Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr 
       nach §§ 71d f. AktG zuzurechnen sind, 
       dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
       erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% 
       des Grundkapitals der Gesellschaft 
       übersteigen. Ein Erwerb eigener Aktien 
       darf nur erfolgen, soweit die Gesellschaft 
       eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für 
       den Erwerb bilden könnte, ohne das 
       Grundkapital oder eine nach Gesetz oder 
       Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, 
       die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre 
       verwendet werden darf. Die Ermächtigung 
       darf nicht zum Zwecke des Handels in 
       eigenen Aktien genutzt werden. 
 
       Der Erwerb der Aktien erfolgt unter 
       Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes 
       gemäß § 53a AktG nach Wahl des 
       Vorstands entweder (1) über die Börse oder 
       (2) mittels eines an alle Aktionäre der 
       Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
       Kaufangebots: 
 
       (1) Werden die Aktien über die Börse 
           erworben, so darf der von der 
           Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
           Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
           Schlusskurs, der für Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung an 
           dem dem Erwerbstag vorangegangenen 
           Börsenhandelstag im Xetra-Handel 
           (oder einem entsprechenden 
           Nachfolgesystem) an der 
           Wertpapierbörse Frankfurt am Main 
           ermittelt wird, um nicht mehr als 
           10% über- oder unterschreiten. 
       (2) Werden die Aktien über ein 
           öffentliches Kaufangebot bzw. eine 
           öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
           eines Kaufangebots an alle Aktionäre 
           der Gesellschaft erworben, dürfen 
           der gebotene Kaufpreis oder die 
           Grenzwerte der gebotenen 
           Kaufpreisspanne je Aktie (ohne 
           Erwerbsnebenkosten) den 
           arithmetischen Mittelwert (nicht 
           volumengewichteten Durchschnitt) der 
           Schlusskurse, die für Aktien der 
           Gesellschaft gleicher Ausstattung im 
           Xetra-Handel (oder einem 
           entsprechenden Nachfolgesystem) an 
           der Wertpapierbörse Frankfurt am 
           Main vom dritten bis achten (jeweils 
           einschließlich) 
           Börsenhandelstag vor dem Tag der 
           Veröffentlichung des Kaufangebots 
           bzw. der öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe eines Kaufangebots 
           ermittelt werden, um nicht mehr als 
           10% über- oder unterschreiten. 
           Ergeben sich nach der 
           Veröffentlichung eines Kaufangebots 
           bzw. der öffentlichen Aufforderung 
           zur Abgabe eines Kaufangebots 
           erhebliche Kursbewegungen im 
           Xetra-Handel, so kann das Angebot 
           bzw. die Aufforderung zur Abgabe 
           eines solchen Angebots angepasst 
           werden. In diesem Fall wird auf den 
           arithmetischen Mittelwert der 
           Schlusskurse vom dritten bis achten 
           (jeweils einschließlich) 
           Börsenhandelstag vor der 
           Veröffentlichung einer etwaigen 
           Anpassung abgestellt. Das 
           Kaufangebot bzw. die Aufforderung 
           zur Abgabe eines solchen Angebots 
           kann weitere Bedingungen vorsehen, 
           insbesondere dem Volumen nach 
           begrenzt werden. Sofern die gesamte 
           Zeichnung des Kaufangebots dieses 
           Volumen überschreitet bzw. im Fall 
           einer Aufforderung zur Abgabe eines 
           Angebots von mehreren gleichwertigen 
           Angeboten nicht sämtliche angenommen 
           werden, muss die Annahme im 
           Verhältnis der jeweils gezeichneten 
           bzw. angebotenen Aktien erfolgen. 
           Eine bevorrechtigte Annahme kleiner 
           Offerten oder kleiner Teile von 
           Offerten bis zu maximal 100 Stück 
           zum Erwerb angebotener Aktien der 
           Gesellschaft kann vorgesehen werden. 
 
       Die Ermächtigung kann ganz oder in 
       Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
       Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke im 
       Rahmen der vorgenannten Beschränkung von 
       der Gesellschaft, aber auch von zur 
       Ausübung der Ermächtigung von der 
       Gesellschaft beauftragten ihr 
       nachgeordneten verbundenen Unternehmen 
       oder von für ihre oder deren Rechnung 
       handelnden Dritten ausgeübt werden. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
       erworbenen Aktien zu allen gesetzlich 
       zulässigen Zwecken zu verwenden und diese 
       namentlich unter Wahrung des 
       Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 
       53a AktG über die Börse oder über ein 
       Angebot an alle Aktionäre ganz oder 
       teilweise zu veräußern. Darüber 
       hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       erworbenen Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
       (1) Veräußerung gegen Barzahlung, 
           wenn der Preis, zu dem Aktien der 
           Gesellschaft abgegeben werden, den 
           Börsenpreis der an der Börse 
           gehandelten Aktien der Gesellschaft 
           am Tag der verbindlichen 
           Vereinbarung mit dem Erwerber (ohne 
           Nebenkosten) nicht wesentlich 
           unterschreitet. Dabei darf der 
           anteilige Betrag des Grundkapitals, 
           der auf die zu veräußernden 
           Aktien entfällt, die Grenze von 10% 
           des Grundkapitals insgesamt nicht 
           überschreiten. Maßgebend für 
           die Berechnung der 10%-Grenze ist 
           die Grundkapitalziffer, die im 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
           diese Ermächtigung besteht. Sollte 
           zum Zeitpunkt der Ausübung der 
           Ermächtigung die Grundkapitalziffer 
           niedriger sein, ist dieser Wert 
           maßgeblich. Sofern während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
           ihrer Ausnutzung von anderen 
           Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
           Veräußerung von Aktien der 
           Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
           Rechten, die den Bezug von Aktien 
           der Gesellschaft ermöglichen oder zu 
           ihm verpflichten, Gebrauch gemacht 
           und dabei das Bezugsrecht gemäß 
           oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies 
           auf die vorstehend genannte 
           10%-Grenze anzurechnen; 
       (2) zur Durchführung einer sogenannten 
           Wahldividende, bei der den 
           Aktionären angeboten wird, ihren 
           Dividendenanspruch wahlweise als 
           Sachleistung gegen Gewährung neuer 
           Aktien in die Gesellschaft 
           einzulegen; 
       (3) Einziehung der Aktien, ohne dass die 
           Einziehung oder die Durchführung der 
           Einziehung eines weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, 
           wobei die Einziehung sowohl unter 
           Herabsetzung des Grundkapitals als 
           auch unter Erhöhung des Anteils der 
           übrigen Aktien am Grundkapital 
           erfolgen kann. Für letzteren Fall 
           wird der Vorstand auch zur Anpassung 
           der Angabe der Zahl der Aktien in 
           der Satzung ermächtigt. 
 
       Die vorstehenden Ermächtigungen können 
       ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder 
       mehrmals, einzeln oder gemeinsam 
       ausgenutzt werden. Die Ermächtigung unter 
       Nr. (1) kann auch von zur Ausübung der 
       Ermächtigung von der Gesellschaft 
       beauftragten abhängigen oder im 
       Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden 
       Unternehmen oder von für ihre oder deren 
       Rechnung handelnden Dritten ausgenutzt 
       werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
       die eigenen Aktien der Gesellschaft wird 
       ausgeschlossen, soweit diese Aktien 
       gemäß den vorstehenden Ermächtigungen 
       verwendet werden. 
II.   *Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
      Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 203 
      Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
      unter Punkt 6 der Tagesordnung die Schaffung eines 
      Genehmigten Kapitals 2020 in Höhe von bis zu EUR 
      2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuer 
      Stammaktien vor. Es soll für eine Dauer von insgesamt 
      fünf Jahren für Barkapitalerhöhungen sowie für eine 
      bestimmte Variante der Sachkapitalerhöhung (zum Zweck 
      der Durchführung einer sogenannten Wahldividende) zur 
      Verfügung stehen und kann auch in Teilbeträgen 
      ausgenutzt werden, soweit der Gesamtbetrag nicht 
      überschritten wird. Das neue Genehmigte Kapital 2020 
      soll an die Stelle des bisherigen genehmigten Kapitals 
      2014 treten, welches am 15. Juli 2019 ausgelaufen ist. 
 
      Durch das neue Genehmigte Kapital 2020 soll die 
      Gesellschaft die Eigenkapitalausstattung der 
      Gesellschaft flexibel den geschäftlichen Erfordernissen 
      anpassen können. Darüber hinaus ermöglicht es ihr ein 
      schnelles Handeln, ohne eine jährliche oder 
      außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu 
      müssen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 

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November 24, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)