II.7.c) bzw. Ziffer II.8 dieser Einberufung für Bevollmächtigte von Aktionären gleichermaßen Anwendung.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch nach § 135 Abs. 8 AktG
eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder ein geschäftsmäßig Handelnder zur Ausübung des
Stimmrechts bevollmächtigt wird.
Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch
ist die Vollmachterklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Aktionäre, die einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen geschäftsmäßig Handelnden
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem Vollmachtnehmer über die Form der Vollmacht
abzustimmen. Auch diese Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Ausübung des
Stimmrechts durch Briefwahl oder Untervollmacht bedienen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere dieser
Bevollmächtigten nach § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG zurückweisen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht
das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtformular befindet
sich auch auf der Stimmrechtskarte, die dem Aktionär nach erfolgreicher Anmeldung übersandt wird.
Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.kap.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereitgehalten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung müssen der
Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis Mittwoch, den
29. September 2021, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, per Telefax oder per E-Mail unter einer der folgenden
Adressen zugehen:
KAP AG Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: +49 (0)89 21027-289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Ein Bevollmächtigter kann die Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Portal nur verfolgen,
wenn er vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten erhält. Intermediären,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder geschäftsmäßig Handelnden, die eine Mehrzahl von
Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des
Stimmrechts mit der Gesellschaft unter der oben genannten Kontaktadresse in Verbindung zu setzen.
Weitere Hinweise zur Vollmachterteilung an Dritte sind auf der Stimmrechtskarte, welche die
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen und eine
nähere Beschreibung der Vollmachterteilung an Dritte sind auch im Internet unter
https://www.kap.de/investor-relations/hauptversammlung
einsehbar.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Montag, den 30. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen (Zugang bei der Gesellschaft). Das Verlangen kann jedenfalls wie folgt adressiert werden: KAP AG - Der Vorstand - Edelzeller Straße 44 36043 Fulda
Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass
sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind
a. und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; § 121
Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß
§ 70 AktG angerechnet.
Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem
Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder
nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht
entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der
Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Zugang bei der Gesellschaft im
Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.kap.de/investor-relations/hauptversammlung
bekanntgemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG
Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings zumindest für
Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unter der Internetadresse
https://www.kap.de/investor-relations/hauptversammlung 7. zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 15. September
2021, 24:00 Uhr (MESZ) unter der Adresse:
KAP AG Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Alternativ unter der Telefaxnummer +49 (0)89 21027-298 oder unter der E-Mail-Adresse antraege@linkmarketservices.de
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur
Zugänglichmachung nach § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Gegenanträge oder
Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind,
gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den
Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVMG.
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 AktG ist im Falle einer virtuellen
Hauptversammlung erheblich eingeschränkt. Gemäß § 1 Abs. 2 COVMG wird den Aktionären ein
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat
vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer
Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen
entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Die Fragen sind in deutscher Sprache abzufassen.
Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.
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August 17, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)