Ermittlung des Wandlungs-?/Optionspreises nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen

entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises

(80 %) liegt.

§ 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.


                            Verwässerungsschutz 
                            Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen 
                            Emissionsbedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren beziehungsweise 
                            Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen können 
                            insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zu 
                            Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung beziehungsweise 
              ff)           Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch in Zusammenhang mit 
                            Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-?/ Optionsschuldverschreibungen, 
                            Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der 
                            Options- beziehungsweise Wandlungsrechte, die während der Laufzeit der 
                            Schuldverschreibungen eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen 
                            Dritten). Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen können insbesondere durch 
                            Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-?/Optionspreises sowie durch 
                            die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. 
                            Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, Barausgleich, Ersetzungsbefugnis 
                            Die Emissionsbedingungen können vorsehen oder gestatten, dass zur Bedienung der Wandlungs- 
                            beziehungsweise Optionsrechte sowie von Wandlungs- beziehungsweise Optionspflichten außer 
                            einem bedingten Kapital, insbesondere dem im Zusammenhang mit dieser Ermächtigung zu 
                            schaffenden Bedingten Kapital, nach Wahl der Gesellschaft auch Aktien aus einem zu 
                            schaffenden genehmigten Kapital oder aus einem zu erwerbenden Bestand eigener Aktien der 
                            Gesellschaft verwendet werden können. 
                            Die Emissionsbedingungen können ferner vorsehen oder gestatten, dass die Gesellschaft den 
                            Wandlungs- beziehungsweise Optionsberechtigten oder den entsprechend Verpflichteten nicht 
                            oder nicht nur Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert ganz oder teilweise 
              gg)           in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen dem volumengewichteten 
                            durchschnittlichen Schlussauktionskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
7.                          in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
                            zehn bis zwanzig Börsenhandelstage nach Ankündigung des Barausgleichs entspricht. 
                            Die Emissionsbedingungen können ferner vorsehen oder gestatten, dass die Gesellschaft den 
                            Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines 
                            fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft gewährt. Die Aktien 
                            werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der 
                            Emissionsbedingungen dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlussauktionskurses der 
                            Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
                            der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn bis zwanzig Börsenhandelstage nach 
                            Ankündigung der Ausübung der Ersetzungsbefugnis (Gewährung von Aktien anstelle Geldzahlung) 
                            entspricht. 
                            Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
                            Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht 
                            zu. Die Schuldverschreibungen können den Aktionären auch im Wege des mittelbaren 
                            Bezugsrechts angeboten werden; sie werden dann von Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 
                            Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
                            (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit der 
                            Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
                            Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der 
                            Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen: 
                            (i)           um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; oder 
                                          um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/ 
                                          oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-/Optionspflichten auf Aktien der 
                            (ii)          Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu 
                                          gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser 
                                          Pflichten zustünden; oder 
                                          bei gegen Bareinlage ausgegebenen Schuldverschreibungen, sofern der Vorstand 
                                          nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
                                          der Schuldverschreibungen deren nach anerkannten finanzmathematischen 
                                          Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. 
                                          Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für 
              hh)                         Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungs- bzw. 
                                          Optionsausübungspflichten auf Aktien der Gesellschaft, deren Anteil am 
                                          Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
                                          weder das bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital noch 
                                          das im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital. 
                                          Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die 
                                          (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer 
                                          Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder 
                                          entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                            (iii)         Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden oder (ii) zur 
                                          Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
                                          Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten ausgegeben werden oder auszugeben 
                                          sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser 
                                          Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                                          ausgegeben werden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der 
                                          Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 
                                          1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur 
                                          Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 
                                          AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/ 
                                          oder Optionsrechten bzw. Wandungs- oder Optionspflicht gemäß § 221 Abs. 4 
                                          Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die 
                                          Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung 
                                          die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der 
                                          gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. 
                            Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Emissionsbedingungen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 22, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)