BERLIN (dpa-AFX) - Arbeitnehmer und Selbstständige können ihren Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfällen verlieren, wenn sie keinen vollen Impfschutz durch eine Corona-Drittimpfung haben und in Quarantäne müssen. Das geht aus einer Expertise der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags hervor, die der Bundestag im Internet veröffentlicht hat und über die die "Bild"-Zeitung zuerst berichtete. Konkret müssten dafür aber demnach zunächst die Länder aktiv werden.

Eigentlich gewährt das Infektionsschutzgesetz Personen, die infiziert sind oder unter Infektionsverdacht stehen und ihre Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen, einen Entschädigungsanspruch in Geld. Die Bundestagsdienste weisen darauf hin, dass die Entschädigung laut Gesetz wegfällt, wenn etwa durch Inanspruchnahme einer Impfung ein solches Verbot hätte vermieden werden können. Dabei könne auch das Fehlen einer Auffrischimpfung zum Ausschluss der Entschädigung führen, wenn diese eine öffentlich empfohlene Impfung sei.

Die Ständige Impfkommission empfiehlt eine Covid-19-Auffrischimpfung, wie die Parlamentsexpertinnen und -experten erläutern. Allerdings kommt es laut ihrer "Kurzinformation" noch auf die Länder an: Nur sofern die obersten Landesgesundheitsbehörden auf Grundlage der Empfehlung der Impfkommission eine öffentliche Empfehlung zur Auffrischimpfung aussprechen, handele es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Eine Übersicht über Empfehlungen der Landesgesundheitsbehörden oder der Zahl möglicher Betroffener enthält die zweiseitige Expertise nicht.

Zu dem Thema gab es im vergangenen Herbst bereits eine ähnliche Debatte. Damals beschlossen die Gesundheitsminister der Länder als generelle Linie, dass es für die meisten Nicht-Geimpften bei Verdienstausfällen, die wegen angeordneter Quarantäne entstehen, keine Entschädigung vom Staat mehr geben soll - und zwar für alle, für die es eine Impfempfehlung gibt und die sich auch impfen lassen können. Unabhängig davon haben alle Beschäftigten grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Krankheit, also auch wenn man sich mit Corona infiziert./bw/sam/DP/stw