neugefasst. Der Wortlaut von § 10 der Satzung sowie die Angaben zum Vergütungssystem des Aufsichtsrats TOP 8 gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG werden unter II. 2 der Einberufung dargestellt.
Die in § 10 der Satzung der Gesellschaft festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist
nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und soll unverändert bleiben. Nach
§ 113 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 AktG ist ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie diese in § 10 der Satzung festgelegt und unter II. 2 der Einberufung beschrieben ist, wird bestätigt.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts wurden
durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019
geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften ist nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1
AktG zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis
des Letztintermediäres gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Das ARUG II ist zum 1.
Januar 2020 in Kraft getreten. Die Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG und der neu eingeführte § 67c
AktG finden ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3.
September 2020 einberufen werden.
Nach § 67c Abs. 3 AktG hat der Letztintermediär dem Aktionär für die Ausübung seiner Rechte in der
Hauptversammlung auf Verlangen über dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen Nachweis in Textform gemäß
den Anforderungen nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 auszustellen oder diesen nach
§ 67c Abs. 1 AktG der Gesellschaft zu übermitteln. Bei dem Letztintermediär handelt es sich in der Praxis TOP 9 regelmäßig um das depotführende Kreditinstitut.
Die aktuelle Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung knüpft noch an die Formulierung des § 123 Abs.
4 Satz 1 AktG alter Fassung an, wonach ein durch das depotführende Institut in Textform erstellter
besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes ausreicht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zur Änderung der Satzung der
Gesellschaft zu fassen und diese an die aktuelle Rechtslage anzupassen:
§ 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neugefasst:
'Für den Nachweis des Anteilsbesitzes ist ein Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG ausreichend.' Beschreibung der Vergütungssysteme Beschreibung des Vorstandsvergütungssystems (Tagesordnungspunkt 7) System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft (Vorstands-Vergütungssystem 2021) Vorbemerkung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Deutsche Real Estate Aktiengesellschaft (die 'Gesellschaft')
wird vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit festgelegt und ist auf die langfristige und nachhaltige
Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Der Aufsichtsrat gestaltet das System zur Vergütung der
Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Regelungen, insbesondere Vorgaben
des Aktiengesetzes (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung, aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Vorstand und
Aufsichtsrat haben jedoch entschieden, angesichts der Größe der Gesellschaft den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nicht zu entsprechen. Auf Basis des Vergütungssystems legt
der Aufsichtsrat die konkrete Gesamtvergütung fest. Er achtet dabei auf Klarheit und Verständlichkeit.
Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe, unabhängige Berater hinzuziehen.
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder orientiert sich dabei neben den Aufgaben und Leistungen
des einzelnen Vorstandsmitglieds an der Größe, Komplexität und Lage des Unternehmens sowie an der
Leistung des Gesamtvorstands. Durch ihre Ausgestaltung soll sie einen Beitrag für einen nachhaltigen
Unternehmenserfolg und die Erreichung strategischer Unternehmensziele leisten. Sie setzt sich aus
erfolgsunabhängigen Gehalts- und Sachleistungen sowie aus erfolgsabhängigen (variablen) Komponenten
zusammen.
Grundsätze des Vergütungssystems In Umsetzung unseres Unternehmenszwecks, dem Erwerb und der Verwaltung von Immobilien, in- und ausländischen Beteiligungen und Finanzanlagen im eigenen Namen und für eigene Rechnung, gehört zur unserer Geschäftsstrategie * Nachhaltige Wertsteigerung und -sicherung des Immobilienbestands; * Reduzierung und Vermeidung von Leerständen; * Gezielte Fortentwicklung und einzelfallbezogene Optimierung des Immobilienbestands.
Das System zur Vorstandsvergütung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der
Geschäftsstrategie sowie der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft:
Das Vergütungssystem incentiviert die Erreichung der vorgenannten strategischen Ziele
und setzt wirksame Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung des
Unternehmens ('Pay for Performance') unter der Berücksichtigung der Interessen von
1.1 Aktionären, Kunden, Mitarbeitern und weiteren Stakeholdern bei gleichzeitiger Vermeidung
unverhältnismäßiger Risiken.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll sowohl im Hinblick auf die Leistung als auch
im Hinblick auf die Marktüblichkeit unter Berücksichtigung von Größe, Komplexität und
wirtschaftlicher Lage des Unternehmens sowie Laufzeit der Vorstands-Anstellungsverträge
angemessen sein.
Die aus einer jährlichen Vergütungskomponente bestehende leistungsorientierte variable
Vergütung des Vorstands wird nach einheitlichen Leistungskriterien sowie einer
einheitlichen Systematik bestimmt.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es
entspricht den Anforderungen des § 87a AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der
zweiten Aktionärsrechterichtlinie, entspricht jedoch nicht den Empfehlungen des DCGK in der
Fassung vom 16. Dezember 2019.
Soweit das Vergütungssystem einzelne, der in § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG aufgeführte
Komponenten nicht enthält, wird darauf nicht ausdrücklich hingewiesen. Das Vergütungssystem
stellt nur die gewährten bzw. zu gewährenden Vergütungsbestandteile dar.
Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Vorstandsmitgliedern innerhalb dieses regulatorischen
Rahmens ein marktübliches und wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten.
Verfahren zur Festsetzung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat festgesetzt. Bei Bedarf kann der
Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen.
Die für die Behandlung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Aufsichtsrats
geltenden Regelungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats werden auch beim Verfahren zur
Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet.
Interessenkonflikte sind gegenüber dem Aufsichtsrat offenzulegen und von diesem nebst ihrer
Behandlung in der Hauptversammlung zu berichten.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegt. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier (4)
1.2 Jahre, wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur
Billigung vorgelegt.
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April 23, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)