MÜNCHEN (AFP)--Wenn ein volljähriges Kind zwischen Bachelor- und Masterstudium einen Freiwilligendienst einschiebt, haben die Eltern während des Masterstudiums keinen Anspruch auf Kindergeld mehr. Denn die einheitliche Erstausbildung wurde dann deutlich unterbrochen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil entschied. (Az. III R 10/22)

Im Streitfall hatte die Tochter zum Ende des Sommersemesters 2018 einen Bachelor of Science erworben. Danach machte sie einen Freiwilligendienst und schloss mit dann 23 Jahren ab Oktober 2019 ihr Masterstudium an.

Kindergeld wird für volljährige Kinder bis zum Abschluss einer Erstausbildung bezahlt, längstens bis zum 25. Geburtstag. Hier lehnte die Familienkasse den Antrag des Vaters auf Kindergeld während des Masterstudiums aber ab.

Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Zwar hätten hier Bachelor- und Masterstudium als einheitliche Erstausbildung angesehen werden können. Wegen des zwischenzeitlichen Freiwilligendiensts fehle aber "der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen".

Eine solche Unterbrechung könne aber nur bei einer zwischenzeitlichen Tätigkeit von bis zu 20 Wochenstunden unschädlich sein. Diese Grenze sei bei dem Freiwilligendienst und hier auch bei einer noch anschließenden kurzen Erwerbstätigkeit überschritten gewesen.

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January 25, 2024 05:44 ET (10:44 GMT)