Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. Weitere Einzelheiten zur 
Vollmachtserteilung können die Aktionäre den 
Erläuterungen im Vollmachtsformular bzw. der 
Internetseite 
 
www.metroag.de/hauptversammlung 
 
entnehmen. 
 
*7. Weitere Rechte der Aktionäre* 
 
a) *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 
   122 Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
   zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den 
   anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden. Das Verlangen ist ausschließlich 
   entweder schriftlich an den Vorstand der METRO 
   AG unter der Anschrift 
 
    Vorstand der METRO AG 
    Corporate Legal & Compliance 
    Schlüterstraße 5 
    40235 Düsseldorf 
 
   oder in elektronischer Form gemäß § 126a 
   BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer 
   Signatur) per E-Mail an 
 
    2021@metro-hv.de 
 
   zu richten. Es muss der Gesellschaft 
   spätestens am Dienstag, 19. Januar 2021, 24.00 
   Uhr (MEZ), zugehen. Anderweitig adressierte 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden 
   nicht berücksichtigt. 
 
   Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss 
   eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, 
   dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag 
   des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien 
   sind und dass sie die Aktien bis zur 
   Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
   halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend 
   anzuwenden. Bei der Berechnung der 
   Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. 
   Der Antrag ist von allen Aktionären, die 
   zusammen das erforderliche Quorum erreichen, 
   oder ihren ordnungsgemäß bestellten 
   Vertretern zu unterzeichnen oder in 
   elektronischer Form gemäß § 126a BGB 
   (d.h. mit qualifizierter elektronischer 
   Signatur) einzureichen. 
 
   Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- 
   und fristgemäßen Ergänzungsverlangen 
   erfolgen in gleicher Weise wie bei der 
   Einberufung. 
 
   Ordnungsgemäße Ergänzungsverlangen, die 
   der Gesellschaft unter den vorgenannten 
   Kontaktdaten bis Dienstag, 19. Januar 2021, 
   24.00 Uhr (MEZ), zugehen, werden so behandelt, 
   als würden sie in der virtuellen 
   Hauptversammlung gestellt. 
b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
   Aktionäre können Gegenanträge mit Begründung 
   gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
   Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der 
   Tagesordnung übersenden. Gegenanträge und ein 
   Nachweis der Aktionärseigenschaft sind 
   ausschließlich an 
 
    METRO AG 
    Corporate Legal & Compliance 
    Schlüterstraße 5 
    40235 Düsseldorf 
    oder per Telefax an: +49 211 6886 738080 
    oder per E-Mail an: 2021@metro-hv.de 
 
   zu richten. Anderweitig adressierte 
   Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht. 
 
   Gegenanträge, die der Gesellschaft unter 
   vorstehenden Kontaktdaten spätestens am 
   Donnerstag, 4. Februar 2021, 24.00 Uhr (MEZ), 
   zugegangen sowie mit einer Begründung und 
   einem Nachweis der Aktionärseigenschaft 
   versehen sind, werden einschließlich des 
   Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
   etwaigen Stellungnahme der Verwaltung 
   unverzüglich auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   www.metroag.de/hauptversammlung 
 
   zugänglich gemacht. 
 
   Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen 
   nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer 
   der folgenden Ausschlusstatbestände gemäß 
   § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt: 
 
   1. soweit sich der Vorstand durch das 
      Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
   2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- 
      oder satzungswidrigen Beschluss der 
      Hauptversammlung führen würde, 
   3. wenn die Begründung in wesentlichen 
      Punkten offensichtlich falsche oder 
      irreführende Angaben oder wenn sie 
      Beleidigungen enthält, 
   4. wenn ein auf denselben Sachverhalt 
      gestützter Gegenantrag des Aktionärs 
      bereits zu einer Hauptversammlung der 
      Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich 
      gemacht worden ist, 
   5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs 
      mit wesentlich gleicher Begründung in den 
      letzten fünf Jahren bereits zu mindestens 
      zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft 
      nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden 
      ist und in der Hauptversammlung weniger 
      als der zwanzigste Teil des vertretenen 
      Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 
   6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass 
      er an der Hauptversammlung nicht 
      teilnehmen und sich nicht vertreten 
      lassen wird, oder 
   7. wenn der Aktionär in den letzten zwei 
      Jahren in zwei Hauptversammlungen einen 
      von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht 
      gestellt hat oder nicht hat stellen 
      lassen. 
 
   Die Begründung eines Gegenantrags braucht 
   nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie 
   insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. 
   Stellen mehrere Aktionäre Gegenanträge zu 
   demselben Gegenstand der Beschlussfassung, so 
   kann der Vorstand die Gegenanträge sowie ihre 
   jeweiligen Begründungen zusammenfassen, § 126 
   Abs. 3 AktG. 
 
   Jeder Aktionär hat zudem das Recht, 
   Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern 
   (Tagesordnungspunkt 5) und/oder 
   Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkt 
   6) zu unterbreiten. Für diese Wahlvorschläge 
   gelten die vorstehenden Ausführungen 
   gemäß § 127 Satz 1 AktG sinngemäß. 
   Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch 
   nicht begründet zu werden. Zusätzlich zu den 
   in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht 
   der Vorstand einen Wahlvorschlag auch dann 
   nicht zugänglich zu machen, wenn bei einer 
   vorgeschlagenen Person nicht der Name, der 
   ausgeübte Beruf und der Wohnort, bei einer 
   vorgeschlagenen 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht Firma 
   und Sitz oder bei vorgeschlagenen 
   Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zu 
   deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten enthalten sind. 
 
   Da die diesjährige Hauptversammlung der 
   Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung 
   ohne physische Anwesenheit der Aktionäre und 
   ihrer Bevollmächtigten durchgeführt wird, 
   können während der virtuellen Hauptversammlung 
   keine Gegenanträge gestellt oder 
   Wahlvorschläge unterbreitet werden. 
 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge oder 
   Wahlvorschläge, die von Aktionären übersendet 
   wurden, die sich ordnungsgemäß angemeldet 
   haben (siehe Abschnitt II 2), werden in der 
   virtuellen Hauptversammlung jedoch so 
   behandelt, als würden sie in der virtuellen 
   Hauptversammlung gestellt. 
 
   Sollte über Gegenanträge oder Wahlvorschläge 
   abgestimmt werden, ist die Stimmrechtsausübung 
   ausschließlich über das Aktionärsportal 
   möglich. 
c) *Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß 
   Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 
   COVID-19-Gesetz* 
 
   Ein Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 
   Abs. 1 AktG besteht im Rahmen der ohne 
   physische Präsenz der Aktionäre bzw. ihrer 
   Bevollmächtigten stattfindenden virtuellen 
   Hauptversammlung nicht. Ordnungsgemäß 
   angemeldete Aktionäre (siehe Abschnitt II 2) 
   oder ihre Bevollmächtigten haben jedoch 
   gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 
   COVID-19-Gesetz die Möglichkeit, der 
   Gesellschaft vorab Fragen bis spätestens zwei 
   Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens 
   bis Dienstag, 16. Februar 2021, 24.00 Uhr 
   (MEZ), im Wege elektronischer Kommunikation in 
   deutscher Sprache einzureichen. Hierfür steht 
   ausschließlich das Aktionärsportal zur 
   Verfügung. 
 
   Eine anderweitige Form der Übermittlung 
   ist ausgeschlossen. Danach und während der 
   Hauptversammlung können keine Fragen 
   eingereicht oder gestellt werden. 
 
   Der Vorstand entscheidet gemäß Art. 2 § 1 
   Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach 
   pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche 
   Fragen er wie beantwortet. Der Vorstand ist 
   insbesondere nicht gehalten, alle Fragen zu 
   beantworten, er kann vielmehr Fragen 
   zusammenfassen und im Interesse der anderen 
   Aktionäre Fragen auswählen. 
 
   Der Vorstand behält sich vor, die Fragesteller 
   im Rahmen der Fragebeantwortung namentlich zu 
   nennen. Aktionäre, die damit nicht 
   einverstanden sind, haben die Möglichkeit, der 
   Namensnennung im Aktionärsportal zu 
   widersprechen. 
d) *Widerspruchsrecht der Aktionäre gemäß 
   Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 
   COVID-19-Gesetz* 
 
   Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre 
   (siehe Abschnitt II 2) oder ihre 
   Bevollmächtigten können abweichend von § 245 
   Nr. 1 AktG ohne persönliches Erscheinen in der 
   Hauptversammlung vom Beginn bis zum Ende der 
   virtuellen Hauptversammlung über das 
   Aktionärsportal der Gesellschaft auf 
   elektronischem Weg Widerspruch gegen 
   Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll 
   des amtierenden Notars erklären, Art. 2 § 1 

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January 08, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)