Einberufung

der 42. ordentlichen Hauptversammlung

der

Albis Leasing AG

Hamburg

ISIN DE0006569403 // WKN 656 940

Wir laden unsere Aktionäre herzlich zur

42. ordentlichen Hauptversammlung der Albis Leasing AG

am

Donnerstag, den 4. Juli 2024, 11:00 Uhr (MESZ)

im Hotel Courtyard by Marriott Hamburg City, Adenauerallee 52, 20097 Hamburg, ein.

TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Albis Leasing AG, des gebilligten Konzern- abschlusses, des Lageberichts der Albis Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss am 22. April 2024 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Beschlussfassung bedarf es daher zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht.
    Die vorgenannten Unterlagen einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
    www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-termineabrufbar.
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Albis Leasing AG zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.506.054,35 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,05

je für das Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigter Stückaktie:

EUR

1.059.771,50

Ausschüttung einer Sonder-Dividende von EUR 0,03

je für das Geschäftsjahr 2023 dividendenberechtigter Stückaktie:

EUR

635.862,90

Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen:

EUR

1.810.419,95

1

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

  1. Herrn Sascha Lerchl für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen;
  2. Herrn Andreas Arndt für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands gemeinsam abstimmen zu lassen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

  1. Herrn Christoph F. Buchbender für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen;
  2. Herrn Christian Hillermann für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen;
  3. Frau Dr. Kerstin Steidte-Schmitt für ihre Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen;
  4. Herrn Prof. Dr. Jens Poll für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2023 Ent- lastung zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Mitglieder des Aufsichtsrats gemeinsam abstimmen zu lassen.

5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg (RSM Ebner Stolz) wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Ge- schäftsjahr 2024 bestellt. Für den Fall, dass sich der Vorstand für eine prüferische Durchsicht von Halbjahresabschluss und -lagebericht entscheidet, wird RSM Ebner Stolz zudem zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Ab- satz 5, 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.

2

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührli- cher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Absatz 6 der EU- Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Euro- päischen Parlaments und des Rats vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Ab- schlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

6. Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Die Amtszeit von Herrn Prof. Dr. Jens Poll als Aufsichtsratsmitglied endet mit Ablauf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung. Es ist somit ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen. Herr Prof. Dr. Jens Poll steht für eine Wiederwahl zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 7. Fall, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus vier von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr

2028 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herr Prof. Dr. Jens Poll, ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in

Einzelkanzlei, insbesondere Aufsichtsrat und Beirat in mittelständischen Unternehmen, Wohnort: Ber- lin

Herr Prof. Dr. Jens Poll ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

  • Elisabeth Vincenz Verbund GmbH, Berlin (Mitglied seit dem 1. Januar 2021)
  • Otto Krahn GmbH & Co. KG, Hamburg (Mitglied seit dem 1. April 2005)
  • Collonil Salzenbrodt GmbH & Co. KG, Berlin (Mitglied seit dem 23. Januar 2003, Beiratsvor- sitzender seit dem 1. Juli 2014)
  • Verein Oberlinhaus, Potsdam (Mitglied seit dem 1. Juni 2015, Aufsichtsratsvorsitzender seit dem 1. Juni 2019)
  • Deutsche Klassenlotterie Berlin AöR (Mitglied seit dem 26. Februar 2008), Kontrollgremium zuständig auch für die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin und in Personalunion auch Aufsichtsrat der LWS Lotterie- und Wett-Service GmbH.

Herr Prof. Dr. Poll qualifiziert sich besonders aufgrund seines Sachverstands, insbesondere auf dem Gebiet Abschlussprüfung i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG. Dadurch und zugleich durch Qualifizierung des be- reits im Jahr 2020 bestellten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Christian Hillermann durch Sachverstand insbesondere auf dem Gebiet der Rechnungslegung erfüllt der Aufsichtsrat die Anforderungen von

  • 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG in der Fassung des FISG (Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegri- tät).

3

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats berücksichtigt nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 28. April 2022 beschlossenen Fassung (DCGK 2022) die vom Auf- sichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium gemäß § 100 Abs. 5 Halbsatz 2 AktG an. Der Kandidaten- vorschlag berücksichtigt ebenfalls die vom Aufsichtsrat beschlossene Regelaltersgrenze von 72 Jah- ren.

Der vorgeschlagene Kandidat steht in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Albis Leasing AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Albis Leasing AG oder einem we- sentlich an der Albis Leasing AG beteiligten Aktionär, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde (vgl. Emp- fehlung C.13 DCGK 2022).

Der Aufsichtsrat hat sich bei dem Kandidaten vergewissert, dass der Kandidat den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringt.

Der Lebenslauf des zur Wahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieds Herrn Prof. Dr. Jens Poll, der über seine relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt und ergänzend eine Über- sicht über die wesentlichen Tätigkeiten enthält, ist im Anhang A. zu dieser Tagesordnung enthalten und auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.albis-leasing.de/ueber-uns/managementzu- gänglich gemacht.

  1. Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergü- tungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
    Gemäß § 120a Absatz 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellten und geprüften Vergü- tungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen.
    Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin ge- prüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG enthalten sind. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbe- richt für das Geschäftsjahr 2023 (Anhang B. zur Tagesordnung) zu billigen.
    Der Vergütungsbericht ist im Anhang B. wiedergegeben und über die Internetseite der Gesellschaft unter www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-terminezugänglich.
  2. Beschlussfassung über die Billigung des angepassten Vergütungssystems für die Vorstands- mitglieder
    Gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu be- schließen. Außerdem muss spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüf- tes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt werden, falls eine Hauptversammlung das Vergütungs- system mehrheitlich nicht gebilligt hat (§ 120a Absatz 3 AktG).

4

Die Hauptversammlung am 13. Juli 2023 hatte das vom Aufsichtsrat am 24. April 2023 beschlossene Vergütungssystem gebilligt. Dennoch hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem nochmals überprüft und am 30. November 2023 geändert, um so die Anforderungen der Gesellschaft und ihrer Stakeholder noch besser erfüllen zu können. Eine Erläuterung aller wesentlichen Änderungen findet sich im Abschnitt III. des Vergütungssystems.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 30. November 2023 beschlossene Vergütungssystem (Anhang C. zur Tagesordnung) für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist im Anhang C. zur Tagesordnung wiedergege-

ben und über die Internetseite der Gesellschaft unter www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-terminezugänglich.

9. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Änderung der Satzung

Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Juli 2016 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 18. Juli 2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 7.650.000,00 zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand am 11. September und 5. Oktober 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem Teilbetrag von EUR 2.649.430,00 Gebrauch gemacht. Dementsprechend belief sich die Ermächtigung noch auf EUR 5.000.570,00 (vgl. § 5 Abs. (3) der Satzung).

Diese Ermächtigung ist am 18. Juli 2021 ausgelaufen. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zur flexib- len Reaktion auf Marktgegebenheiten erneut einzuräumen, soll ein neues genehmigtes Kapital ("Ge- nehmigtes Kapital 2024") geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, wie folgt zu beschließen:

  1. § 5 Abs. (3) der Satzung (Regelung zum obsolet gewordenen genehmigten Kapital) wird aufge- hoben.
  2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesell- schaft bis zum 3. Juli 2029 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.597.715,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Den Aktionären ist ein Be- zugsrecht einzuräumen, soweit es nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen wird. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kredit- institut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53 b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Akti- onäre zu entscheiden,
    1. um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugs- recht der Aktionäre auszunehmen;

5

  1. bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermö- gensgegenständen;
  2. bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Fest- legung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien entfallende An- teil am Grundkapital weder insgesamt 20 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung der 20%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit einzubezie- hen;
  3. um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unter- nehmen zu begeben; sowie,
  1. soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor ausgegebe- nen Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Wandlungs- oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. einer Kombina- tion dieser Instrumente), die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu ge- währen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Er- füllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde.

Der Vorstand wird zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhö- hungen aus dem Genehmigten Kapital 2024 festzulegen.

  1. § 5 Abs. (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
    "(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Ge- sellschaft bis zum 3. Juli 2029 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien ge- gen Bar- und/oder Sacheinlagen ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um insge- samt bis zu EUR 10.597.715,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit es nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen wird. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Ver- pflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden,
    1. um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugs- recht der Aktionäre auszunehmen;

6

  1. bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermö- gensgegenständen;
  2. bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Fest- legung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur, soweit der auf die neuen Aktien entfallende An- teil am Grundkapital weder insgesamt 20 % des zum Zeitpunkt der Eintragung dieses genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals noch insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien bestehenden Grundkapitals übersteigt. Bei der Ausnutzung der 20%-Grenze sind aufgrund anderweitiger Ermächtigungen etwa erfolgte Ausschlüsse des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (z. B. bei der Veräußerung eigener Aktien oder bei der Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen) mit einzubezie- hen;
  3. um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unter- nehmen zu begeben; sowie,
  4. soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von bereits zuvor ausgegebe- nen Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Wandlungs- oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. einer Kombina- tion dieser Instrumente), die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu ge- währen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Er- füllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustehen würde.

Der Vorstand ist zudem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhö- hungen aus dem Genehmigten Kapital 2024 festzulegen."

  1. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 5 Abs. (1) und (3) der Satzung entspre- chend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 und nach Ablauf der Ermäch- tigungsfrist anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.

Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Anhang D. bekannt gemacht und über die Internetseite der Gesellschaft unter www.albis-leasing.de/investoren/veranstaltungen-terminezugänglich.

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ANHANG

Anhang A.

Zu Tagesordnungspunkt 6: Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Prof. Dr. Jens Poll

Geburtsjahr und -ort:

1967 in Bonn

Nationalität:

deutsch

Ausgeübter Beruf:

Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Einzelkanzlei, insbesonde-

re Aufsichtsrat und Beirat in mittelständischen Unternehmen

Beruflicher Werdegang

seit 2015

Tätigkeit als Berufsaufsichtsrat/-beirat

2012 - 2014

RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG WPG StBG und RBS RoeverBro-

ennerSusat Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berlin

Partner und International Liaison Mitglied des Management Boards

2010 - 2014

Moore Stephens International Ltd., London

Mitglied des International Policy Committes

2007 - 2011

RoeverBroenner GmbH & Co. KG WPG StBG, Berlin

Partner / Managing Partner

2004 - 2014

Moore Stephens Europe Ltd., Brüssel/London

Mitglied des European Executive Committees

2001 - 2014

Moore Stephens RBS AG WPG, Berlin

Vorstandsvorsitzender

2000 - 2014

Moore Stephens Deutschland AG WPG, Berlin

Mitglied des Vorstands

1994 - 2006

Partner Dres. Brönner Treuhand-Revision GmbH WPG StBG, Berlin

Seit 1996 Managing Partner

Brönner Rechtsanwälte, Berlin

Gründungspartner

Ausbildung

1992

Forschungsaufenthalt an der New York University

1992

Promotion an der Freien Universität Berlin

1991 - 1994

Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Freien Universität Berlin

8

1991 - 1994

Referendariat in Berlin (Kammergericht)

1986 - 1990

Studium der Rechtswissenschaft in Berlin, Genf und Cambridge/England

Anhang B.

Zu Tagesordnungspunkt 7: Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023

Vergütungsbericht

Vergütung des Vorstands

A. Grundzüge des Vergütungssystem des Vorstands

Gemäß § 87a des Aktiengesetzes (AktG) beschließt der Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften ein klares und verständliches System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands ("Vergütungssystem"). Über dessen Billigung beschließt gem. § 120a Abs. 1 AktG die Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Ände- rung und mindestens alle vier Jahre. Außerdem muss spätestens der nächsten ordentlichen Hauptversamm- lung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt werden, falls eine Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht gebilligt hat (§ 120a Abs. 3 AktG).

Nachfolgend werden die Regeln und Kriterien dargestellt, nach denen die jeweilige Vergütung für die von den Mitgliedern des Vorstands der Albis Leasing AG zu erbringenden Tätigkeiten zu bestimmen ist. Die Albis Leasing AG erfüllt dabei die Vorgaben des AktG und strebt an, den Empfehlungen der jeweils geltenden Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodexes (DCGK) für die Vorstandsvergütung möglichst vollständig zu entsprechen.

Den tatsächlich erreichten Stand der Entsprechung und etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des DCGK legt die Albis Leasing AG in den Entsprechenserklärungen dar, die sie auf der Webseite der Gesell- schaft unter https://www.albis-leasing.de/investoren/corporate-governancedauerhaft zugänglich macht.

  1. Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwick- lung der Albis Leasing AG

Das Vergütungssystem der Albis Leasing AG ist auf die Förderung der Geschäftsstrategie und die nachhal- tige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Dies erfolgt insbesondere durch die Bindung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung an klar bestimmbare finanzielle und nicht-finanzielle Kennziffern, die auf eine nachhaltige Fortentwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sind.

Außerdem folgt die ALBIS Leasing Gruppe ihrem Nachhaltigkeitsansatz. Er beruht darauf, in allen Entschei- dungsprozessen ökonomische, ökologische und soziale Aspekte ausgewogen zu berücksichtigen. Die AL- BIS Leasing Gruppe strebt eine nachhaltig hohe Profitabilität an und schafft so neben einer langfristigen Wertsteigerung für ihre Aktionäre gleichzeitig Wert für viele andere Stakeholder. Dieser breit angelegte An- satz wird durch die Integration nicht-finanzieller Ziele, insbesondere aus dem ESG-Bereich, in das Vergü- tungssystem unterstützt. Dabei basiert der verfolgte Ansatz zur unternehmerischen Verantwortung stets auf dem Verhaltenskodex der ALBIS Leasing Gruppe.

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ALBIS Leasing AG published this content on 21 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 21 May 2024 13:26:08 UTC.