die meisten Aktien (Anzahl) der Gesellschaft in Summe gehandelt wurden, vor

der Beschlussfassung des Vorstandes über die Ausgabe der jeweiligen

Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung von Anpassungen gemäß der im

Beschluss der vorgenannten Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 lit.

g) bestimmten Verwässerungsschutzregeln.


                                          Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem 
                            (4)           jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2021/II 
                                          abzuändern.' 

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

mit der NSI Sachsen Portfolio GmbH

Mit Kaufvertrag vom 9. November 2020 hat die Value Management & Research AG 100% der Anteile an der

NSI Sachsen Portfolio GmbH, eingetragen am Handelsregister Hamburg unter HRB 165261, erworben. Am 1. Juli

2021 haben die Value Management & Research AG als herrschendes Unternehmen ('Organträger') und die NSI

Sachsen Portfolio GmbH, als abhängige Gesellschaft ('Organgesellschaft') einen Beherrschungs- und

Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Gesellschafterversammlung der NSI Sachsen Portfolio GmbH NSI hat

dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

bedarf zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung der Hauptversammlung der Value Management & Research AG.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:


                            Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
                            Zwischen 
                            der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 159278 eingetragenen Value 
                            Management & Research AG, mit Sitz in Hamburg 
                            (im nachfolgenden 'Organträger' genannt) 
                            und der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 165261 eingetragenen NSI 
                            Sachsen Portfolio GmbH, Heidenkampsweg 73, 20097 Hamburg 
                            (im nachfolgenden 'Organgesellschaft" genannt) 
                            wird der nachfolgende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
                            § 1 Leitungsmacht 
                                          Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem 
                            1)            Organträger. 
                                          Der Organträger ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft 
                                          hinsichtlich der Leitung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die 
                                          Weisungsbefugnis des Organträgers erstreckt sich auf alle betrieblichen 
                                          Bereiche und kann allgemein oder auf den Einzelfall bezogen erteilt werden. 
                            2)            Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beenden, 
                                          darf nicht erteilt werden. Die Weisungen sind schriftlich, fernschriftlich 
                                          oder in vergleichbarer, d. h. nachweisbarer Form (z. B. per E-Mail) zu 
                                          erteilen. 
                                          Die Organgesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen des Organträgers in 
                            3)            jeder Hinsicht Folge zu leisten, soweit dem nicht zwingendes Gesellschafts-, 
                                          Handels- oder Bilanzrecht entgegensteht. 
                                          Der Organträger ist laufend über alle wesentlichen Angelegenheiten der 
                                          Organgesellschaft und die Geschäftsentwicklung zu informieren. Die 
                                          Organgesellschaft ist den Vertretungsorganen des Organträgers und deren 
                            4)            Beauftragten über die Gesellschafterrechte hinaus zu umfassender Auskunft und 
                                          zur Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen der Gesellschaft 
                                          verpflichtet. 
                                          Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen 
                            5)            weiterhin der Organgesellschaft. Die rechtliche Selbstständigkeit beider 
                                          Gesellschaften bleibt unberührt. 

§ 2 Gewinnabführung


                                          Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend 
                            1)            allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an den 
                                          Organträger abzuführen. 
                                          Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Trägers Beträge aus dem 
                                          Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
                            2)            einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
                                          kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. 
                                          Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf 
                            3)            Verlangen des Organträgers aufzulösen und als Gewinn abzuführen. 
                                          Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen sowie von 
                                          Gewinnvorträgen ist als Gewinnabführung ausgeschlossen, soweit sie vor 
                            4)            Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind. Die Abführung von Beträgen 
                                          aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs.2 Nr.4 HGB ist generell 
                                          als Gewinnabführung ausgeschlossen. 
                                          Die Zulässigkeit von Auflösungen sowie Ausschüttungen oder Entnahmen aus den 
                            5)            Gewinnrücklagen oder Kapitalrücklagen nach den allgemeinen gesetzlichen 
                                          Bestimmungen bleiben davon unberührt. 

§ 3 Verlustübernahme


                                          Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten 
                                          entsprechend. 

§ 4 Fälligkeit


                                          Die Ansprüche auf Gewinnabführung (§ 2) entstehen mit Feststellung des 
                            1)            jeweiligen Jahresabschlusses. 
                                          Die Ansprüche auf Verlustausgleich (§ 3) entstehen jeweils zum Ablauf des 
                            2)            Geschäftsjahres, für das sie festzustellen sind. Für einen etwa 
                                          auszugleichenden Verlust schuldet der Organträger ab dem Bilanzstichtag die 
                                          gesetzlichen Zinsen. 

§ 5 Wirksamkeit und Dauer


                                          Dieser Vertrag wird erst mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
                                          Organgesellschaft, der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und 
                                          der Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt in 
                            1)            Bezug auf § 1 für die Zeit ab Eintragung dieses Vertrages in das 
                                          Handelsregister der Organgesellschaft. Im Übrigen gilt er rückwirkend für die 
                                          Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt. 
                                          Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung 
                                          einer Frist von einem Monat gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des 
                            2)            Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem 
                                          Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem der Vertrag wirksam wird. Wird er 
                                          nicht gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. 
                                          Im Falle der außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund 
                                          durch einen Vertragsteil gilt dieser Vertrag für das Geschäftsjahr, in dessen 
                                          Verlauf die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, nicht mehr, soweit 
                                          dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann. Als wichtiger Grund gilt 

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July 16, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)