Ausübungszeitraum (Exercise Period) jeweils selbstständig zu bestimmen. 
              2. 
                            Bei der Festlegung des relevanten Ausübungspreises (Base Price) für eine Tranche 
                            berücksichtigt der Aufsichtsrat den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der 
                            Gesellschaft im Xetra-Handel in einer vom Aufsichtsrat jeweils festgelegten, 
                            repräsentativen Zeitspanne (zum Beispiel den Vormonat oder ein Vorquartal). 
                            Bei der Festlegung der Anzahl der dem Vorstandsmitglied zugesagten Performance Shares 
                            berücksichtigt der Aufsichtsrat, dass der Vorstand bei seiner derzeitigen Größe aktuell 
                            insgesamt pro Jahr über LTIP Performance Shares grundsätzlich mit rund einem Prozent an der 
                            Wertsteigerung der Gesellschaft beteiligt sein soll. Jedoch soll der nach Black Scholes 
                            ermittelte Wert der Performance Shares einer jährlichen Tranche zum Zeitpunkt der Gewährung 
                            eine vom Aufsichtsrat festgelegte Grenze nicht überschreiten ('LTIP Cap'). Das LTIP Cap 
                            wird vom Aufsichtsrat aus der Ziel-Gesamtvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied 
                            abgeleitet. 
                            Anrechnung der Vergütung von Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern 
                            Jede entgeltliche oder unentgeltliche gewerbliche Nebentätigkeit jeder Art, einschließlich 
                            der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten, Beiräten oder ähnlichen Gremien, sowie ehrenamtliche 
                            Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens und die Übernahme politischer Funktionen bedürfen 
              I.            der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Aufsichtsrat. Eine Zustimmung zur 
                            Übernahme von mehr als zwei Aufsichtsratsmandaten in konzernexternen börsennotierten 
                            Gesellschaften oder vergleichbaren Funktionen wird grundsätzlich nicht erteilt. Der 
                            Aufsichtsrat kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfang die Vergütung 
                            für genehmigte Nebentätigkeiten auf die Vergütung angerechnet werden soll. 
                            Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn der Tätigkeit im Vorstand 
                            Bei erstmaliger Bestellung zum Mitglied des Vorstands entscheidet der Aufsichtsrat nach 
                            pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit und in welcher Form - z.B. in bar oder über LTIP 
              J.            Performance Shares - marktübliche und angemessene Einmalleistungen erfolgen. Dies führt zu 
                            einer erhöhten Flexibilität bei den Verhandlungen, die es dem Aufsichtsrat ermöglicht, im 
                            besten Interesse der Gesellschaft spezifische Anstellungsbedingungen auszuhandeln, z.B. um 
                            Ansprüche aus vorherigen Anstellungen, die ein Vorstandsmitglied durch die Anstellung bei 
                            der Gesellschaft verliert, auszugleichen. 
                            Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte 
                            Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung 
                            abgeschlossen. Die Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern erfolgt für längstens drei 
                            Jahre. 
              K. 
                            Es bestehen keine vertraglichen Zusagen im Falle der vorzeitigen Beendigung der 
                            Vorstandstätigkeit. Im Falle einer dauernden Arbeitsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds 
                            endet der Anstellungsvertrag des jeweiligen Vorstandsmitglieds mit Ablauf des 
                            Kalendervierteljahrs, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. 
                            Vorübergehende Abweichungen 
                            Der Aufsichtsrat kann vorübergehend vom Vorstandsvergütungssystem abweichen, wenn dies im 
                            Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Hierzu bedarf es 
              L.            eines Aufsichtsratsbeschlusses, der die einer Abweichung zugrundeliegenden und diese 
                            erfordernden Umstände feststellt. Vom Vorstandsvergütungssystem abgewichen werden kann in 
                            diesem Fall hinsichtlich der Regelungen zum Verfahren, zur Vergütungsstruktur und -höhe 
                            sowie zu den einzelnen Vergütungsbestandteilen. 
                            Geltung 
                            Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle nach Ablauf der ordentlichen 
              M.            Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Juni 2021 neu abgeschlossenen oder verlängerten 
                            Anstellungsverträge. Für bestehende Anstellungsverträge gilt die bisherige 
                            Vergütungsstruktur in Übereinstimmung mit § 26j Abs. 1 EGAktG und der Begründung des DCGK 
                            fort, auch um nicht in laufende Pläne mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage einzugreifen. 

Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 5 der Satzung in Anpassung an Änderungen durch das

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

Nach Art. 53 SE-VO in Verbindung mit § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung bei jeder

wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat

vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Nach der derzeit gültigen Fassung von § 7 Abs. 10. 5 der Satzung kann die Hauptversammlung über die Billigung des Vorstandsvergütungssystems beschließen.

Dies spiegelt nicht die nunmehr bestehende Pflicht zur Fassung eines Beschlusses wider. Daher ist eine

Änderung von § 7 Abs. 5 der Satzung erforderlich. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in der

Satzung kann entfallen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 7 Abs. 5 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.


II.           Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 4 
              Herr Lothar Lanz 
              Lothar Lanz wurde 1948 in Bihlafingen geboren. Nach seinem Abschluss in Betriebswirtschaftslehre begann 
              Herr Lanz seine Karriere als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Berlin und war von 1983 bis 1990 als 
              Niederlassungsleiter für die Bayerische Hypotheken und Wechselbank Aktiengesellschaft tätig. Seitdem hat 
              er in zahlreichen Vorständen, zuletzt als Chief Financial and Operating Officer im Vorstand der Axel 
              Springer Aktiengesellschaft (heute Axel Springer SE) umfangreiche Erfahrungen gesammelt. Herr Lanz hat 
              umfassende Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in den Bereichen Unternehmensführung, Rechnungslegung 
              und Bilanzierung. Neben seinem Amt als Aufsichtsrat der Gesellschaft ist Herr Lanz Mitglied einer Reihe 
              weiterer Aufsichtsräte von börsennotierten Gesellschaften. 
              Herr Lanz ist derzeit Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne 
              von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz: 
              *             BAUWERT Aktiengesellschaft (Mitglied des Aufsichtsrats); 
1.            *             Dermapharm Holding SE (Mitglied des Aufsichtsrats) und 
              *             TAG Immobilien AG (Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats). 

Herr Lanz ist derzeit kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von

Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz.

Derzeit übt Herr Lanz keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten im Sinne von Ziffer C.14 des Deutschen

Corporate Governance Kodex aus.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung

maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Lanz einerseits und den

Gesellschaften des home24 SE-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 %

der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits, sodass Herr Lanz als

unabhängig im Sinne von Ziffer C.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex gilt.

Frau Verena Mohaupt

Verena Mohaupt wurde 1968 in Essen geboren. Sie verfügt über einen Abschluss der

Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms Universität in Münster (Diplom Kauffrau) und einen

Master in Business Administration (MBA) vom INSEAD in Fontainebleau, Frankreich. Frau Mohaupt verfügt

über weitreichende Erfahrungen im Bereich Finanzen und Private Equity. Sie begann ihre Karriere im

Investmentbanking bei Goldman Sachs International in London; es folgten Positionen bei McKinsey & Co.

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 10, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)