Mitglied für das besondere Verhandlungsgremium gewählt bzw. bestellt, da die Arbeitnehmer in diesen

beiden Mitgliedstaaten jeweils keinen Gebrauch von ihrem Recht auf Bestellung eines Mitglieds gemacht

haben. Die Bestimmung von Mitgliedern in diesen Ländern erfolgte auch während der laufenden Verhandlungen

bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Umwandlungsplans nicht.

Damit setzte sich das besondere Verhandlungsgremium aus zehn Mitgliedern zusammen.

Innerhalb der Zehnwochenfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 SEBG sind dem Vorstand der Ringmetall AG die

Namen der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums aus den jeweiligen Mitgliedstaaten bekannt 6. gemacht worden. Daraufhin lud der Vorstand der Ringmetall AG die Mitglieder des besonderen

Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung ein, die am 20. Januar 2021 in Berg (Pfalz)

stattfand.

Anschließend wurden die Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Ringmetall AG und dem besonderen

Verhandlungsgremium mit dem Ziel aufgenommen, eine Vereinbarung über die Ausgestaltung des

Beteiligungsverfahrens und die Festlegung der Bedingungen der Arbeitnehmer in der zukünftigen Ringmetall 7. SE gemäß §§ 13 Abs. 1, 21 SEBG und den nationalen Umsetzungsvorschriften zur SE-Beteiligungsrichtlinie

abzuschließen. Die Verhandlungen sind im Zeitpunkt der Beurkundung dieses Umwandlungsplans noch nicht

abgeschlossen.

Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der

Struktur oder Arbeitnehmerzahl der Ringmetall AG, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der 8. betroffenen Betriebe ein, dass sich die konkrete Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums

ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 SEBG entsprechend neu

zusammenzusetzen. 9. Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstehenden Kosten trägt die

Ringmetall AG und nach dem Umwandlungszeitpunkt die Ringmetall SE.


              Abgesehen von der unter vorstehender Ziffer XI. (Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung) 
              beschriebenen Beteiligung der Arbeitnehmer in der Ringmetall SE hat die Umwandlung keine Auswirkungen auf 
1.            die betrieblichen Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Ringmetall-Gruppe. Die Arbeitsverhältnisse der 
              Arbeitnehmer der Ringmetall-Gruppe bleiben von der Umwandlung im Übrigen unberührt. 
              Die Arbeitsverhältnisse der von der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer werden von der Ringmetall SE 
              zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt. § 613a BGB ist auf die Umwandlung nicht anzuwenden, da aufgrund 
              der Identität der Rechtsträger kein Betriebsübergang stattfindet. Eine Mitgliedschaft der Gesellschaft in 
              Arbeitgeberverbänden besteht nicht. Die Gesellschaft ist auch nicht tarifgebunden. 
2.            Arbeitnehmervertretungen auf Betriebs- sowie Unternehmensebene werden in ihrem Bestand, ihrer 
              Zusammensetzung und ihrer Amtszeit durch die Umwandlung nicht berührt. Dementsprechend gelten die 
              bestehenden Betriebsvereinbarungen nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen fort. Eine 
              Arbeitnehmervertretung auf Konzernebene oder ein europäischer Betriebsrat bestehen nicht. 
              Das Vorstehende gilt gleichermaßen für die Arbeitsverhältnisse der in den betroffenen 
              Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, eventuelle Mitgliedschaften 
3.            dieser Gesellschaften in Arbeitgeberverbänden oder ähnlichen Organisationen, die bei diesen 
              Gesellschaften oder in diesen Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die dort bestehenden 
              Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. 
4.            Im Zusammenhang mit oder aufgrund der Umwandlung sind keine weiteren Maßnahmen vorgesehen oder geplant, 
              die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer oder deren Vertretungen haben. 

Zum Abschlussprüfer sowie zum Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Ringmetall SE sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht der unterjährigen Finanzberichte bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung wird die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Forchheimer Straße 2, 90425 Nürnberg, bestellt. XIV. Kosten

Die Gesellschaft trägt die mit der Beurkundung dieses Umwandlungsplans und seiner Durchführung entstehenden Kosten bis zu dem in § 19 Abs. 2 der SE-Satzung festgelegten Betrag von EUR 500.000,00. SATZUNG Ringmetall SE I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Rechtsform, Firma, Sitz und Geschäftsjahr


              Die Gesellschaft ist eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE). Die Firma der Gesellschaft 
1.            lautet Ringmetall SE. 
2.            Sitz der Gesellschaft ist München. 
3.            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gegenstand des Unternehmens 
              Gegenstand des Unternehmens ist: 
                            die Gründung, der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Unternehmen oder von 
                            (Mehrheits-) Beteiligungen an Unternehmen; die Gesellschaft strebt schwerpunktmäßig nur 
              a)            Mehrheitsbeteiligungen an anderen Unternehmen an, um ihren unternehmerischen Einfluss auf 
                            die Beteiligung über eine Stimmrechtsmehrheit sicherzustellen, 
                            die Verfolgung einer Geschäftsstrategie durch die Tochterunternehmen, verbundenen 
                            Unternehmen oder Beteiligungen, mit dem Ziel, den langfristigen Wert der 
              b)            Tochterunternehmen, der verbundenen Unternehmen oder der Beteiligungen zu fördern und zu 
                            steigern, 
                            die Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, wobei die Gesellschaft 
1.            c)            keine Beteiligung an anderen Unternehmen mit dem Ziel eingehen wird, durch die Veräußerung 
                            eine Rendite zu erwirtschaften, 
                            die Beratung anderer oder verbundener Unternehmen mit Ausnahme der Rechts- und 
              d)            Steuerberatung, 
              e)            die Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten. 

Die Gesellschaft übernimmt hierbei die Funktion einer geschäftsleitenden Holding. Die Gesellschaft

darf auch Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft

betreibt keine Geschäfte, die nach dem Gesetz über das Kreditwesen oder dem Kapitalanlagegesetzbuch

erlaubnispflichtig sind.

Innerhalb dieser Grenze ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur 2. Erreichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen, mit Ausnahme von Bankgeschäften

im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen. Bekanntmachungen und Informationsübermittlung


              Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger oder in einem später als 
1.            Pflichtveröffentlichungsmedium an dessen Stelle tretenden Medium. 
2.            Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären und anderen Inhabern von zugelassenen Wertpapieren 
              Informationen auch im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Grundkapital und Aktienstückelung 
              Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 29.069.040,00 (in Worten: neunundzwanzig Millionen 
              neunundsechzigtausendvierzig Euro). 
1. 
              Das Grundkapital wurde in Höhe von Euro 29.069.040,00 im Wege der Umwandlung der Ringmetall AG mit Sitz 
              in München in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) erbracht. 
              Das Grundkapital ist eingeteilt in 29.069.040 nennwertlose Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie 
2.            entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 1,00. 
              Die Aktien lauten auf den Namen. Die Aktionäre der Gesellschaft haben der Gesellschaft zur Eintragung in 
3.            das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu machen. 
              Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der 
4.            Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen. 
              Die Gesellschaft kann Einzelaktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien 
5.            verbriefen. Der Anspruch eines Aktionärs auf Einzelverbriefung seines Anteils am Grundkapital ist 
              ausgeschlossen. 
              In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnbeteiligung neuer Stückaktien abweichend von § 60 Abs. 
6.            2 Satz 3 Aktiengesetz festgesetzt werden, insbesondere können neue Stückaktien aus einer künftigen 
              Kapitalerhöhung auch mit Vorzügen bei der Gewinnverteilung versehen werden. 
              Der Vorstand ist bis zum 31. Juli 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 

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May 05, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)