Matrix Holdings Limited gab bekannt, dass das Unternehmen gemäß Regel 13.49(1) der Börsenzulassungsregeln verpflichtet ist, das Jahresergebnis 2023 spätestens drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens (d.h. am oder vor dem 31. März 2024) zu veröffentlichen. Der Vorstand hat die Aktionäre der Gesellschaft darüber informiert, dass die Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft mehr Zeit benötigen, um ihre Prüfungsverfahren abzuschließen und alle erforderlichen Unterlagen zusammenzutragen, so dass die Gesellschaft nicht in der Lage ist, das Jahresergebnis 2023 am oder vor dem 31. März 2024 zu veröffentlichen, wie es die Börsenzulassungsregeln vorschreiben. Die Verzögerung bei der Veröffentlichung des Jahresergebnisses 2023 stellt einen Verstoß gegen Regel 13.49(1) des Kotierungsreglements dar.

Der Vorstand hat sich nach besten Kräften bemüht, alle von den Wirtschaftsprüfern angeforderten Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen und arbeitet eng mit den Wirtschaftsprüfern zusammen, um die Prüfungsverfahren so schnell wie möglich abzuschließen. Das Jahresergebnis 2023 wird voraussichtlich am oder vor dem 30. Juni 2024 veröffentlicht werden. Gemäß Regel 13.49(3) der Börsenzulassungsregeln muss ein Emittent, der nicht in der Lage ist, Jahresergebnisse gemäß Regel 13.49(1) der Börsenzulassungsregeln zu veröffentlichen, seine Ergebnisse auf der Grundlage der Finanzergebnisse bekannt geben, die noch mit den Abschlussprüfern abgestimmt werden müssen (soweit die Informationen verfügbar sind).

Der Verwaltungsrat ist nach reiflicher Überlegung der Ansicht, dass es für die Gesellschaft nicht angemessen wäre, den ungeprüften konsolidierten Jahresabschluss der Gruppe für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr zum jetzigen Zeitpunkt zu veröffentlichen, da ein solcher Jahresabschluss die finanzielle Leistung und Position der Gruppe möglicherweise nicht genau wiedergibt und die Veröffentlichung eines solchen Jahresabschlusses Verwirrung stiften und für die Aktionäre und potenziellen Anleger der Gesellschaft irreführend sein könnte. Gemäß Regel 13.46(2) der Börsenzulassungsregeln ist das Unternehmen verpflichtet, den Jahresbericht für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr (der Jahresbericht 2023) spätestens vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens (d.h. am oder vor dem 30. April 2024) an die Aktionäre zu versenden. Aufgrund der Verzögerung bei der Veröffentlichung des Jahresergebnisses 2023 wird erwartet, dass sich die Versendung des Jahresberichts 2023 verzögern wird.

Die Verzögerung bei der Versendung des Jahresberichts 2023 stellt eine Nichteinhaltung von Regel 13.46(2) des Kotierungsreglements dar. Es wird erwartet, dass der Jahresbericht 2023 kurz nach der Veröffentlichung des Jahresergebnisses 2023 veröffentlicht wird.