Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls 
       sind Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden und die 
       den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Über die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
       Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen. 
    2. Satzungsänderung 
 
       § 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) 
       wird unter Aufhebung der bisherigen 
       Regelung wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 14. Dezember 2025 das 
       Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
       oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
       EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die 
       neuen Aktien sind grundsätzlich den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Die 
       neuen Aktien können auch von einem oder 
       mehreren vom Vorstand bestimmten 
       Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
       nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
       Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
       Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. 
       mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
       ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
       der Aktionäre in den folgenden Fällen 
       auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabebetrages durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten. Maßgeblich ist 
          das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind Aktien anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          als eigene Aktien veräußert 
          werden. Ebenfalls sind Rechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden und die den 
          Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten; 
       c) zur Durchführung einer sogenannten 
          Wahldividende, bei der den Aktionären 
          angeboten wird, ihren 
          Dividendenanspruch wahlweise als 
          Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
          Aktien in die Gesellschaft 
          einzulegen. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch 
       machen, als der auf die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls 
       sind Rechte anzurechnen, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
       Ausnutzung aufgrund anderer 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben werden und die 
       den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
       ermöglichen oder zu ihm verpflichten. 
 
       Über die weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
       Aktienrechte und die Bedingungen der 
       Aktienausgabe entscheidet der Vorstand 
       mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
       Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung 
       der Satzung entsprechend der jeweiligen 
       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 
       oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       anzupassen." 
 
    *6.2* 
    Demgegenüber schlägt die Aktionärin Weng Fine Art AG 
    vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
     Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats für den 
     Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der 
     Hauptversammlung das Grundkapital der 
     Gesellschaft einmalig oder mehrmals, 
     höchstens jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- 
     durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen, 
     auf den Namen lautenden Stammaktien in Form 
     von Stückaktien gegen Bareinlagen zu 
     erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die 
     neuen Aktien sind grundsätzlich den 
     Aktionären zum Bezug anzubieten. Die neuen 
     Aktien können auch von einem oder mehreren 
     vom Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
     oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 
     Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
     des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen 
     Unternehmen mit der Verpflichtung 
     übernommen werden, sie den Aktionären zum 
     Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
     Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
     ermächtigt, mit Zustimmung des 
     Aufsichtsrats ausschließlich zum 
     Ausgleich von Spitzenbeträgen das 
     gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
     auszuschließen. Ein weitergehender 
     Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
     ist unzulässig. 
 
     Über die weiteren Einzelheiten der 
     Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der 
     Aktienrechte und die Bedingungen der 
     Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit 
     Zustimmung des Aufsichtsrats mit der 
     Maßgabe, dass ein Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre allein zum 
     Ausgleich von Spitzenbeträgen zulässig ist. 
     Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
     Fassung der Satzung entsprechend der 
     jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
     Kapitals 2020 oder nach Ablauf der 
     Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
     § 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) ist 
     unter Aufhebung der bisherigen Regelung wie 
     vorstehend neu zu fassen. 
TOP *Beschlussfassung über die Aufhebung von § 20 Abs. 4 der 
7:  Satzung* 
 
    § 20 Abs. 4 der Satzung regelt die Übermittlung von 
    Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 und 2 AktG (alte Fassung) 
    und beschränkt sie auf den Weg elektronischer 
    Kommunikation, soweit die Voraussetzungen des § 30b Abs. 
    3 WpHG (alte Fassung) erfüllt sind. § 125 AktG wurde 
    jüngst durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten 
    Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefasst und ist 
    in dieser neuen Fassung seit dem 3. September 2020 sowie 
    erstmals auf solche Hauptversammlungen anzuwenden, die 
    nach dem 3. September 2020 einberufen werden. In dieser 
    Neufassung sieht § 125 AktG nicht länger vor, dass die 
    Satzung die Übermittlung auf den Weg elektronischer 
    Kommunikation beschränken kann. Vielmehr trifft § 125 
    Abs. 5 AktG i.V.m. der DVO (EU) 2018/1212 insoweit eine 
    eigene Regelung. § 20 Abs. 4 der Satzung ist daher 
    gegenstandslos und soll gestrichen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    § 20 Abs. 4 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben. Im 
    Übrigen bleibt § 20 der Satzung unberührt. 
TOP *Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands 
8:  zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß 
    § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
       Ablauf des 14. Dezember 2025 eigene Aktien 
       der Gesellschaft in einem Volumen von bis 
       zu 10% des Grundkapitals zu jedem nach § 
       71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck zu 
       erwerben. Zusammen mit aus anderen Gründen 
       erworbenen eigenen Aktien, die sich im 

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November 24, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)