SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Verluste aus Anleihen steuerlich absetzbar - bei
der Scholz-Anleihe erkennen erste Finanzämter auf den Einspruch hin die Verlustzuweisungen
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Anleihe/Kapitalmaßnahme
SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Verluste aus Anleihen steuerlich
absetzbar - bei der Scholz-Anleihe erkennen erste Finanzämter auf den
Einspruch hin die Verlustzuweisungen an

14.03.2018 / 16:15
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Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB: Verluste bei Anleihen steuerlich
absetzbar - erfolgreiches Einspruchsverfahren gegen Finanzbehörden geführt

Anleger können den Fiskus an Verlusten beteiligen, die sie mit Anleihen
erleiden

Viele Anleihen bescheren den Anlegern herbe Verluste. Beispielsweise haben
die Anleger mit der Scholz-Anleihe (WKN: A1MLSS, ISIN: AT0000A0U9J2) einen
Verlust von über 90 % erlitten. Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB zeigen
einen Weg auf, wie die aufgetretenen Verluste steuerlich geltend gemacht
werden können. So kann man zumindest einen Teil des Schadens durch
steuerliche Effekte kompensieren.

Die Finanzbehörden standen bislang auf dem Standpunkt, die Verluste seien
nicht steuerlich anzuerkennen. Eine neuere Entscheidung des
Bundesfinanzhofes (BFH) zwingt die Finanzbehörden jedoch zum Einlenken. Der
BFH hat mit Urteil vom 24. Oktober 2017 - VIII R 13/15 entschieden, dass der
endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre
nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden
Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG führt. Dies gilt auch für
Verluste aus Anleihen, wie zum Beispiel der Scholz-Anleihe.

Schirp & Partner raten ihren Mandanten daher, die Verluste aus Anleihen in
der Steuererklärung geltend zu machen. Falls die Finanzbehörden diese
Verluste nicht anerkennen, raten Schirp & Partner dazu, Einspruch einzulegen
und dabei auf das neue Urteil des BFH zu verweisen.

Dieses Vorgehen erweist sich als erfolgreich. Im ersten bislang
durchgeführten Einspruchsverfahren gegen einen Steuerbescheid, in dem die
Scholz-Verluste nicht anerkannt worden waren, hat das Finanzamt einlenken
müssen. Die Verluste aus der Scholz-Anleihe wurden nunmehr, in der
Einspruchsentscheidung, vollständig anerkannt.

Anne Wenzelewski, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht bei Schirp
& Partner Rechtsanwälte mbB, die den Einspruchsführer in diesem Verfahren
beraten hat: "Das erfolgreiche Einspruchsverfahren ist für unseren Mandanten
bares Geld wert. Nun muss sich der Fiskus an den aufgetretenen Verlusten
beteiligen. Das ist nur fair, weil der Fiskus ja auch gern die Hand aufhält,
wenn der Anleger Gewinne realisiert. Alle Anleger sollten gegenüber dem
Finanzamt hart bleiben, die Verluste in der Steuererklärung angeben und
gegebenenfalls Einspruch einlegen. Gerne unterstützen wir bei der
Einspruchsbegründung gegenüber dem Finanzamt oder, falls notwendig, auch in
einem Finanzgerichtsprozess".

Die Entscheidung des BFH kann auch für die Anleger Bedeutung haben, die in
folgende andere Anleihen investiert haben:

Friedola Gebr. Holzapfel GmbH, WKN: A1MLYJ; Gebr. Sanders, WKN: A1X3MD;
German Pellets, WKN: A1H3J6, A13R5N, A141BE, A1TNAP; Getgoods.de, WKN:
A1PGVS; GEWA 5 to 1, WKN: A1YC7Y; Golden Gate GmbH, WKN: A1KQXX; KARLIE
Group GmbH, WKN: A1TNG9; KTG Agrar SE, WKN: A1H3VN, A1ELQU, A11QGQ; KTG
Energie AG , WKN: A1ML25; Laurèl GmbH, WKN: A1RE5T; MIFA Mitteld. Fahrrad.
AG, WKN: A1X25B; MS Deutschland Beteiligungs GmbH, WKN: A1RE7V; Penell, WKN:
A11QQ8; STEILMANN, WKN: A14J4G, A12UAE , A1PGWZ ; RUDOLF WOEHRL AG, WKN:
A1R0YA; RENA GmbH WKN: A1TNHG, A1ZAEM; Strenesse AG, WKN: A1TM7E; Scholz,
WKN: A1MLSS; Travel 24, WKN: A1PGRG; Günther Zamek GmbH & Co. KG, WKN:
A1K0YD.

Kontakt für Rückfragen: Rechtsanwältin Anne Wenzelewski (Fachanwältin
für
Steuerrecht), Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117
Berlin, Tel. 030-3276170, e-mail wenzelewski@ssma.de, URL: www.ssma.de


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