abweichung zu erklären. 

Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die

Aufsichtsratsmitglieder

Durch das ARUG II wurde § 113 Abs. 3 Aktiengesetz neu gefasst. Danach ist mindestens alle vier Jahre

über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. Nach der

Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz muss die erstmalige

Beschlussfassung der Hauptversammlung gemäß § 113 Abs. 3 Aktiengesetz spätestens bis zum Ablauf der

ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, erfolgen. In dem Beschluss

sind detaillierte Angaben zu den Einzelheiten der Vergütung zu machen. Die Vergütung kann auch weiterhin

in der Satzung festgesetzt werden, wobei darin die detaillierten Angaben zu den Einzelheiten der

Vergütung aus dem Beschluss der Hauptversammlung unterbleiben können. Hierbei kann der Beschluss auch

eine bestehende Vergütung bestätigen.

Die aktuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde durch die Hauptversammlung am 5. Juni 2018 in

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March 30, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)