Die Richtlinien zum Aktienbesitz sorgen zusätzlich zum und über den Bemessungszeitraum des LTI hinaus

für weitere Anreize für die Mitglieder des Vorstands im Hinblick auf eine langfristige Wertschöpfung für

die Gesellschaft und tragen dazu bei, die Interessen der Mitglieder des Vorstands mit den Interessen der

Aktionäre der Gesellschaft in Einklang zu bringen.

Angaben zu vergütungsbezogenen Rechtsgeschäften

Rechtsgrundlage für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands sind die Anstellungsverträge der

Mitglieder des Vorstands nach den folgenden Kriterien:


                            Bedingungen für die Kündigung der Anstellungsverträge einschließlich entsprechender 
                            Kündigungsfristen 
                            Die Anstellungsverträge des Vorstands haben eine feste Laufzeit. Die Verträge der aktuellen 
                            Vorstandsmitglieder, V. Badrinath, T. Reisten und C. Sommer enden jeweils am 31. Dezember 
                            2023. Nach Ablauf dieser Laufzeit werden die Anstellungsverträge der Mitglieder des 
                            Vorstands, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, automatisch für die Dauer ihrer 
                            Wiederbestellung verlängert, sofern das jeweilige Mitglied des Vorstands erneut zum 
                            Mitglied des Vorstands der Gesellschaft bestellt wird. 
                            Eine ordentliche Kündigung der Anstellungsverträge ist ausgeschlossen. Das Recht zur 
                            außerordentlichen Kündigung der Anstellungsverträge von Mitgliedern des Vorstands gemäß § 
                            626 BGB bleibt unberührt. Die Anstellungsverträge enden automatisch spätestens zu dem 
                            Zeitpunkt, zu dem die Mitglieder des Vorstands das für sie geltende gesetzliche 
                            Renteneintrittsalter im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen. 
                            Auch im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von Vorständen während der 
                            Vertragslaufzeit enden die Anstellungsverträge von Mitgliedern des Vorstands, sofern sie 
                            nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen früher enden, jeweils sechs Monate nach Ende des 
                            Monats, in dem die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. 
                            Darüber hinaus endet bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit eines Mitglieds des Vorstands 
                            dessen Anstellungsvertrag automatisch, ohne Erfordernis einer Kündigung, vorbehaltlich der 
                            in § 622 Abs. 2 BGB festgelegten Kündigungsfristen. Bei der Ermittlung der Kündigungsfrist 
                            ist die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses bei der Gesellschaft, einschließlich 
                            eines Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnisses vor dem Eintritt in den Vorstand, zu 
                            berücksichtigen. Die Gesellschaft ist berechtigt, das jeweilige Mitglied des Vorstands im 
              7.1           Zeitraum zwischen dem Ende seiner Bestellung bis zur Beendigung seines Anstellungsvertrags 
                            als Mitglied des Vorstands von seinen Aufgaben freizustellen, hat aber ihrer Verpflichtung 
                            nachzukommen, weiterhin das im Anstellungsvertrag vereinbarte Jahresfestgehalt zu zahlen. 
                            Die Zeit der Freistellung wird bei der STI-, nicht jedoch der LTI-Ermittlung 
                            berücksichtigt. Nicht in Anspruch genommener Urlaub wird mit der Zeit der Freistellung 
                            verrechnet. § 615 Satz 2 BGB findet Anwendung. 
7 
                            Wird der Anstellungsvertrag eines Mitglieds des Vorstands während eines Kalenderjahres 
                            gekündigt, werden das Festgehalt und die variable Vergütung (STI und LTI, wie vorstehend im 
                            Einzelnen beschrieben) sowie andere Vergütungsbestandteile zeitanteilig gewährt, sofern in 
                            den Anstellungsverträgen der Mitglieder des Vorstands einschließlich ihrer Anlagen nichts 
                            anderes festgelegt ist. Die Zielwerte für den STI und LTI werden zeitanteilig festgesetzt. 
                            Die Höhe der Auszahlung bzw. der Gewährung von Finanzinstrumenten basiert weiterhin auf den 
                            ursprünglich vereinbarten Zielen und Kriterien und die Auszahlung bzw. Gewährung erfolgt 
                            jeweils bei Fälligkeit. Darüber hinaus bestimmen sich die Folgen der Kündigung der 
                            Anstellungsverträge auf den LTI nach dem jeweils anwendbaren Long Term Incentive Plan, 
                            soweit in den Anstellungsverträgen der Mitglieder des Vorstands einschließlich ihrer 
                            Anlagen nichts anderes festgelegt ist. 
                            Ist die Gesellschaft berechtigt, den Anstellungsvertrag eines Mitglieds des Vorstands aus 
                            wichtigem Grund oder im Falle einer ungerechtfertigten Amtsniederlegung durch das Mitglied 
                            des Vorstands zu kündigen, hat das Mitglied des Vorstands keinen Anspruch auf den STI oder 
                            das LTI für das betreffende Geschäftsjahr. 
                            Vorbehaltlich der in Ziffer 4.6.4 beschriebenen Anpassung des LTI bei einer Änderung der 
                            Beherrschungsverhältnisse sehen die Anstellungsverträge keine Klausel bezüglich der 
                            Änderung der Beherrschungsverhältnisse vor. 
                            Abfindungszahlungen 
                            Im Falle der Kündigung eines Anstellungsvertrags eines Mitglieds des Vorstands vor Ende von 
                            dessen vorstehend beschriebener fester Laufzeit sind Abfindungszahlungen zur Abgeltung der 
                            Vergütung der Mitglieder des Vorstands (einschließlich aller Nebenleistungen und 
                            Sachbezüge) jeweils auf zwei Jahresfestgehälter beschränkt ('Abfindungs-Cap'). Beträgt die 
              7.2           Restlaufzeit des Anstellungsvertrags eines Mitglieds des Vorstands weniger als zwei Jahre, 
                            wird der Abfindungs-Cap zeitanteilig reduziert. In Fällen, in denen die Gesellschaft das 
                            Recht hätte, den Anstellungsvertrag eines Mitglieds des Vorstands nach § 626 BGB zu 
                            kündigen oder im Falle der Amtsniederlegung durch diesen Vorstand, die nicht aus einem von 
                            der Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund erfolgt, wird keine Abfindungszahlung 
                            gewährt. 
                            Wesentliche Bestandteile von Pensionsplan und Vorruhestandsregelungen 
              7.3 
                            Die wesentlichen Bestandteile des Pensionsplans und der Vorruhestandsregelungen wurden 
                            bereits in Ziffer 4.4 dargelegt. 

Behandlung von Vodafone-Ansprüchen

Die Mitglieder des Vorstands nehmen derzeit an Long Term Incentive Programmen der Vodafone-Group Plc

teil, die in den Geschäftsjahren 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 gewährt wurden. Diese Long Term

Incentive Programme hätten (sofern keine Änderungen daran vorgenommen worden wären), vorbehaltlich der

Zielerreichung im Hinblick auf die Leistungskriterien, die endgültige Gewährung von Aktien der Vodafone

Group Plc im Juni 2021, Juni 2022 und Juni 2023 zur Folge gehabt. Die Tranchen im Rahmen des Long Term

Incentive Programms sind - mit Ausnahme der Leistungskriterien - auch hinsichtlich der Anzahl gewährter

Aktienanwartschaften und deren Ermittlung mit dem in Ziffer 4.6 beschriebenen Long Term Incentive Modell

vergleichbar.

Um die Long Term Incentive Programme der Vodafone Group Plc mit den Geschäftszielen der Vantage Towers

AG in Einklang zu bringen, gilt Folgendes:


                            Die Tranche im Rahmen des Long Term Incentive Programms, welche im Geschäftsjahr 2018/2019 
                            gewährt wurde hat, vorbehaltlich des Erreichungsgrads der mit der Vodafone Group Plc 
              *             vereinbarten Leistungskriterien, die endgültige Gewährung von Aktien der Vodafone Group Plc 
                            zur Folge. 
                            Die Tranche im Rahmen des Long Term Incentive Programms, welche im Geschäftsjahr 2019/2020 
                            gewährt wurde hat, vorbehaltlich des Erreichungsgrads der Leistungskriterien, die 
                            endgültige Gewährung von Aktien der Vantage Towers AG statt der Vodafone Group Plc zur 
              *             Folge. Für die Geschäftsjahre 2019/2020 und 2020/2021 gelten auch weiterhin die mit der 
                            Vodafone Group Plc vereinbarten Leistungskriterien. Für das Geschäftsjahr 2021/2022 wird 
                            angenommen, dass der Zielwert erreicht ist. 
                            Die Tranche im Rahmen des Long Term Incentive Programms, welche im Geschäftsjahr 2020/2021 

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June 16, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)