Vergütungsbericht der Webac Holding AG für das Geschäftsjahr 2021

Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands und der Aufsichtsratsmitglieder der Webac Holding AG sowie über die jeweils angewandten Grundsätze des Vergütungssystems für das vergangene Jahr.

Weitere Angaben zur Vergütung der Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie im Anhang zum Jahresabschluss.

Vorstandsvergütung

Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für den Vorstand der Webac Holding AG

Grundlagen, Zielsetzung und Zusammensetzung der Vorstandsvergütung (§ 162 Absatz 1, Nr. 1 AktG)

Das derzeitige, vom Aufsichtsrat beschlossene und von der Hauptversammlung 2021 bestätigte Vergütungssystem für den Vorstand der Webac Holding AG soll dazu dienen, den Vorstand entsprechend seinem jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten. Es sollen Anreize für die Unterstützung beim Auffinden eines passenden Unternehmens sowie für die anschließende Durchführung eines Reversed-IPO gesetzt werden. Das Vorstandsvergütungssystem ist ein wesentlicher Baustein zur Förderung der Geschäftsstrategie der Webac Holding AG.

Die auf Basis des Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an Unternehmensgröße und der Wertschöpfung auf alte Aktien der Webac Holding AG sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat.

Die Vergütung des Vorstands setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

- einer Festvergütung als Grundgehalt, d. h. einer festen, auf das Gesamtjahr bezogenen

Vergütung, zzgl. etwaiger anfallender Reisekosten, die in zwölf gleichen Raten ausgezahlt wird sowie

-einer erfolgsabhängigen Vergütung, welche sich, im Falle der erfolgreichen Durchführung eines Reversed-IPO mit 1 % auf die Wertschöpfung auf alte Aktien der Webac Holding AG sowie für die Hilfe bei der Auffindung des richtigen Unternehmens für ein Reversed-IPO auf 3 % der Wertschöpfung bemisst.

Der seit dem 01.10.2020 neu berufene Vorstand ist auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages auf Honorar-Basis für die AG tätig. Die fixe Grundvergütung beläuft sich auf monatlich 3 TEUR netto zzgl. etwaiger anfallender Reisekosten. Variable Bonusregelungen wurden für den Fall einer erfolgreichen Durchführung eines Reversed-IPO mit 1 % auf die Wertschöpfung der alten Webac Holding AG bemessen. Im Fall der Unterstützung beim Auffinden eines passenden Unternehmens für den Reversed IPO erhöht sich der Bonus auf insgesamt 3 % der Wertschöpfung.

Prozentual setzen sich die einzelnen Komponenten der Vorstandsvergütung bei Erreichen der im Vergütungssystem festgelegten Maximalvergütung wie folgt zusammen:

Relative Anteile der Vergütungskomponenten an der jährlichen Maximalvergütung

Festvergütung

100%

erfolgsabhängige Vergütung

0%

Nebenleistungen

0%

Gesamtvergütung

100%

Bei der vorstehenden Zusammensetzung der Vergütung wurden insbesondere folgende wesentliche Faktoren berücksichtigt:

  • - Für die Festvergütung wird ein Anteil an der jährlichen Maximalvergütung in Höhe von 100% angesetzt, da diese regelmäßig gezahlt werden.

  • - Der variable Vergütungsanteil im Verhältnis zur Festvergütung ist nur einmalig im Falle der erfolgreichen Durchführung eines Reversed-IPO sowie für bei der Auffindung des richtigen Unternehmens für ein Reversed-IPO durch den Vorstand von Bedeutung.

  • - Die Nebenleistungen werden in Höhe von 0% angesetzt, da keine Nebenleistungen vereinbart sind.

Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch Daten zur Vergütung aller Mitarbeiter/innen des Unternehmens, ohne allerdings eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Mitarbeitervergütung und dem Vorstandsvergütungssystem herzustellen.

Methoden zur Ermittlung der erfolgsabhängigen Vergütung

Maßgeblicher Faktor bei der erfolgsabhängigen Vergütung ist die Hilfe bei der Durchführung des Reversed IPO ggf. in Verbindung mit der Auffindung des richtigen Unternehmens für den Reversed-IPO. Für die Durchführung beträgt die Vergütung 1% von der Wertschöpfung auf alle alten Aktien der Webac Holding AG sowie darüber hinaus für die Hilfe bei der Auffindung des richtigen Unternehmens für ein Reversed-IPO in Höhe von 3% der Wertschöpfung.

Maximalvergütung

Es wurde keine Maximalvergütung vereinbart.

Aufschubzeiten und Rückforderungsmöglichkeiten

Das Vergütungssystem sieht vor, dass die Festvergütung in zwölf gleichen monatlichen Anteilen ausgezahlt wird. Die variable Vergütungskomponente ist nach erfolgreicher Durchführung des Reversed-IPO vorgesehen.

Es besteht das gesetzliche Anpassungsrecht des Aufsichtsrats gemäß § 87 Abs. 2 AktG.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und deren Beendigung

Die Umsetzung des Vorstandsvergütungssystems erfolgt durch entsprechende Vereinbarungen mit den einzelnen Vorstandsmitgliedern in deren Dienstverträgen, wobei die Gesellschaft beim Abschluss dieser Verträge durch den Aufsichtsrat vertreten wird. Die grundsätzliche Laufzeit der entsprechenden Vergütungsregelungen in den Dienstverträgen entspricht dabei der Laufzeit der Verträge bzw. dem Bestellungszeitraum.

Der Vertrag mit dem Vorstand Herrn Konrad Steinert eine Laufzeit bis zum 30.09.2022.

Bei Bedarf, z.B. aufgrund gesetzlicher Änderungen, können die Vereinbarungen zur Vergütung im beiderseitigen Einvernehmen angepasst werden.

Darüber hinaus gelten die bereits vorstehend genannten Sonderregelungen bei einem Anpassungsbedarf aufgrund außerordentlicher Umstände bzw. gemäß § 87 Abs. 2 AktG.

Hinzu kommt die Möglichkeit der Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund.

Verfahren zur Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vergütung

Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat bestimmt. Ebenso werden die individuellen Verträge mit den Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vereinbart.

Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem und die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Dem Aufsichtsrat liegen sowohl die Daten der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens als auch die Vergütungen der Mitarbeiter vor.

Soweit Interessenkonflikte auftreten, sind diese nach den grundsätzlichen Vorgaben für Vorstand und Aufsichtsrat offenzulegen. Aktuell sind solche im Hinblick auf die Festlegung des Vergütungssystems und der individuellen Vorstandsdienstverträge und Zielvereinbarungen nicht erkennbar. Zur allgemeinen Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehört es, etwaige Risiken zu überprüfen und bei Auftreten von Konflikten zu reagieren.

Bei einer Anpassung des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat wird dieses erneut der Hauptversammlung vorgelegt.

Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

Im vorliegenden Vergütungsbericht ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG über die jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr geschuldete und gewährte Vergütung zu berichten. Entsprechend dem Grundsatz der Klarheit und Verständlichkeit gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG werden im Nachfolgenden zunächst die im Vergütungsbericht verwendeten Begrifflichkeiten "gewährt" und "geschuldet" erläutert.

Gewährt

Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt. Für den vorliegenden Vergütungsbericht wird als Zuflusszeitpunkt jener festgelegt, in dem die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Somit entspricht die gewährte Vergütung der für das zu berichtende Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistung zustehende Vergütung.

Geschuldet

Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied hat, die fällig, jedoch noch nicht erfüllt und damit in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist.

Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird als Ertragskennziffer das Konzernergebnis vor Steuern (EBIT) festgelegt.

Vergütung der Arbeitnehmer

Eine Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis gemäß § 162 AktG Abs. 1 AktG unterbleibt, da der Konzern nur eine Mitarbeiterin in Teilzeit beschäftigt.

Übersicht gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

Konrad Steinert

Konzern- ergebnis 2021

Gewährte Vergütung

Geschuldete Vergütung

Gesamtvergütung 2021

TEUR 38

TEUR 0

TEUR -230

Festvergütung 2021

TEUR 38

TEUR 0

Nebenleistungen 2021

TEUR 0

TEUR 0

Variable Vergütung 2021

TEUR 0

TEUR 0

Die für das Geschäftsjahr 2021 gewährte Gesamtvergütung an den Vorstand Herr Steinert besteht ausschließlich aus einer Festvergütung. Der angegebene Wert liegt dabei den Bruttogehältern des Vorstands zugrunde. Da im Jahr 2021 kein Reversed-IPO durchgeführt wurde, entfällt der Anspruch auf die nach den Verträgen vereinbarte variable Vergütung.

Zum Vergleich mit dem Vorjahr findet sich nachstehend eine Übersicht über die gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2020.

Konrad Steinert

(ab 01. Oktober 2020)

Michael J. Jürgensen (bis 30. September 2020)

Konzern-ergebnis 2020

Gewährte Vergütung

Geschuldete Vergütung

Gewährte Vergütung

Geschuldete Vergütung

Gesamtvergütung 2020

TEUR 10

TEUR 0

TEUR 49

TEUR 0

TEUR -200

Festvergütung 2020

TEUR 10

TEUR 0

TEUR 49

TEUR 0

Nebenleistungen 2020

TEUR 0

TEUR 0

TEUR 0

TEUR 0

Variable Vergütung 2020

TEUR 0

TEUR 0

TEUR 0

TEUR 0

Auch die für das Geschäftsjahr 2020 gewährte Gesamtvergütung an den Vorstand besteht ausschließlich aus einer Festvergütung. Der angegebene Wert liegt dabei den Bruttogehältern des ehemaligen Vorstandes Herr Jürgensen bzw. dem Honorar für den neuen Vorstand Herr Steinert zugrunde. Da im Jahr 2020 kein Reversed-IPO durchgeführt wurde, entfällt der Anspruch auf die nach den Verträgen vereinbarte variable Vergütung

Vertikalvergleich über die gewährte Vergütung des Vorstands und die Ertragsentwicklung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 und Vorjahr (§ 162 Absatz 1, Nr. 2 AktG)

Für den Vergleich der gewährten Vergütung im Zeitablauf wird beginnend mit dem erstmalig für das Geschäftsjahr 2021 erstellten Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG ein Fünf-Jahres-Vertikalvergleich in den kommenden Jahren sukzessive aufgebaut werden. Daher ist der nachstehende Vergleich auf die Veränderungen zwischen dem zu berichtenden Geschäftsjahr 2021 und dem Vorjahr 2020 beschränkt. Da nur eine Mitarbeiterin im Konzern auf Teilzeitbasis angestellt ist, entfällt der Vertikalvergleich in Bezug auf die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer

Vertikalvergleich

Veränderung 2021 zu 2020

Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder

Konrad Steinert

+0,0%

Ertragskennziffern

Konzernergebnis

-15,00%

Im Vergleich zur Vorstandsvergütung 2020 hat sich die Vergütung für das Vorstandsmitglied Herr Steinert nicht verändert. Die Ertragskraft des Unternehmens hat sich im Vergleich zum Vorjahr um 15,00% verschlechtert.

Übersicht der relativen Anteile der einzelnen im Jahr 2021 gewährten Vergütungskomponenten an der für die einzelnen Vorstandsmitglieder gewährten Gesamtvergütung:

Konrad Steinert

Relativer Anteil der gewährten

Zuwendungen

Festvergütung 2021

100,0%

Nebenleistungen 2021

0%

Kurzfristige variable Vergütung 2021

0%

Langfristige variable Vergütung 2021

0%

Gesamtvergütung 2021

100%

Zusätzliche Angaben zur Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG

Ergänzend zu dem Überblick über die Grundzüge der gewährten Vorstandsvergütung für die Vorstandsmitglieder der Webac Holding AG und die konkrete Darstellung der geschuldeten und gewährten Vergütung im Jahr 2021 - mit entsprechenden Vergleichen zum Vorjahr und unter Berücksichtigung der Ertragsziffern und der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung - wird nachfolgend auf die zusätzlichen Angaben zur Vorstandsvergütung nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG eingegangen.

Aktienbasierte Vergütung (§ 162 Absatz 1, Nr. 3 AktG)

Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungssystem nicht vorgesehen und erfolgt nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat ab.

Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile (§ 162 Absatz 1, Nr. 4 AktG)

Im Geschäftsjahr 2021 wurde keine variable Vergütung gewährt, eine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen.

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Webac Holding AG published this content on 29 April 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 29 April 2022 14:16:05 UTC.