BEFREIUNG VON VORSCHRIFTEN ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER KOTIERUNG UND BEWILLIGUNG ZUR DEKOTIERUNG DER CHARLES VÖGELE AKTIEN

Pfäffikon, 25. April 2017 - Am 19. Oktober 2016 hat Sempione Retail AG ("Sempione Retail" oder "Anbieterin") den Angebotsprospekt zur öffentlichen Übernahmeofferte für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Charles Vögele Holding AG ("Charles Vögele") ("Charles Vögele Aktien") zum Angebotspreis von CHF 6.38 pro Inhaberaktie publiziert.

Am 7. April 2017 stellte Charles Vögele ein Gesuch um Befreiung von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung sowie ein Gesuch um Dekotierung der Charles Vögele Aktien von der SIX Swiss Exchange mit Wirkung ab einem nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils des Kantonsgerichts Schwyz betreffend Kraftloserklärung der sich nach Abschluss des Übernahmeverfahrens noch im Publikum befindenden Charles Vögele Aktien zu bestimmenden Zeitpunkt.

Mit Entscheid vom 18. April 2017 gewährte die SIX Exchange Regulation Charles Vögele verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen von den Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Inhalt und Dauer der gewährten Befreiungen gehen aus dem nachfolgenden Teil des Entscheids der SIX Exchange Regulation, der hier wörtlich wiedergegeben wird, hervor. Die Befreiungen treten mit der Publikation dieser Ad hoc-Mitteilung in Kraft.

Die Ziffern I bis III des Entscheids der SIX Exchange Regulation lauten wie folgt:

  1. Die Charles Vögele Holding AG (Emittentin), Pfäffikon, Kanton Schwyz, wird unter Vorbehalt von Ziff. IV [Bemerkung Charles Vögele: Ziff. IV des Entscheids, d.h. wörtliche Wiedergabe von Ziff. I bis III des Entscheids an prominenter Stelle in der Ad hoc-Mitteilung] bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV) im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots der Sempione Retail AG (Sempione Retail) mit Hauptsitz in Zürich, für alle sich im Publikum befindenden und ausstehenden Inhaberaktien der Emittentin (Best Price Rule), das heisst bis und mit 6. Juni 2017, von folgenden Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung befreit:
    1. Veröffentlichung und Einreichung des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2016, inkl. den Ausführungen zur Corporate Governance (Art. 49 ff. Kotierungsreglement [KR] i.V.m. Art. 10 ff. Richtlinie betr. Rechnungslegung [RLR] sowie Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance [RLCG]);
    2. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Dekotierung der Inhaberaktien der Emittentin, sobald dieser bestimmt ist;
    3. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);
    4. Führung eines Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);
    5. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]): Ziff. 1.05 (Änderung des Revisionsorgans), Ziff. 1.06 (Änderung des Bilanzstichtages), Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender), Ziff. 1.08 (5) (Änderung Weblink zu den Jahres- und Halbjahresberichten), Ziff. 2.01 (1) (Einreichung Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2016), Ziff. 3.05 (Beschlüsse betr. Opting Out / Opting Up), Ziff. 3.06 (Änderungen im Zusammenhang mit Vinkulierungsbestimmungen) und Ziff. 5.02 (Veränderungen des bedingten oder genehmigten Kapitals).
  2. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. IV.
  3. Im Fall eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I am 7. Juni 2017 hat die Emittentin den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2016 innert zweier Monate ab diesem Datum gemäss Ziff. l zu publizieren und SIX Exchange Regulation einzureichen (Art. 49 KR i.V.m. Art. 10 ff. RLR und Art. 9 Ziff. 2.01 (1) RLRMP).

Am 24. April 2017 hat die SIX Swiss Exchange das Gesuch von Charles Vögele um Dekotierung sämtlicher Inhaberaktien bewilligt. Der letzte Handelstag der Charles Vögele Aktien und das effektive Datum der Dekotierung werden nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides im Kraftloserklärungsverfahren nach Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in Bezug auf die sich noch im Publikum befindenden Charles Vögele Aktien festgelegt. Das Kraftloserklärungsverfahren wurde Anfang März 2017 von Sempione Retail eingeleitet.

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