Microsoft Word - Marenave _ Ad-hoc-Mitteilung Verlustanzeige § 92 Abs 1 AktG




Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG


Weitere Wertminderungen - Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG


Der Vorstand der Marenave Schiffahrts AG ("Marenave" oder die "Gesellschaft") teilt mit, dass nach dem derzeitigen vorläufigen Stand der Konzernabschlusserstellung nach IFRS für das am 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr bei pflichtmäßiger Ermessensausübung angenommen werden muss, dass aufgrund des weiterhin deutlich nachlassenden Marktwertniveaus von Teilen der betriebenen Flotte, allen voran der vier Schiffe des Bulker- Segmentes, ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist (§ 92 Abs. 1 AktG).


Nach heutigem Stand erwartet der Vorstand über die zum 3. Quartal 2015 berücksichtigten Wertberichtigungen hinaus weitere außerplanmäßige Abschreibungen bzw. Inanspruchnahmen der Neubewertungsrücklage in Höhe von zusammen ca. USD 12,5 Mio. (IFRS). Aufgrund des sehr frühen Stadiums der Abschlusserstellung ist die endgültige Höhe des Konzerngesamtergebnisses sowie des Konzerneigenkapitals noch nicht abschließend bestimmbar, es erscheint jedoch ein negatives Konzerneigenkapital in der Größenordnung zwischen EUR 5 bis EUR 10 Mio. (IFRS) per 31. Dezember 2015 zum heutigen Zeitpunkt wahrscheinlich. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass auch das Eigenkapital im HGB-Einzelabschluss der Marenave Schiffahrts AG zum 31. Dezember 2015 einen negativen Wert aufweisen wird, wobei auch hier aufgrund des sehr frühen Stadiums der Abschlusserstellung derzeit noch keine genaue quantitative Angabe möglich ist.


In Abstimmung und Zusammenarbeit mit allen finanzierenden Banken des Marenave- Konzerns erfolgt derzeit die Ausarbeitung eines Sanierungsgutachtens nach IDW-S6. Auch befindet sich die Gesellschaft in finalen Gesprächen mit dem die acht Produktentanker- und Containerschiffsgesellschaften der Gesellschaft finanzierenden Bankenkonsortiums über die Verlängerung der in der Sanierungsvereinbarung vom 24. April 2013 und ihren Nachträgen vereinbarten Tilgungsstruktur bis zum 30. Juni 2016.


Die Finalisierung des Sanierungsgutachtens wird aufgrund der insoweit bestehenden Interdependenzen voraussichtlich erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Feststellung bzw. Billigung des Einzel- und Konzernabschlusses der Gesellschaft möglich sein. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur unverzüglichen Einberufung einer Hauptversammlung zur Verlustanzeige nach § 92 Abs. 1 AktG und einer umfassenden Information der Aktionäre auf dieser Hauptversammlung wird der Vorstand jedoch darauf hinwirken, den Prozess der Erstellung des Sanierungsgutachtens und des Einzel- und Konzernabschlusses zu beschleunigen. Die Verlustanzeige gegenüber der Hauptversammlung soll sodann aus Kosten- und vor allem Zweckmäßigkeitsgründen voraussichtlich in der anstehenden ordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Der Vorstand wird sich in diesem Fall jedoch bemühen, die ordentliche Hauptversammlung sobald als möglich und vor den im Finanzkalender der Gesellschaft angekündigten Termin abzuhalten.

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