Die Richtlinien zum Aktienbesitz sorgen zusätzlich zum und über den Bemessungszeitraum des LTI hinaus
für weitere Anreize für die Mitglieder des Vorstands im Hinblick auf eine langfristige Wertschöpfung für
die Gesellschaft und tragen dazu bei, die Interessen der Mitglieder des Vorstands mit den Interessen der
Aktionäre der Gesellschaft in Einklang zu bringen.
Angaben zu vergütungsbezogenen Rechtsgeschäften
Rechtsgrundlage für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands sind die Anstellungsverträge der
Mitglieder des Vorstands nach den folgenden Kriterien:
Bedingungen für die Kündigung der Anstellungsverträge einschließlich entsprechender Kündigungsfristen Die Anstellungsverträge des Vorstands haben eine feste Laufzeit. Die Verträge der aktuellen Vorstandsmitglieder, V. Badrinath, T. Reisten und C. Sommer enden jeweils am 31. Dezember 2023. Nach Ablauf dieser Laufzeit werden die Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstands, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, automatisch für die Dauer ihrer Wiederbestellung verlängert, sofern das jeweilige Mitglied des Vorstands erneut zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft bestellt wird. Eine ordentliche Kündigung der Anstellungsverträge ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Anstellungsverträge von Mitgliedern des Vorstands gemäß § 626 BGB bleibt unberührt. Die Anstellungsverträge enden automatisch spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitglieder des Vorstands das für sie geltende gesetzliche Renteneintrittsalter im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen. Auch im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von Vorständen während der Vertragslaufzeit enden die Anstellungsverträge von Mitgliedern des Vorstands, sofern sie nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen früher enden, jeweils sechs Monate nach Ende des Monats, in dem die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Darüber hinaus endet bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit eines Mitglieds des Vorstands dessen Anstellungsvertrag automatisch, ohne Erfordernis einer Kündigung, vorbehaltlich der in § 622 Abs. 2 BGB festgelegten Kündigungsfristen. Bei der Ermittlung der Kündigungsfrist ist die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses bei der Gesellschaft, einschließlich eines Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnisses vor dem Eintritt in den Vorstand, zu berücksichtigen. Die Gesellschaft ist berechtigt, das jeweilige Mitglied des Vorstands im 7.1 Zeitraum zwischen dem Ende seiner Bestellung bis zur Beendigung seines Anstellungsvertrags als Mitglied des Vorstands von seinen Aufgaben freizustellen, hat aber ihrer Verpflichtung nachzukommen, weiterhin das im Anstellungsvertrag vereinbarte Jahresfestgehalt zu zahlen. Die Zeit der Freistellung wird bei der STI-, nicht jedoch der LTI-Ermittlung berücksichtigt. Nicht in Anspruch genommener Urlaub wird mit der Zeit der Freistellung verrechnet. § 615 Satz 2 BGB findet Anwendung. 7 Wird der Anstellungsvertrag eines Mitglieds des Vorstands während eines Kalenderjahres gekündigt, werden das Festgehalt und die variable Vergütung (STI und LTI, wie vorstehend im Einzelnen beschrieben) sowie andere Vergütungsbestandteile zeitanteilig gewährt, sofern in den Anstellungsverträgen der Mitglieder des Vorstands einschließlich ihrer Anlagen nichts anderes festgelegt ist. Die Zielwerte für den STI und LTI werden zeitanteilig festgesetzt. Die Höhe der Auszahlung bzw. der Gewährung von Finanzinstrumenten basiert weiterhin auf den ursprünglich vereinbarten Zielen und Kriterien und die Auszahlung bzw. Gewährung erfolgt jeweils bei Fälligkeit. Darüber hinaus bestimmen sich die Folgen der Kündigung der Anstellungsverträge auf den LTI nach dem jeweils anwendbaren Long Term Incentive Plan, soweit in den Anstellungsverträgen der Mitglieder des Vorstands einschließlich ihrer Anlagen nichts anderes festgelegt ist. Ist die Gesellschaft berechtigt, den Anstellungsvertrag eines Mitglieds des Vorstands aus wichtigem Grund oder im Falle einer ungerechtfertigten Amtsniederlegung durch das Mitglied des Vorstands zu kündigen, hat das Mitglied des Vorstands keinen Anspruch auf den STI oder das LTI für das betreffende Geschäftsjahr. Vorbehaltlich der in Ziffer 4.6.4 beschriebenen Anpassung des LTI bei einer Änderung der Beherrschungsverhältnisse sehen die Anstellungsverträge keine Klausel bezüglich der Änderung der Beherrschungsverhältnisse vor. Abfindungszahlungen Im Falle der Kündigung eines Anstellungsvertrags eines Mitglieds des Vorstands vor Ende von dessen vorstehend beschriebener fester Laufzeit sind Abfindungszahlungen zur Abgeltung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands (einschließlich aller Nebenleistungen und Sachbezüge) jeweils auf zwei Jahresfestgehälter beschränkt ('Abfindungs-Cap'). Beträgt die 7.2 Restlaufzeit des Anstellungsvertrags eines Mitglieds des Vorstands weniger als zwei Jahre, wird der Abfindungs-Cap zeitanteilig reduziert. In Fällen, in denen die Gesellschaft das Recht hätte, den Anstellungsvertrag eines Mitglieds des Vorstands nach § 626 BGB zu kündigen oder im Falle der Amtsniederlegung durch diesen Vorstand, die nicht aus einem von der Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund erfolgt, wird keine Abfindungszahlung gewährt. Wesentliche Bestandteile von Pensionsplan und Vorruhestandsregelungen 7.3 Die wesentlichen Bestandteile des Pensionsplans und der Vorruhestandsregelungen wurden bereits in Ziffer 4.4 dargelegt.
Behandlung von Vodafone-Ansprüchen
Die Mitglieder des Vorstands nehmen derzeit an Long Term Incentive Programmen der Vodafone-Group Plc
teil, die in den Geschäftsjahren 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021 gewährt wurden. Diese Long Term
Incentive Programme hätten (sofern keine Änderungen daran vorgenommen worden wären), vorbehaltlich der
Zielerreichung im Hinblick auf die Leistungskriterien, die endgültige Gewährung von Aktien der Vodafone
Group Plc im Juni 2021, Juni 2022 und Juni 2023 zur Folge gehabt. Die Tranchen im Rahmen des Long Term
Incentive Programms sind - mit Ausnahme der Leistungskriterien - auch hinsichtlich der Anzahl gewährter
Aktienanwartschaften und deren Ermittlung mit dem in Ziffer 4.6 beschriebenen Long Term Incentive Modell
vergleichbar.
Um die Long Term Incentive Programme der Vodafone Group Plc mit den Geschäftszielen der Vantage Towers
AG in Einklang zu bringen, gilt Folgendes:
Die Tranche im Rahmen des Long Term Incentive Programms, welche im Geschäftsjahr 2018/2019 gewährt wurde hat, vorbehaltlich des Erreichungsgrads der mit der Vodafone Group Plc * vereinbarten Leistungskriterien, die endgültige Gewährung von Aktien der Vodafone Group Plc zur Folge. Die Tranche im Rahmen des Long Term Incentive Programms, welche im Geschäftsjahr 2019/2020 gewährt wurde hat, vorbehaltlich des Erreichungsgrads der Leistungskriterien, die endgültige Gewährung von Aktien der Vantage Towers AG statt der Vodafone Group Plc zur * Folge. Für die Geschäftsjahre 2019/2020 und 2020/2021 gelten auch weiterhin die mit der Vodafone Group Plc vereinbarten Leistungskriterien. Für das Geschäftsjahr 2021/2022 wird angenommen, dass der Zielwert erreicht ist. Die Tranche im Rahmen des Long Term Incentive Programms, welche im Geschäftsjahr 2020/2021
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 16, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)