Verfahren zur Fest- und Umsetzung des Vergütungssystems beachtet.


              Weitere Angaben zur Einberufung 
              Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf der 
              Grundlage von § 1 Abs. 2 des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes über Maßnahmen im 
              Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
              Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, zuletzt mit Wirkung zum 28. Februar 2021 geändert durch das Gesetz 
              zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter 
              Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und 
              Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, ('COVID-19-Gesetz') ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
              Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können 
              ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Briefwahl (keine 
              elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
              benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben. 
              BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER GESAMTEN HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET 
              Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht zur 
              Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, können die gesamte 
              Hauptversammlung in Bild und Ton am 23. Juli 2021 ab 10:00 Uhr (MESZ) über ein internetgestütztes System 
              unter 
              www.heidelberg.com/hauptversammlung 

verfolgen. Die Zugangsdaten zu dem internetgestützten System werden den Aktionären mit der

Zugangskarte übermittelt, die ihnen nach form- und fristgerechter Anmeldung und Nachweis des

Anteilsbesitzes zugesandt wird.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG

gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder

geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung an Stelle

des Aktionärs unter Verwendung der mit der Zugangskarte zugesandten Zugangsdaten über das

internetgestützte System verfolgen.

Zusätzlich wird die Rede des Vorstands allen Aktionären und der interessierten Öffentlichkeit im

Anschluss an die Hauptversammlung als Aufzeichnung auf der Internetseite der Gesellschaft unter


              www.heidelberg.com/hauptversammlung 

zugänglich sein.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG DURCH VERFOLGUNG DER BILD- UND

TONÜBERTRAGUNG DER GESAMTEN HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der

gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl (keine elektronische

Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der

Hauptversammlung, also bis spätestens 16. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), unter folgender

Adresse angemeldet haben und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben:

Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft

c/o Commerzbank AG

GS-BM General Meetings

60261 Frankfurt am Main

Telefax: +49 (0) 69 136 26351

E-Mail: generalmeetings@commerzbank.com

Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des

Anteilsbesitzes muss durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform

ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs erfolgen und sich auf den Beginn des 21.

Tages vor der Hauptversammlung, das heißt den 2. Juli 2021, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen (sogenannter

Nachweisstichtag). Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter

der vorgenannten Adresse spätestens am 16. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

BEDEUTUNG DES NACHWEISSTICHTAGS

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen

Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung sowie die

Ausübung des Stimmrechts. Für die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch

Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die

Berechtigung zur Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und der Umfang des

Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - nach dem Anteilsbesitz zum

Nachweisstichtag.

Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktien der Gesellschaft

erwerben, werden zwar Aktionär; sie sind jedoch nicht berechtigt, an der virtuellen Hauptversammlung

teilzunehmen oder ihr Stimmrecht auszuüben, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung

ermächtigen lassen. Entsprechend hat der Erwerb weiterer Aktien durch einen Aktionär nach dem

Nachweisstichtag keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Maßgeblich ist der Aktienbesitz des

Aktionärs zum Nachweisstichtag. Umgekehrt sind Aktionäre, die sich zum Nachweisstichtag ordnungsgemäß

angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, auch dann zur Verfolgung der Bild- und

Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in unverändertem Umfang

berechtigt, wenn sie nach dem Nachweisstichtag die von ihnen gehaltenen Aktien ganz oder teilweise

veräußern. Auf die Veräußerbarkeit der Aktien hat der Nachweisstichtag deshalb keine Auswirkungen. Für

eine eventuelle Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag ebenfalls ohne Bedeutung.

VERFAHREN FÜR DIE STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL

Aktionäre können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl durch schriftliche oder elektronische Briefwahl

abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung

des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden

Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden

können, sind gegenstandslos.

Die Abgabe von Briefwahlstimmen kann elektronisch über ein von der Gesellschaft zur Verfügung

gestelltes internetgestütztes System unter


              www.heidelberg.com/hauptversammlung 

erfolgen. Die Stimmabgabe per Briefwahl über das internetgestützte System ist unbeschadet der

rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung

in der virtuellen Hauptversammlung am 23. Juli 2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter

angekündigt wird) möglich.

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten Aktionäre zudem ein Briefwahlformular mit weiteren Hinweisen.

Sofern Aktionäre ihre Briefwahlstimmen nicht über das internetgestützte System abgeben, müssen sie diese

(unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes) der Gesellschaft in

Textform bis zum


              22. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (eingehend), 

unter folgender Adresse übersenden:


                            Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft 
                            c/o Computershare Operations Center 
                            80249 München 

Der Widerruf oder die Änderung bereits erteilter Briefwahlstimmen ist in Textform unter der vorstehend

angegebenen Adresse sowie über das internetgestützte System bis zu den jeweils genannten Zeitpunkten

möglich.

Weitere Einzelheiten zur Briefwahl ergeben sich aus dem Formular, das mit der Zugangskarte auf dem

Postweg übersandt wird.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG

gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder

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June 11, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)