In einer Verfügung vom 19. Oktober 2015 hatte das BAV von der SBB verlangt, einzelne, kurze taktile Linien, welche im Bahnhof Löwenstrasse in Zürich blinden Personen den Weg weisen, im Rahmen der nächsten Erhaltungsmassnahmen zu entfernen. Grund war, dass diese nicht vorschriftskonform angebracht waren. Es handelt sich um Linien, welche den Weg von der Treppe zu den Perronkanten weisen. Die Sicherheitslinien entlang den Perronkanten oder die Leitlinien im Bahnhofsgeschoss des Bahnhofs Löwenstrasse waren hingegen zu keinem Zeitpunkt bestritten. Mit der gleichen Verfügung hatte das BAV verlangt, dass zusätzliche Handläufe anzubringen sind, um behinderten Menschen den Zugang zu erleichtern.

Nachdem verschiedene Blindenverbände den Fall vor das Bundesverwaltungsgericht gebracht haben hat das BAV entschieden, die Verfügung einer Wiedererwägung zu unterziehen und eine neue Verfügung zu erlassen. Im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens wird das BAV auch die Vertreter der Blindenverbände einbeziehen. Das BAV hält sein Angebot für einen gemeinsamen Ortstermin mit Vertretern der Blindenverbände aufrecht. Eine solches Treffen vor Ort hatte das BAV den Verbänden bereits im vergangenen Jahr angeboten, um eine für beide Seiten befriedigende Lösung zu finden. Das BAV wird zudem die Vorschriften zu den taktilen Linien bei der nächsten Revision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

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