Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 gemäß § 124a Satz 1 Nr. 2 AktG

Zu Tagesordnungspunkt 1:

"Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Albis Leasing AG, des gebilligten Konzern- abschlusses, des Lageberichts der Albis Leasing AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2023 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats"

Zu Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahres- abschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Haupt- versammlung über die Billigung und Feststellung sieht das Gesetz nur in Sonderfällen vor, insbesondere wenn Vorstand und Aufsichtsrat dies beschließen oder der Aufsichtsrat die Ab- schlüsse nicht billigt. Da diese nicht vorliegen, verbleibt es bei der Regelung des § 175 AktG. Danach ist vorgesehen, dass die Hauptversammlung zur Entgegennahme u. a. des festge- stellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Konzern- abschlusses sowie des Konzernlageberichts zuständig ist.

Zu Grunde liegende Normen:

§ 172 Satz 1 AktG:

"Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen."

§ 173 Abs. 1 AktG:

"Haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, oder hat der Aufsichtsrat den Jahresabschluss nicht gebil- ligt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest. Hat der Aufsichtsrat eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) den Konzernabschluss nicht gebilligt, so entscheidet die Hauptversammlung über die Billigung."

§ 175 Abs. 1 Satz 1 AktG:

"Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptver- sammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetz- buchs sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mut- terunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen."

§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG:

"Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen."

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ALBIS Leasing AG published this content on 21 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 21 May 2024 13:28:10 UTC.