Entsprechenserklärung der ALBIS Leasing AG gemäß § 161 AktG zum

Deutschen Corporate Governance Kodex i.d.F. 28. April 2022

März 2024

Entsprechenserklärung der ALBIS Leasing AG gemäß § 161 AktG

zum Deutschen Corporate Governance Kodex

i.d.F. 28. April 2022

Vorstand und Aufsichtsrat der ALBIS Leasing AG (nachfolgend auch "Gesellschaft") erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass die Gesellschaft seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im März 2023 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 ("DCGK 2022") mit den nachfolgend genannten Ausnahmen entsprochen hat und ihnen künftig mit den nachfolgend beschriebenen Ausnahmen entsprechen wird:

Geschäftsführungsaufgaben des Vorstands

Ziffer A.3 Satz 2 DCGK 2022: Dies [Abdeckung nachhaltigkeitsbezogener Ziele durch das interne Kon- trollsystem und das Risikomanagementsystem] soll die Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verar- beitung nachhaltigkeitsbezogener Daten mit einschließen.

Die Gesellschaft hat ein nachhaltiges unternehmerisches Handeln fest in ihrem Leitbild verankert. Das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem erfasst bisher lediglich einzelne nachhaltigkeitsbezo- gene Daten. Die Erarbeitung eines Fahrplans zur Umsetzung zukünftiger Berichtspflichten und einer Nachhaltigkeitsstrategie - einhergehend mit einer systematischen Weiterentwicklung des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems in Bezug auf nachhaltigkeitsbezogene Aspekte - ist gegen- wärtig noch nicht erfolgt, aber für die Zukunft geplant.

Ziffer D.4 DCGK 2022: Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vor- schläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern benennt.

Ein Nominierungsausschuss besteht nicht und wird auch für die Zukunft als nicht erforderlich gehalten, da dem Aufsichtsrat nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Arbeitnehmervertreter angehören und die Auswahl geeigneter Kandidaten für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sachgerecht vom Aufsichtsrats-Plenum wahrgenommen werden kann.

Öffentliche Zugänglichkeit von Konzernabschlüssen und Zwischenberichten

Ziffer F.2 DCGK 2022: Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sollen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein.

Die durch den DCGK angestrebten Veröffentlichungsfristen für den Konzernabschluss und die Zwi- schenberichte sind der Gesellschaft insbesondere aus Kostengründen wirtschaftlich nicht zumutbar. Die Gesellschaft veröffentlicht den Konzernabschluss sowie den Konzernlagebericht innerhalb der ge- setzlich vorgesehenen Frist von vier Monaten nach Ende des Berichtszeitraums.

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Vergütung des Vorstands

Ziffer G.3 Satz 1 DCGK 2022: Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vor- standsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen soll der Aufsichtsrat eine geeignete Vergleichs- gruppe anderer Unternehmen heranziehen, deren Zusammensetzung er offenlegt.

Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat beurteilte und beurteilt dieser auch die Angemessenheit und Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder bei Abschluss der Vorstandsdienstverträge. Die Beurteilung erfolgt dabei auch durch einen horizontalen Vergleich zu inländischen börsennotierten und nicht börsennotierten Unter- nehmen der gleichen Branche oder ähnlicher Größenordnung. Wegen der dennoch nur eingeschränk- ten Vergleichbarkeit wurden und werden auch in der Zukunft diese Vergleichsunternehmen nicht na- mentlich offengelegt.

Ziffer G.10 DCGK 2022: Die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge sollen von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft an- gelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden. Über die langfristig variablen Gewährungs- beträge soll das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können

und

Ziffer G.6 DCGK 2022: Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, soll den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigen.

Im rückwirkend zum 1. Januar 2022 geltenden Vergütungssystem 2022 und den Dienstverträgen der amtierenden Vorstandsmitglieder wurden die bisherige kurzfristige variable Vergütung und die lang- fristige variable Vergütung zu einer einzigen variablen Vergütungskomponente mit einjähriger Bemes- sungsgrundlage zusammengefasst. Die nicht in Aktien angelegte oder aktienbasierte variable Vergü- tung hängt von einer Mehrzahl finanzieller und nicht-finanzieller Erfolgsparameter ab. Die Langfristigkeit der variablen Vergütung wird dadurch sichergestellt, dass nach Ablauf der Bemessungs- periode lediglich 40 % (gemäß dem ab dem 01.01.2024 geltenden Vergütungssystem 2024 ab dem 01.01.2024: 60 %) der nach dem jeweiligen Zielerreichungsgrad ermittelten variablen Vergütung aus- gezahlt wird. Jeweils 20 % (ab dem 01.01.2024: 13 1/3 %) werden nach Ablauf von jeweils einem wei- teren Jahr gewährt, die letzte Tranche also erst drei Jahre nach Ende des Bemessungszeitraums. Die Auszahlung der zeitversetzten Tranchen steht jeweils unter der zusätzlichen Bedingung, dass mindes- tens 75 % des für das betreffende Jahr budgetierten Konzernergebnisses vor Steuern erreicht werden; ansonsten entfällt diese Tranche ersatzlos. Die gesamte variable Vergütung wird also nicht erst nach vier Jahren ausgezahlt. Die variablen Vergütungsbeträge werden von den Vorstandsmitgliedern nicht in Aktien angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt, da die Kursentwicklung der Aktien auf- grund eines niedrigen Free Floats und geringer Börsenumsätze eine nur wenig aussagekräftige Größe für die langfristige Erfolgsmessung bildet. Vorstand und Aufsichtsrat erklären gemäß Vorstehendem im Hinblick auf die Empfehlung in Ziffer G.10 DCGK 2022 eine vergangenheits- und zukunftsbezogene Abweichung. Da es - wie erläutert - keine Aufteilung in kurzfristige und langfristige variable Vergütung gibt, kann zudem keine Aussage dazu getroffen werden, ob die langfristige variable Vergütung die kurzfristige variable Vergütung übersteigt. Daher wird auch die Empfehlung in Ziffer G.6 DCGK 2022 vergangenheits- und zukunftsbezogen vorsorglich als Abweichung behandelt.

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Ziffer G. 17 DCGK 2022: Bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden.

Die Hauptversammlung hat beschlossen, dass die Berücksichtigung der Differenzierung der Vergütung für besondere Funktionen im Aufsichtsrat abhängig vom unterschiedlichen zeitlichen Aufwand bei der Gesellschaft dadurch erfolgt, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Doppelte und sein Stellvertre- ter das Eineinhalbfache der festen Vergütung erhalten (§ 9 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft). Vor- sitzende und Mitglieder von Ausschüssen werden nicht gesondert berücksichtigt, da es bei der Gesell- schaft neben dem gesetzlich vorgesehenen Prüfungsausschuss keine weiteren Ausschüsse gibt, und der Prüfungsausschuss aus allen Mitgliedern des Aufsichtsrats besteht. Im Hinblick auf die Vergütung von Ausschusstätigkeiten von Aufsichtsratsmitgliedern als Vorsitzende oder Mitglieder eines Aus- schusses wurde und wird insoweit von der Empfehlung G.17, Halbsatz 2 abgewichen.

Hamburg, im März 2024

Der Vorstand

Der Aufsichtsrat

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ALBIS Leasing AG published this content on 27 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 05 April 2024 08:24:05 UTC.