Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, soll entsprechend der
vereinbarten Bemessungsgrundlagen und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten erfolgen.
Die Anstellungsverträge sämtlicher Vorstandsmitglieder sehen jeweils ein zweijähriges,
nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Während der Laufzeit des Wettbewerbsverbotes zahlt die Hypoport
SE eine jährliche Entschädigung in Höhe der Hälfte der durchschnittlich in den letzten drei Jahren
regelmäßig bezogenen vertraglichen Entgeltleistungen. Auf die Karenzentschädigung wird angerechnet, was
das jeweilige Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Wettbewerbsverbots durch anderweitige Verwertung
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Eine Anrechnung findet nur in dem
Umfang statt, wie die Karenzentschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags die Summe der zuletzt
bezogenen vertragsgemäßen Leistungen um mehr als 10% - bzw. 25% im Falle der Verlegung des Wohnsitzes des
jeweiligen Vorstandsmitglieds aufgrund des Wettbewerbsverbots - übersteigt. Im Falle der Zahlung einer
Karenzentschädigung soll die Abfindungszahlung auf diese angerechnet werden.
VI. Anrechnung der Vergütung bei Nebentätigkeiten
In Übereinstimmung mit E.3 DCGK sollen die Vorstandsmitglieder Nebentätigkeiten, insbesondere
konzernfremde Aufsichtsratsmandate, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen. Im Falle der
Übernahme konzerninterner Aufsichtsratsmandate soll sich die Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds
im Einklang mit G.15 DCGK um die für die betreffende Aufsichtsratstätigkeit vorgesehene Vergütung
reduzieren. Im Falle der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate soll der Aufsichtsrat in
Entsprechung zu G.16 DCGK im Vorfeld entscheiden, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.
VII. Verfahren
Da der Aufsichtsrat der Hypoport SE satzungsgemäß aus drei Mitgliedern besteht, werden alle Themen
einschließlich der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungssystems durch den
Gesamtaufsichtsrat erarbeitet. Veränderungen des jährlichen Grundgehalts sowie die Festsetzung der
variablen Jahresvergütung werden durch den Aufsichtsrat nach Maßgabe des Aktiengesetzes auf der Grundlage
des vom Abschlussprüfer geprüften Jahres- und Konzernabschlusses und der Ermittlung von KonzernEBIT,
3JahresEBIT, 3JahresEBITDelta und EBITVeränderung jeweils rückwirkend zum 01.01. des jeweiligen
Geschäftsjahres festgelegt. In diesem Zusammenhang wird der Aufsichtsrat auch fortlaufend Anpassungen der
Struktur und der Angemessenheit des Vergütungssystems überprüfen, entsprechende Anpassungsbedarfe
gemeinsam erarbeiten und eine Beschlussfassung vorbereiten.
Kriterien für die Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des
jeweiligen Vorstandsmitglieds und seine persönliche Leistung. Daneben werden die wirtschaftliche Lage,
der Erfolg und die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens, die Üblichkeit der Vergütung unter
Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur des oberen Führungskreises und der
Belegschaft insgesamt (auch in der zeitlichen Entwicklung) einbezogen. Außerdem wird die Vergütung so
bemessen, dass sie am Markt für hochqualifizierte Führungskräfte wettbewerbsfähig ist.
Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter für die variable Vergütung ist
entsprechend G.8 DCGK ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat kann jedoch in besonders außergewöhnlichen Fällen
nach Maßgabe des § 87a Abs. 2 S. 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im
Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.
Vorstand und Aufsichtsrats werden zudem gemeinsam einen Bericht über die im abgelaufenen Geschäftsjahr
jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährte und geschuldete Vergütung nach Maßgabe des § 162 AktG
erstellen, diesen dem Abschlussprüfer zur Prüfung sowie der Hauptversammlung im Anschluss zur Billigung
vorlegen.
In Entsprechung zu E.1 DCGK legen alle Mitglieder des Aufsichtsrats dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats
Interessenkonflikte unverzüglich offen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die
Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung. Wesentliche und nicht nur
vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des
Mandats führen.'
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 Aktiengesetz in der durch das ARUG II geänderten Fassung ist bei börsennotierten
Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Die
erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31.
Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Die aktuelle Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 14 der
Satzung festgesetzt. Diese Vergütung ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor
angemessen und soll unverändert bleiben.
Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen deshalb vor, das nachfolgend wiedergegebene
Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Hypoport SE zu bestätigen.
'Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Hypoport SE
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der Hypoport SE richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben
sowie den Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 19. Dezember 2019
('DCGK').
I. Vergütungsbestandteile
Die derzeit geltende, in § 14 der Satzung der Hypoport SE enthaltene Vergütungsregelung für den
Aufsichtsrat geht zurück auf einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 15. Januar 2020. § 14
der Satzung der Hypoport SE lautet, wie folgt:
'14.1 Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 40.000,00. Der
Aufsichtsratsvorsitzende erhält den doppelten, sein Stellvertreter den 1,5-fachen Betrag der Vergütung.
14.2 Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres
angehört haben, erhalten die Vergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer
Aufsichtsratszugehörigkeit.
14.3 Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen und die auf ihre Vergütung
und Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer. Zudem erhalten die Aufsichtsratsmitglieder den rechnerisch
jeweils auf sie entfallenden Anteil der Versicherungsprämie für eine von der Gesellschaft zugunsten der
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.'
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der Hypoport SE besteht dementsprechend aus einer jährlichen
festen Vergütung, Sondervergütungen für den Aufsichtsratsvorsitzenden und den stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden sowie dem Ersatz der Auslagen der Aufsichtsratsmitglieder und die auf ihre
Bezüge entfallende Umsatzsteuer. Zudem trägt die Hypoport SE die Kosten einer in angemessener Höhe 8. unterhaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung).
In Entsprechung zu G.17 DCGK soll die Vergütung des Aufsichtsrats den höheren zeitlichen Aufwand des
Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats angemessen berücksichtigen.
Weiterhin sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats in Übereinstimmung mit G.18 DCGK eine reine
Festvergütung erhalten, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu gewährleisten und eine objektive
Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion zu ermöglichen. Variable Vergütungsbestandteile
sollen nicht vorgesehen werden, da sich der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der
Aufsichtsratsmitglieder regelmäßig nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens bzw. zur
Ertragslage der Gesellschaft entwickelt.
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem
angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der
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April 13, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)