ABBA BidCo AG wirksam wird, in das Handelsregister des Sitzes der AKASOL AG eingetragen wird. 
              Die Vorstände der AKASOL AG und der ABBA BidCo AG haben vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen 
              schriftlichen Bericht über die Verschmelzung der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG gemäß § 8 UmwG 
              erstattet. 
              Die Angemessenheit der von der ABBA BidCo AG festgelegten Barabfindung wurde durch die HLB Dr. Stückmann 
              und Partner mbB, Bielefeld, geprüft, die das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 26. August 
              2021 (Geschäftsnummer: 3-05 O 177/21) auf Antrag der ABBA BidCo AG zum Übertragungsprüfer hinsichtlich 
              der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf Antrag der ABBA BidCo AG und der AKASOL AG als 
              gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat. HLB Dr. Stückmann und Partner mbB hat gemäß 
              § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen schriftlichen Bericht über das 
1.            Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung 
              über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG erstattet. HLB 
              Dr. Stückmann und Partner mbB kommt in diesem Barabfindungsprüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die von 
              der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung angemessen ist. HLB Dr. Stückmann und Partner mbB hat zudem 
              vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags 
              zwischen der ABBA BidCo AG als übernehmender Gesellschaft und der AKASOL AG als übertragender 
              Gesellschaft erstattet. 
              Wenn die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin 
              beschließt, muss der Vorstand der AKASOL AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 1 Satz 1 
              AktG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der AKASOL AG anmelden. 
              Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG dann mit dem Vermerk zu 
              versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der 
              übernehmenden Gesellschaft wirksam wird. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
              Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der AKASOL AG (Minderheitsaktionäre) 
              werden gemäß § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 327a ff. des Aktiengesetzes 
              gegen Gewährung einer von der ABBA BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) zu 
              gewährenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 119,16 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
              AKASOL AG auf die Hauptaktionärin übertragen. 
              Von der Einberufung der Hauptversammlung an können gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 
              UmwG sowie gemäß § 62 Abs. 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 3 AktG die folgenden Unterlagen 
              auf der Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse 
              www.akasol.com/de/ 

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' und in den Geschäftsräumen der

AKASOL AG, Kleyerstraße 20, 64295 Darmstadt, eingesehen werden:


              *             der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; 
                            der Jahresabschluss und der Lagebericht der AKASOL AG für das Geschäftsjahr 2018, die 
                            Jahresabschlüsse und die Lageberichte, die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der 
              *             AKASOL AG, jeweils für die Geschäftsjahre 2019 und 2020, sowie der Halbjahresfinanzbericht 
                            der AKASOL AG gemäß § 115 WpHG vom 16. August 2021; 
                            der von der ABBA BidCo AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der AKASOL AG gemäß § 62 
                            Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht über die 
              *             Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf 
                            die ABBA BidCo AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten 
                            Barabfindung vom 1. November 2021 einschließlich seiner Anlagen; 
                            die Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main gemäß § 62 
              *             Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327b Abs. 3 AktG vom 28. Oktober 2021; 
                            der gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, 293e AktG erstattete 
                            Prüfungsbericht des vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten 
                            sachverständigen Prüfers HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, Bielefeld, über die Prüfung der 
              *             Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die 
                            Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG vom 1. 
                            November 2021; 
                            der Verschmelzungsvertrag zwischen der ABBA BidCo AG als übernehmender Gesellschaft und der 
              *             AKASOL AG als übertragender Gesellschaft vom 1. November 2021; 
                            die Eröffnungsbilanz der ABBA BidCo AG zum 22. Januar 2021 und die Zwischenbilanz der ABBA 
              *             BidCo AG zum 31. August 2021; 
                            der gemäß § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände 
              *             der ABBA BidCo AG und der AKASOL AG vom 1. November 2021 einschließlich seiner Anlagen und 
                            der gemäß § 60 i.V.m. § 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht 
                            Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers HLB Dr. Stückmann 
              *             und Partner mbB, Bielefeld, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über 
                            die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der ABBA BidCo AG als übernehmender 
                            Gesellschaft und der AKASOL AG als übertragender Gesellschaft vom 1. November 2021. 

Die Unterlagen werden auch während der außerordentlichen Hauptversammlung der AKASOL AG am 17.

Dezember 2021 in der Hauptversammlung ausliegen und auf der Internetseite der AKASOL AG unter der

Internetadresse


              www.akasol.com/de/ 

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich sein.


              Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen 
              Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen 
              (einschließlich der bereits oben bei Tagesordnungspunkt 1 genannten) und weitere Informationen im 
              Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite 
              der AKASOL AG unter der Internetadresse 
              www.akasol.com/de/ 

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' abrufbar. Hier finden Sie zudem

die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG. Diese Informationen und Unterlagen liegen ferner vom Tag

der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kleyerstraße 20, 64295

Darmstadt, und in der Hauptversammlung aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift

der vorgenannten Unterlagen übersandt. 1. Etwaige bei der AKASOL AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und

Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich

gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten und verkündeten

Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Über die Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse


              www.akasol.com/de/ 

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' ist auch das passwortgeschützte

HV-Portal der Gesellschaft erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren Aktienbesitz

nachweisenden Aktionäre oder deren Bevollmächtigte u.a. vor und während der Hauptversammlung bis kurz vor

Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung (durch den von der Gesellschaft benannten

Stimmrechtsvertreter vor Ort) eine Ausübung des Stimmrechts ermöglicht. Über das HV-Portal können die

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November 09, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)