nicht gewährt; Börsenkurse unterliegen bekanntermaßen auch vielfältigen Einflüssen, die von 
                            der Entwicklung des Unternehmens und etwaigen Leistungen seines Vorstands unabhängig sind. 
                            Eine feste Gewichtung der einzelnen Vergütungsbestandteile ist nicht vorgesehen; sie 
                            verändert sich alljährlich nach der Höhe der variablen Vergütung in Relation zum festen 
                            Jahresgrundgehalt und den Nebenleistungen. 
                            Die Nebenleistungen haben in der Regel und im Durchschnitt der letzten drei Jahre mit unter 
              5.            2 % keine besondere Bedeutung. Das Gegenteil gilt für die erfolgsabhängige Tantieme, die 
                            absolut und relativ den Schwerpunkt der Vergütung darstellen soll und im Durchschnitt der 
                            letzten drei Jahre rund 56% der Gesamtvergütung (ohne Berücksichtigung des letzten 
                            Geschäftsjahres sogar rund 2/3) ausmachte. Dies unterstreicht den unter A. beschriebenen 
                            Leitgedanken, dass die geleistete Arbeit der Vorstandsmitglieder nachvollziehbar und 
                            ergebnisorientiert vergütet werden soll. 
              C.4           Betragsmäßige Höchstgrenzen und Maximal-Gesamtvergütung 
                            Um eine angemessene Anreizwirkung des Vergütungssystems zu erzielen, sind die variablen 
              1.            Vergütungsbestandteile so ausgestaltet, dass der Auszahlungsbetrag sich über den 
                            Bemessungszeitraum vermindern kann. 
                            Sowohl für die Tantieme für ein Geschäftsjahr als auch für die Vorstandsvergütung für ein 
                            Geschäftsjahr insgesamt werden Obergrenzen festgelegt und entsprechende vertragliche 
              2.            Beschränkungen vereinbart. Die Tantieme für ein Geschäftsjahr wird (und wurde bereits) 
                            insgesamt auf das sechsfache des festen Jahresgrundgehalts begrenzt und die 
                            Vorstandsvergütung insgesamt auf das Achtfache des festen Jahresgrundgehalts. 
                            Gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 Aktiengesetz hat der Aufsichtsrat am 7. Dezember 2020 
                            die dem entsprechende, auf ihre Angemessenheit geprüfte Maximalvergütung einschließlich 
                            Nebenleistungen und Versorgungsaufwand für den Gesamtvorstand festgelegt. Die für ein 
              3.            Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung für den Gesamtvorstand der Bertrandt 
                            Aktiengesellschaft beträgt 10.080.000,00 EUR. 
                            Die Prüfung der Angemessenheit erfolgt im Zusammenhang mit einem Horizontal- und 
                            Vertikalvergleich bei Vereinbarung der Vergütung bzw. ihrer entsprechenden Begrenzung. 
              D.            Vergütungsbestandteile im Detail 
              D.1           Feste Vergütungsbestandteile 
                            Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus dem festen Jahresgrundgehalt und den 
              1.            Nebenleistungen zusammen. Die Grundvergütung ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene 
                            Vergütung, die in zwölf Monatsraten ausbezahlt wird. 
                            Die Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus der Stellung eines Fahrzeugs zur 
              2.            dienstlichen und privaten Nutzung sowie der Mitversicherung in einer 
                            Gruppenunfallversicherung. 
              D.2           Variable Vergütungsbestandteile 
                            Die variable, erfolgsabhängige Vergütung besteht ausschließlich aus einer erfolgsabhängigen 
                            Tantieme, die an das sich aus der Rechnungslegung nach IFRS ergebende EBIT des 
                            Bertrandt-Konzerns anknüpft. Bemessungsgrundlage der Tantieme ist das erreichte EBIT in 
                            jeweils zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. 
                            Der Vorstand wird im Vergütungssystem über das EBIT incentiviert, weil dieses nicht nur die 
              1.            jeweilige Stärke des Kerngeschäfts unterstreicht, sondern insbesondere in der mehrjährigen 
                            Anknüpfung auch die finanziellen Grundlagen für eine Umsetzung der Unternehmensstrategie im 
                            Sinne einer langfristigen und nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens sicherstellen soll. 
                            Aus diesem Grunde wird auch nicht eine jährliche Festlegung eines bestimmten EBIT-Zieles in 
                            Euro zur Bestimmung einer Zielerreichung genutzt, sondern in der Vergütung wird auf einen 
                            bestimmten, festen Prozentsatz des erreichten EBIT (1,25 Prozent) abgestellt. 
                            Die sich daraus ableitende Tantieme wird jedoch nur zu 45 % nach Ablauf des Geschäftsjahres 
                            ausgezahlt. Die verbleibenden 55 % werden einem sogenannten 'Bonus/Malus'-Topf zugewiesen 
                            und erst nach Ablauf eines weiteren Geschäftsjahres abhängig vom Erfolg des Folgejahres 
                            ausgezahlt. Die dem Bonus/Malus-Topf zugewiesene Tantieme mindert sich gegebenenfalls um 
              2.            den Prozentsatz, um den sich das EBIT des Folgejahres gegenüber dem EBIT des vorigen 
                            Geschäftsjahres mindert. Wird hingegen im Folgejahr ein EBIT in gleicher Höhe erreicht oder 
                            das EBIT des vorigen Geschäftsjahres übertroffen, wird die dem Bonus/Malus-Topf zugewiesene 
                            Tantieme in voller Höhe ausgezahlt. 
              3.            Nachträgliche Änderungen vorstehender Parameter sind ausgeschlossen. 
                            Sogenannte 'Clawback'-Regelungen über eine Rückforderung bereits gezahlter variabler 
                            Vergütungen, namentlich bei Verletzung der Pflichten eines Vorstandsmitglieds, sind in das 
                            Vergütungssystem nicht implementiert. Solche Regelungen sind zwar in anderen Ländern 
              4.            verbreitet, aufgrund der gesetzlichen Haftungsregelungen durch § 93 Aktiengesetz, die in 
                            Absatz 2 Satz 2 dem Vorstandsmitglied sogar die Beweislast für die Erfüllung der Sorgfalt 
                            eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auferlegen, sieht Bertrandt keinen 
                            erkennbaren Bedarf hierfür. 
              E.            Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und Nebentätigkeiten 
                            Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung 
                            abgeschlossen und verlängern sich jeweils für die Dauer der Wiederbestellung. Bei 
              1.            Erstbestellung eines Vorstandsmitglieds betragen Bestell- und Vertragsdauer in der Regel 
                            drei Jahre. Bei Wiederbestellung beträgt die Bestellperiode und Vertragsverlängerung in der 
                            Regel fünf Jahre. 
                            Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied vor Ablauf der Befristung widerrufen oder der 
                            Dienstvertrag nach § 626 BGB fristlos gekündigt oder das Vorstandsmitglied dauernd 
                            arbeitsunfähig, endet nach Maßgabe näherer Vereinbarungen der Dienstvertrag des 
                            betreffenden Vorstandsmitgliedes. Beruht der Widerruf auf einem wichtigen Grund, der nicht 
                            zugleich ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB für die fristlose Kündigung des 
                            Dienstvertrages ist, endet dieser erst mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 
              2.            622 Abs. 1, 2 BGB (wenn nicht bereits die Befristung vorher endet). Mit Beendigung erfolgen 
                            grundsätzlich keine Zahlungen mehr; bei unterjährigem Austritt, auch durch Tod, werden aber 
                            Grundgehalt und Tantieme für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig gewährt. 
                            Tantiemeansprüche, die erst nach Beendigung der Vorstandstätigkeit auszahlbar werden, 
                            werden am 20. Bankarbeitstag nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch den 
                            Aufsichtsrat fällig und nicht vorzeitig gewährt. 
                            Im Übrigen sind bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit Zahlungen an ein 
              3.            Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen auf den Wert von zwei Jahresvergütungen, 
                            höchstens aber eine Vergütung der Restlaufzeit des Dienstvertrages begrenzt. 
                            Stirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer seines Dienstvertrages, haben seine 
              4.            Hinterbliebenen nach näherer Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen Anspruch auf Fortzahlung 
                            des Festgehaltes für den Sterbemonat und die drei folgenden Monate. 
                            Zusagen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines 

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January 19, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)