maßgeblichen 10 Prozent-Grenze ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Kommanditaktionäre aufgrund anderer Ermächtigungen im Sinne von §§ 186 Abs. 3 Satz 4, 278 Abs. 3 AktG ebenfalls zu berücksichtigen, so dass die 10 Prozent-Grenze also auch insoweit insgesamt nicht überschritten werden darf; derartige Anrechnungen betreffen beispielsweise auch eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung durch die Hauptversammlung nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 278 Abs. 3 AktG erworben wurden oder werden und gegen Barzahlung an Dritte weder über die Börse noch durch öffentliches Angebot veräußert werden. Mit dieser Regelung werden die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Kommanditaktionäre zusätzlich vor einer möglichen Verwässerung ihrer Beteiligung geschützt. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch gemacht wird. Derzeit bestehen keine konkreten Absichten, von einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch zu machen. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrates im Interesse der Gesellschaft und damit der Kommanditaktionäre liegt. Hinzu kommt, dass die Gesellschaft sich im Rahmen einer üblichen Marktschutzklausel in dem zur Durchführung der Kapitalerhöhung 2021 mit der Berenberg geschlossenen Platzierungsvertrag gegenüber Berenberg verpflichtet hat, für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Notierungsaufnahme der bei der Kapitalerhöhung 2021 ausgegebenen neuen Aktien an der Frankfurter Wertpapierbörse (mithin bis zum 8. April 2022) ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Berenberg, soweit gesetzlich zulässig, keine Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital anzukündigen oder durchzuführen und der Hauptversammlung keine Kapitalerhöhung zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird über die Ausnutzung von genehmigtem Kapital in der jeweils nächstfolgenden Hauptversammlung berichten. IV. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre Die persönlich haftende Gesellschafterin hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz in Verbindung mit § 118 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 AktG entschieden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Kommanditaktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) als - virtuelle Hauptversammlung abgehalten, für diese jedoch vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen wird, dass die Kommanditaktionäre ihre Stimmrechte ausschließlich über elektronische - Kommunikation (per Briefwahl auf elektronischem Weg) sowie Vollmachtserteilung ausüben können, dass den Kommanditaktionären im Rahmen des ihnen im Wege der elektronischen Kommunikation - eingeräumten Fragerechts vorgegeben wird, ihre Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen, dass den Kommanditaktionären, die ihr Stimmrecht nach dem vorstehenden zweiten 1. Spiegelstrich ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das - Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird, - dass Mitglieder des Aufsichtsrates im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen können.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe
der Regelungen des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Versammlungsabläufen und bei den
Rechten der Kommanditaktionäre. Wenn in Abschnitt IV. von 'Teilnahme' gesprochen wird, ist damit die
Wahrnehmung von vorstehend umschriebenen Rechten bzw. Möglichkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2
COVID-19-Gesetz gemeint, nicht hingegen eine darüberhinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten und auch
weder eine Teilnahme der Kommanditaktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, wie vom Gesetzgeber ausdrücklich als zulässig angesehen) vor
Ort noch eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Abs. 1
Satz 2 AktG bzw. § 1 Abs. 1, 1. Alternative und Abs. 8 Satz 1 COVID-19-Gesetz (elektronische Teilnahme).
Wir bitten unsere Kommanditaktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung
zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
Voraussetzungen zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die für Kommanditaktionäre vorliegend nur durch die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ansonsten durch elektronische Verfolgung der virtuellen
Hauptversammlung in Bild und Ton möglich ist, und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des
Stimmrechts, sind entsprechend § 14 Ziffer 3 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2
bis 4 AktG diejenigen Kommanditaktionäre (persönlich oder durch einen Bevollmächtigten) berechtigt, die
sich zur Hauptversammlung anmelden und einen Berechtigungsnachweis erbringen. Als Berechtigungsnachweis
reicht ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz
aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung
- mithin auf Donnerstag, den 11. November 2021, 0:00 Uhr -
beziehen. Auch Kommanditaktionäre, die effektive Aktienurkunden in Eigenverwahrung halten, müssen den
Nachweis des Aktienbesitzes auf den vorgenannten Zeitpunkt führen.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in Textform (§ 126b BGB) erstellt sein, in
deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft
bis spätestens Donnerstag, den 25. November 2021, 24:00 Uhr,
unter folgender Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per Fax-Nr.: +49 89 30903-74675 oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten
Kommanditaktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Anmeldebestätigungen für die virtuelle
Hauptversammlung übersandt. Die Anmeldebestätigungen enthalten die persönlichen Daten für den Zugang zu
dem internetbasierten System zur Bild- und Tonübertragung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und
sonstiger Aktionärsrechte zu dieser Hauptversammlung ('InvestorPortal'). Um den rechtzeitigen Erhalt der
Anmeldebestätigungen sicherzustellen, bitten wir die Kommanditaktionäre, frühzeitig für die Übersendung
der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises an die Gesellschaft unter der vorgenannten Anschrift,
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse Sorge zu tragen.
Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet
Alle ordnungsgemäß angemeldeten Kommanditaktionäre oder ihre Bevollmächtigten können die gesamte
virtuelle Hauptversammlung am 2. Dezember 2021 ab deren Eröffnung in unserem InvestorPortal auf der
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
https://aktie.bvb.de/Hauptversammlung/Hauptversammlung-2021
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 21, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)