Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
                            ausgeglichen werden. 
                            Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine 
                            Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können jeweils 
                            festlegen, dass im Fall der Wandlung oder Optionsausübung auch eigene Aktien der 
                            Gesellschaft gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft 
                            den Wandlungs- oder Optionsberechtigten sowie den Wandlungsverpflichteten nicht Stückaktien 
                            gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt oder dass eine Kombination der Erfüllung in 
                            Stückaktien und einer Barzahlung erfolgt. 
                            Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu 
                            einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der 
                            Schuldverschreibung, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden 
                            ist, den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
                            Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren ("Andienungsrecht"). 
                            Der jeweils festzusetzende Wandlungs-/Optionspreis darf 80 % des Kurses der Aktie der 
                            Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren 
                            Nachfolgesystem) nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche 
                            Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
                            Vorstand über die Begebung der jeweiligen Schuldverschreibungen. Bei einem 
                            Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten 
                            Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
                            einer Wandlungs-/Optionspflicht oder einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von 
                            Aktien kann der Wandlungs-/Optionspreis nach näherer Maßgabe der Wandel-/Optionsbedingungen 
                            mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen 
                            volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen im 
                            Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
                            unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises entsprechen, auch wenn dieser 
                            Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG 
                            sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
                            Der Wandlungs- oder Optionspreis je Stückaktie ermäßigt sich nach näherer Bestimmung der 
                            Wandel-/Optionsbedingungen, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist 
                            unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene 
                            Aktien veräußert oder weitere Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen begibt und den 
                            Inhabern von schon bestehenden Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten hierfür 
              a)            kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- 
                            oder Optionsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung 
                            des Wandlungs- oder Optionspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des 
                            Wandlungs- oder Optionsrechts oder bei der Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. 
                            Die Bedingungen der Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten 
                            oder -pflichten verbunden sind, können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung 
                            oder anderer außerordentlicher Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen 
                            Verwässerung des Wertes der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden 
                            sind, eine Anpassung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten vorsehen. Der 
                            Betrag, um den der Wandlungs- oder Optionspreis je Stückaktie ermäßigt wird 
                            ("Ermäßigungsbetrag"), hat dem Wert des Bezugsrechts je Stückaktie aus der während der 
                            Wandlungs- oder Optionsfrist durchgeführten Kapitalerhöhung oder, im Falle der Begebung 
                            weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen während der Wandlungs- oder 
                            Optionsfrist, dem Wert des Bezugsrechts je Wandlungs- oder Optionsrecht zu entsprechen. 
                            Lässt sich der Ermäßigungsbetrag nicht eindeutig berechnen, haben Vorstand und Aufsichtsrat 
                            hierzu ein Gutachten einer international anerkannten Investmentbank einzuholen. Der von der 
                            Investmentbank ermittelte Ermäßigungsbetrag ist für die Festsetzung des Wandlungs- oder 
                            Optionspreises verbindlich. 
                            Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können 
                            auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
                            Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
                            anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                            Bezugsrecht auszuschließen, 
                                          sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der 
                                          Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
                                          theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
                                          unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss gilt jedoch in 
                                          sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur insoweit, als die zur 
                                          Bedienung der Wandlungs- oder Optionsrechte ausgegebenen bzw. auszugebenden 
                                          Stückaktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
                                          weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - 
                            -             im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
                                          Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum 
                                          Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender Anwendung von § 
                                          186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien 
                                          anzurechnen, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
                                          der Grundlage der Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts entsprechend dieser Vorschrift begebenen Schuldverschreibung 
                                          auszugeben oder zu gewähren sind; 
                                          sofern die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen bzw. -leistungen, 
                                          insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch 
                                          mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, 
                            -             Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den 
                                          Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
                                          Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften, ausgegeben werden; 
                                          um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Stückaktien bzw. den 
                                          Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
                            -             Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                                          ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung 
                                          der Wandlungspflichten zustehen würde; 
                                          um Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, vom 
                            -             Bezugsrecht auszunehmen; 

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May 05, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)