- In welcher Konstellation wird der Jahresüberschuss fast vollständig von der Tantieme vom Vorjahr aufgezehrt?

- Wer hat diesen Vertrag für den Aufsichtsrat ausgehandelt? Wer hat wann, mit wem, was verhandelt?

- Welche Vertrags-Forderungen gab es seitens des Vorstands?

- Wurden Alternativen im Aufsichtsrat besprochen, wenn ja, mit wem wurden Gespräche geführt?

- Gab es Überlegungen, den Dienstvertrag mit Herrn Helffenstein zu beenden und einen anderen Kandidaten zum Vorstand zu bestellen?

- Wenn ja, warum wurde dies nicht umgesetzt?

- Warum wurde der Vertrag um 5 Jahre verlängert, obwohl in den Vorjahren der Vertrag jährlich verlängert wurde?

- Entsteht der Gesellschaft durch den abgeschlossenen Dienstvertrag ggf. ein Schaden, wenn ja, in welcher Höhe?

- Ist der Dienstvertrag drittüblich?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

10. Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung folgender Vorgänge:

a) Erwerb von 400 KG Feinsilber

Die Valora Effekten Handel AG, vertreten durch Ihren Vorstand Klaus Helffenstein, hat im Berichtsjahr 2016 400 KG Feinsilber erworben.

Grundsätzlich halten wir den Erwerb von physischem Silber für wichtig und richtig, deren Umsetzung verlief und verläuft allerdings offensichtlich absolut dilettantisch.

Die Schäden und Verantwortlichkeiten müssen aufgeklärt werden.

- Die Satzung der Valora Effekten Handel AG sah zum damaligen Zeitpunkt keinen Eigenhandel und keine Anlage in Edelmetalle vor. War die Valora Effekten Handel AG aufgrund ihrer Satzung überhaupt berechtigt, Feinsilber zu erwerben und liegt hier ggf. ein Satzungsverstoß vor?

- Hat der Vorstand Klaus Helffenstein den Kauf von 400 KG Feinsilber mit Zustimmung des Aufsichtsrats getätigt und hat der Aufsichtsrat dem Kauf einstimmig zugestimmt?

- Welcher Schaden bzw. Schäden, z.B. Rechtsanwaltskosten, Prüfungskosten, Steuerberaterkosten, sind der Valora Effekten Handel AG aufgrund des Kaufvertrag entstanden bzw. welcher Schaden wird der Valora Effekten Handel AG hierdurch entstehen?

- War dem Vorstand Klaus Helffenstein vor Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass gemäß § 312 d Abs. 4 Ziffer 6 BGB kein Widerrufsrecht besteht, da der Fernabsatzvertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegen?

- War der Erwerb von der Geschäftsordnung für den Vorstand gedeckt?

- War der Aufsichtsrat im Vorfeld des Erwerbs von Silber informiert worden, wenn ja, wann und wie genau wurde er informiert?

- Hat der Aufsichtsrat dem Vorstand Ratschläge zum Erwerb von Silber gegeben, wenn ja, welche?

- Wurde das Thema Vorsteuer/Umsatzsteuer im Vorfeld des Erwerbs durch Vorstand und Aufsichtsrat besprochen? Mit welchem Ergebnis?

- Wer hat den Vorstand und den Aufsichtsrat bezüglich des Silberkaufs beraten?

- In welcher Höhe sind Rechts- und Beratungskosten im Vorfeld des Erwerbs entstanden, in welcher Höhe nach dem Erwerb, insbesondere für den Rechtsstreit mit dem Finanzamt, und in welcher Höhe entstehen noch Kosten?

Zum Sonderprüfer wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

11. Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie über die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 147 AktG Abs. 2 Satz 1.

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

Es werden Ersatzansprüche im Sinne des § 147 Abs. 1 AktG gegen den Vorstand Herrn Klaus Helffenstein und die Aufsichtsratsmitglieder Herrn Prof. Dr. Claus und Herrn Claudius Lang geltend gemacht aufgrund des entstandenen bzw. noch entstehenden Schadens betreffend des Erwerbs und des Rücktritts von dem Kaufvertrag über den Kauf von 400 KG Feinsilber.

Dies beinhaltet auch den Schaden, der durch umsatzsteuerrechtliche Versäumnisse oder deren falsche Gestaltung oder deren falschen Beratung der Gesellschaft entstanden ist.

Zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung dieses Ersatzanspruchs wird Herr Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Wolfgang Erhard Reich, Inhaber der Kanzlei Reich, Heidenheim, Erchenstraße 70, 89522 Heidenheim, bestellt. Der besondere Vertreter kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal heranziehen und sich insbesondere rechtlich und in technischer/wirtschaftlicher Hinsicht beraten und unterstützen lassen.

12. Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG betreffend der rechtswidrigen Entfernung von Aktionären aus der laufenden Hauptversammlung am 28.05.2019, die anschließende Beschlussfassung in dieser Hauptversammlung, die daraufhin entstandenen Kosten der Anfechtungsklage 2019 sowie Kosten im Zusammenhang mit dem Auskunftserzwingungsverfahren 2019

Die Beteiligungen im Baltikum AG, vertreten durch ihren Vorstand Marcel Biedermann, schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, wobei wir uns vorbehalten, Anträge in der Hauptversammlung ggfs. in modifizierter Form zu stellen.

Es soll eine Sonderprüfung gem. § 142 Abs. 1 AktG stattfinden, zur Untersuchung folgender Vorgänge:

Laut Geschäftsbericht 2019 wurde im Bericht des Aufsichtsrats wie folgt ausgeführt:

"Am 28. Mai 2019 wurden - in Vorbereitung der Hauptversammlung vom selben Tag - die eingegangenen Fragen und Anträge von Aktionären behandelt und die Antworten darauf gemeinsam mit dem Vorstand abgestimmt. Möglichkeiten und Maßnahmen gegen eine exzessive, missbräuchliche Anwendung des Fragerechts wurden besprochen. Der Vorstand berichtete über die aktuelle Lage der Gesellschaft und es wurde der aktuelle Stand der Klagen der Reich-Gruppe gegen die Gesellschaft behandelt."

* Was wurde in dieser Aufsichtsratssitzung konkret besprochen?

Wie bekannt ist, wurden mehrere Aktionäre in der Hauptversammlung am 28.05.2019 des Versammlungsraums verwiesen.

* Wurde bereits im Vorfeld, also in dieser Aufsichtsratssitzung Maßnahmen besprochen, Aktionäre von der Versammlung auszuschließen?

In der Hauptversammlung hat der Rechtsberater der Gesellschaft Dr. Lochner einen Aktionär des Versammlungsraums verwiesen.

Herr Dr. Lochner als rechtlicher Berater der Gesellschaft war zu keinem Zeitpunkt in dieser Hauptversammlung Versammlungsleiter. Erst nach Aufforderung von Herrn Dr. Lochner an den Versammlungsleiter Herrn Ralf Bake bestätigte der Versammlungsleiter Herr Ralf Bake, der an diesem Tage offensichtlich komplett überfordert war, den Rauswurf eines Aktionärs den Herrn Dr. Lochner durchgeführt hat. Der Sonderprüfer hat Folgendes zu ermitteln:

* Wurden in einer Aufsichtsratssitzung Gespräche oder Vereinbarungen dahingehend geschlossen, dass Herr Dr. Lochner Aktionäre, obwohl er kein Versammlungsleiter ist, des Saals verweisen darf?

* Welche Kosten sind der Gesellschaft bisher aufgrund des Rauswurfs von Aktionären durch den überforderten Versammlungsleiter Herrn Raif Bake durch das Auskunftserzwingungsverfahren oder die Anfechtungsklage entstanden?

* Welche Kosten werden der Gesellschaft zukünftig diesbezüglich noch entstehen?

* Welche Vereinbarung hat der Vorstand mit dem Aufsichtsrat diesbezüglich getroffen? Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Vorstand den Aufsichtsrat oder der Aufsichtsrat als Organ das Aufsichtsratsmitglied Herr Ralf Bake von Schadensersatzansprüchen aus den gesetzeswidrigen Maßnahmen bisher bereits freigestellt hat.

* Was hat der Vorstand bisher unternommen, um Schadensersatzansprüche von der Gesellschaft gegen Herrn Bake zu sichern, insbesondere Schäden, die durch Herrn Bake im Zuge des unberechtigten Rauswurfs von Aktionären der Gesellschaft entstanden sind durch Herrn Dr. Lochner?

* Wie viel hat Herr Dr. Lochner für die Rechtsberatung der Hauptversammlung (Begleitung des unfähigen Herrn Ralf Bake) in Rechnung gestellt?

* Hat der Vorstand diese Rechnung bezahlt, obwohl Herr Dr. Lochner diese Schäden durch falsche Rechtsberatung mitverursacht hat, z.B. durch das Rauswerfen von Aktionären in der Hauptversammlung?

* Welche Ansprüche hat die Gesellschaft in welcher Höhe gegen Herrn Rechtsanwalt Dr. Lochner wegen Falschberatung?

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May 12, 2021 09:55 ET (13:55 GMT)