Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der Dauer der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Vorstandsdienstverträge werden für die Dauer der jeweiligen Bestellung abgeschlossen. Bei einer Erstbestellung beträgt die Bestelldauer in der Regel drei Jahre, bei einer Wiederbestellung liegt die Höchstdauer bei vier Jahren. Die Vorstandsdienstverträge sehen abgesehen von der Laufzeitbegrenzung beiderseitig keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Hiervon unberührt ist das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrages aus wichtigem Grund.


6.2.          Entlassungsentschädigungen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 lit. b) AktG) 

Abfindungsansprüche oder sonstigen Entlassungsentschädigungen werden grundsätzlich nicht gewährt.


6.3.          Ruhegehaltsregelungen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 lit. c) AktG) 

Ein Ruhegehalt wird nicht gewährt. Allerdings werden Zuschüsse zur Rentenversicherung geleistet.


7.            Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des 
              Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG) 

Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung des Vergütungssystems mit Hilfe eines unternehmensinternen Vergleichs auch die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der AKASOL AG berücksichtigt (Vertikalvergleich). Hierzu hat der Aufsichtsrat die Vergütung des Vorstands mit derjenigen der Führungsebene unterhalb des Vorstands sowie jener der Gesamtbelegschaft miteinander verglichen. Neben der Vergütungsrelation dieser Gruppen zueinander wurde dabei vor allem das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung der genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der zeitlichen Entwicklung mitberücksichtigt.


8.            Vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem des Vorstands 

Eine vorübergehende Abweichung von dem Vergütungssystem und dessen Bestandteilen durch den Aufsichtsrat ist möglich, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Dies kann etwa bei außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen wie einer schwerwiegenden Finanz- und Wirtschaftskrise der Fall sein; allein allgemein ungünstige Marktentwicklungen stellen keine solchen außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen dar. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind das Verfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelne Vergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in der konkreten Situation wiederherzustellen.

Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur nach sorgfältiger Prüfung der Notwendigkeit aufgrund eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses möglich, der feststellt, dass außergewöhnliche Umstände oder die Notwendigkeit einer Abweichung eingetreten sind. Tritt eine Abweichung ein, so sind die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen wurde, aufzuzählen und die Notwendigkeit der Abweichung zu erläutern (§ 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG).

Anlage zu TOP 8: Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der AKASOL AG

Der Aufsichtsrat trägt gemäß der ihm gesetzlich obliegenden Überwachung der Geschäftsführung zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung des Konzerns sowie zur Förderung der Geschäftsstrategie bei. Das Vergütungssystem berücksichtigt die dem Aufsichtsrat auferlegte Verantwortung und dessen Tätigkeitsspektrum. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Festvergütung entsprechend der Empfehlung unter G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Eine variable Vergütung wird nicht gezahlt.

Die feste jährliche Vergütung beträgt für Aufsichtsratsvorsitzende jährlich EUR 60.000. Stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende erhalten jährlich EUR 40.000 und die restlichen Mitglieder erhalten jährlich je EUR 30.000. Die Differenzierung berücksichtigt den höheren zeitlichen Aufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden und des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und entspricht damit der Empfehlung unter Ziffer G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats, wie bei Aufsichtsratsmitgliedern weithin üblich, eine Erstattung ihrer Auslagen und mandatsspezifischen Aufwendungen, die ihnen aufgrund der Tätigkeit für die AKASOL AG entstehen.

Die Vergütung wird jeweils mit Ablauf eines Geschäftsjahres ausgezahlt. Auslagen werden nach Vorlage entsprechender Belege erstattet. Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen sind schon mit Blick auf die reine Festvergütung nicht vorgesehen. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören erhalten die Jahresvergütung zeitanteilig.

Aufgrund der Natur der Aufsichtsratstätigkeit, die mit der Arbeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Konzerns nicht vergleichbar ist, wird ein vertikaler Vergleich nicht durchgeführt.

Die Vergütung des Aufsichtsrats wird durch die Hauptversammlung der AKASOL AG festgesetzt. Die Höhe der Vergütung sowie das Vergütungssystem werden einer regelmäßigen Überprüfung durch die Verwaltung der Gesellschaft unterzogen. In diesem Zusammenhang werden die benötigten zeitlichen Ressourcen sowie die Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit gemessen an der Größe und den spezifischen Herausforderungen des Unternehmens herangezogen. Überdies erfolgt ein Vergleich mit Vergütungssystemen im Hinblick auf maßgebliche Kennzahlen vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften. Soweit die Verwaltung auf der Grundlage dieses Maßstabes einen Änderungsbedarf feststellt, wird sie der Hauptversammlung einen Vorschlag über die Anpassung der Vergütung und/oder des Vergütungssystem unterbreiten. In jedem Fall wird das Vergütungssystem mindestens alle vier Jahre der Hauptversammlung zur Überprüfung vorgelegt.

Vorstand und Aufsichtsrat haben die Angemessenheit der Vergütung überprüft und halten mit Blick auf den deutlich gestiegenen Umfang der Aufgaben des Aufsichtsrats und die seit der letzten Festsetzung der Vergütung durch die Hauptversammlung vom 8. Juni 2018 geänderte Situation der Gesellschaft eine Neufestsetzung der Vergütungssätze in der vorgenannten Höhe für angemessen. Vorstand und Aufsichtsrat haben das vorliegende Vergütungssystem am 15. Mai 2021 beschlossen und schlagen der Hauptversammlung am 30. Juni 2021 vor, das Vergütungssystem zu billigen.

Interessenkonflikte in Bezug auf das Vergütungssystem des Aufsichtsrats oder die Festsetzung der Vergütung sind bis dato nicht aufgetreten. Soweit der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand das eigene Vergütungssystem überprüft, ist das systemimmanent und wird durch die für eine Anpassung der Vergütung bzw. des Vergütungssystems erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung aufgefangen. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE


              Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen 
              Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
              weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der 
              Hauptversammlung über die Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse 
              www.akasol.de 1.               im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. Hier finden Sie zudem 

die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG.

Etwaige bei der AKASOL AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und

Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich

gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse

veröffentlicht.

Über die Internetseite ist auch das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft erreichbar, das für

die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der

Hauptversammlung ermöglicht. Über das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre die

Hauptversammlung am 30. Juni 2021 ab 10.30 Uhr MESZ in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 2. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der AKASOL AG insgesamt EUR

6.061.856,00 und ist eingeteilt in 6.061.856 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie

gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)