Zudem darf in diesem Fall der auf die ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des

Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, das im Zeitpunkt der Beschlussfassung

über das Bedingte Kapitals 2021/III durch die Hauptversammlung vom 9. Juni 2021 vorhanden ist, nicht

überschreiten. Auf diese 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf

Aktien entfällt, die seit der Beschlussfassung über das Bedingte Kapital 2021/III aus genehmigtem

Kapital, bedingtem Kapital oder aus eigenen Aktien an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der

Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft

verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz bzw. deren Investmentvehikel aus

Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder übertragen wurden.

Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre liegt in diesem Zusammenhang im Interesse der Aktionäre,

da er es dem Unternehmen ermöglicht, kompetente und engagierte Personen als Arbeitnehmer des Unternehmens

und seiner Tochtergesellschaften zu gewinnen und zu halten und ihre Interessen mit den Interessen der

Aktionäre in Einklang zu bringen, um den Wert des Unternehmens zu steigern. Darüber hinaus erhält das

Unternehmen die Möglichkeit, Ansprüche in Eigenkapital statt in bar zu begleichen, was die Liquidität des

Unternehmens schont und einen kontinuierlichen Interessenausgleich ermöglicht. Gleichzeitig wird die

Anzahl der Aktien, die ohne Bezugsrecht für bestehende Aktionäre ausgegeben werden können, unter

Berücksichtigung anderer Emissionen im Rahmen von Beteiligungsprogrammen auf 10 % begrenzt. Insgesamt ist

der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in diesen Situationen daher objektiv gerechtfertigt und

verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre sowie des Zwecks

und der Mittel.

Der Vorstand soll ferner wie folgt ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht

der Aktionäre bei einer oder mehreren Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2021/III

auszuschließen:


                            Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge 
                            ausschließen können. Ziel dieses marktüblichen Bezugsrechtsausschlusses ist es, die 
                            Abwicklung einer Emission mit Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch ein 
                            technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der 
                            Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb ist der mögliche 
                            Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für die 
              *             Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der 
                            Praktikabilität und der leichteren Durchführung einer Emission. Aktien, für die das 
                            Spitzenbezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist, werden entweder auf dem Markt verkauft 
                            oder anderweitig im besten Interesse des Unternehmens verwendet. Vorstand und Aufsichtsrat 
3.                          halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich 
                            gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre auch für angemessen. 
                            Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen können, 
                            soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
                            Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
                            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend gemeinsam 
                            'Schuldverschreibungen'), die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
                            Optionspflichten ausgestattet sind und die von der Gesellschaft oder einer unmittelbaren 
                            oder mittelbaren Tochtergesellschaft ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht 
                            auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, 
                            wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
                            Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde, oder soweit die Gesellschaft 
                            ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien 
                            der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages zu gewähren. 
              * 
                            Solche Schuldverschreibungen sehen überdies in ihren Bedingungen regelmäßig einen 
                            Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgenden 
                            Aktienemissionen und bestimmten anderen Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. 
                            Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen 
                            mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der 
                            Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren Platzierung der 
                            Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen 
                            Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der 
                            Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen den Vorteil, dass im Falle einer 
                            Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger 
                            bereits bestehender Schuldverschreibungen nicht nach den jeweiligen Bedingungen der 
                            Schuldverschreibungen ermäßigt zu werden braucht. 
                            Das Bezugsrecht kann ferner bei Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden, sofern der 
                            Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet und der auf 
                            die neuen Aktien und die Kapitalerhöhung entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 
                            insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet (erleichterter 
                            Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz). 
                            Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, flexibel auf sich bietende günstige 
                            Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien auch sehr kurzfristig, d. h. ohne 
                            das Erfordernis eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebots, platzieren zu 
                            können. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine 
                            Platzierung zum Börsenkurs, d. h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Dadurch 
                            wird die Grundlage geschaffen, einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und eine 
                            größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung zu dem erleichterten 
                            Bezugsrechtsauschluss findet ihre sachliche Rechtfertigung nicht zuletzt in dem Umstand, 
                            dass häufig ein höherer Mittelzufluss generiert werden kann. 
                            Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
                            186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen neuen Aktien entfällt, darf insgesamt 10 % des 
                            Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
                            Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung des 
                            Genehmigten Kapitals 2021/II. Auf die vorgenannte Grenze von 10 % des Grundkapitals ist 
                            auch der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf diejenigen Aktien 
                            entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II aufgrund einer 
                            Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 
              *             i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
                            veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
                            Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden, sofern die 
                            Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021/II in 

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May 18, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)