* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen 
  Personen, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000625504 
  bei Stammaktien, ISIN AT0000625538 bei Vorzugsaktien (international 
  gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
außerordentlichen Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des 
Nachweisstichtages 6. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. BEVOLLMÄCHTIGUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI 
EINZUHALTENDE VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen außerordentlichen 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt 
ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt 
IV nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu 
bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung der Bank 
für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft am 16. Juni 2021 können gemäß § 3 
Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter 
erfolgen. 
 
Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden in der Teilnahmeinformation bekannt 
gegeben. 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier von der Gesellschaft in der 
Teilnahmeinformation genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.btv.at/ausserordentliche- 
hauptversammlung [http://www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung] ein 
eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular 
zu verwenden. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEM §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit 
min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können 
schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser 
außerordentlichen Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn 
dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens bis zu den 
üblichen Geschäftsstunden am 28. Mai 2021, somit bis 17:00 Uhr, der Gesellschaft 
ausschließlich an die Adresse Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, 
Recht und Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, 
Stadtforum 1, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur 
an die E-Mail-Adresse hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] oder per 
SWIFT an die Adresse BTVAAT22XXX und nach den üblichen Geschäftszeiten 
spätestens am 28. Mai 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft per E-Mail, 
mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse 
hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at] zugeht. "Schriftlich" bedeutet 
eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden 
Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur 
oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT599, wobei unbedingt bei 
Stammaktien ISIN AT0000625504 und bei Vorzugsaktien ISIN AT0000625538 im Text 
anzugeben ist. 
 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien 
sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sie­ben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den 
erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des Grundkapitals erreichen, müssen 
sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, 
Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 
 
 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätes­tens am 7. Juni 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 512 5333-81508 
oder per Post an Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Recht und 
Beteiligungen, zH Herrn Dr. Stefan Heidinger, 6020 Innsbruck, Stadtforum 1, oder 
per E-Mail hauptversammlung@btv.at [hauptversammlung@btv.at], wobei das 
Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, 
zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG 
vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur 
dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person 
des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der 
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, 
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache 
abgefasst sein. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen 
den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, 
müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt 
(Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV) verwiesen. 
 
 
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der außerordentlichen Hauptversammlung 
Auskunft über Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur 
sachgemäßen Beurteilung eines Tages­ordnungspunkts erforderlich ist. Die 
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen ei­nen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
 
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das 
Rederecht während dieser virtuellen außerordentlichen Hauptversammlung von den 
Aktionären selbst im Wege der elektronischen Post ausschließlich durch 
Übermittlung von Fragen bzw. des Redebeitrags per E-Mail direkt an die 
Gesellschaft an die Emailadresse fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at 
[fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at] ausgeübt werden kann. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E- 
Mail an die Adresse fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at 
[fragen.aohv.btv@hauptversammlung.at] zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, 
dass diese spätestens am 3. Werktag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, 
das ist der 11. Juni 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der 
Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der 
außerordentlichen Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren 
Vorbereitungszeit bedürfen. 
 
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche 
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. 
 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.btv.at/ausserordentliche-hauptversammlung [http:// 

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May 26, 2021 01:50 ET (05:50 GMT)